Frag doch den Undertaker

Darf der Bestatter Aufschläge und Steuern auf durchlaufende Posten erheben?

Ich habe eine bestattungsrechnung bekommen. Meine frage ist nun ob der bestatter bei Dienstleistungen Zuschläge erheben kann.
Bsp. Blumenschmuck hat 70 euro gekostet. Diese hat er auch so beim blumenladen bezahlt. Er hatte keinerlei Aufwand mit den blumen. Mir schlägt er 19 % mwst drauf.
2) zeitungsanzeige berechnet er mir 226 euro Anzeige und 45 euro gestaltung zzgl mwst. Er hat bei der zeitung 215 euro bezahlt. Gestaltung macht ausschließlich die Zeitung.
3) die messe hat 30 euro gekostet mir berechnet er diese und nochmal MwSt.
Ist das so alles ok.
desweiteren wurde die Beerdigung vom ordnungsamt organisiert da erstmal kein erbe aufzufinden war. Diese bezahlen nur die reine beatattung ohne blumen messe etc. Dies hat er in eigen regie beauftragt und mir in rechnung gestellt. Muss ich dies bezahlen da niemand es aufgegeben hat.
schonmal vielen dank

Diese beiden Fragen sind nicht leicht zu beantworten.
Insbesondere die Frage nach der Umsatzsteuer wird von vielen Steuerberatern und auch Finanzämtern völlig unterschiedlich gesehen.

Bei Friedhofsgebühren, Kosten für das Grabmal, Gärtnerrechnungen und die Rechnung der Zeitung etc. handelt es sich oft um so genannte durchlaufende Posten.

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Ein Beispiel:
Der Bestatter berät die Kunden, die sich für ein Einzelgrab entscheiden. Er läßt die Kunden hierfür einen Auftrag und eine Vollmacht für das Friedhofsamt unterschreiben.
Das Friedhofsamt stellt das entsprechende Grab zur Verfügung und sendet die Rechnung, die auf die erben/Angehörigen ausgestellt ist, an den Bestatter.
Er verauslagt den darin geforderten Betrag.
Bei seiner Rechnungsstellung stellt der Bestatter seine Dienstleistungen und Warenlieferungen in Rechnung. Das ist der erste Teil seiner Rechnung.
Im zweiten Teil wird er die durchlaufenden Posten, also auch diese Friedhofsrechnung abrechnen. Er hat selbst diesbezüglich keine Leistung erbracht und ist weder Gebührenschuldner noch Rechnungsadressat.
Er erhält keine Provision und die geleistete Beratungsarbeit läßt er sich an anderer Stelle der Rechnung etwa als „Erledigung der Formalitäten“ bezahlen.
In diesem Fall wird er die Rechnung 1:1 ohne Aufschlag und ohne die Berechnung von Umsatzsteuer dem Kunden weiterbelasten und ihm die Rechnung zumindest in Kopie mitsenden.

Abgesehen von den Friedhofsgebühren können aber Steuern und Aufschläge anfallen, wenn der Bestatter der direkte Auftraggeber und Rechnungsempfänger für die beauftragten Lieferungen und Leistungen ist.
Das gilt umso mehr, wenn er in gewisser Form eigene Leistungen erbracht hat. Das gilt auch, wenn er über die reine Verauslagung von Gebühren in einer Geschäftsbeziehung zu den Lieferanten steht und ggfs. aus dieser einen Mehrwert schöpft.

Auch hierzu ein Beispiel:
Der Bestatter beauftragt für den Kunden eine Zeitungsanzeige. Diese kostet offiziell 200 €. Mit der Zeitung hat er vereinbart, daß er 10% Rabatt als Entschädigung für seine Dienste bekommt.
Dieser Dienst liegt darin, daß der Bestatter die Namen und Daten aufnimmt, auf Richtigkeit überprüft und so an die Zeitung übermittelt, daß diese weniger Aufwand bei der Anfertigung der Anzeige hat.
Ansonsten würden die Angehörigen in der Anzeigenannahmestelle einen Mitarbeiter eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen und die Zeitung stünde auch für fehlerhafte Datenaufnahme in der Verantwortung.
Diese Arbeit übernimmt der Bestatter, wofür er eine Bezahlung in Höhe von 10% des Anzeigenpreises erhält.
Da er in diesem Fall nicht nur eine Rechnung der Zeitung 1:1 einfach weiterreicht, kann es sich nicht mehr nur um einen umsatzsteuerbefreiten durchlaufenden Posten handeln.

Grundsätzlich ist es so, daß Kaufleute davon leben, daß sie Waren und Dienstleistungen zu einem niedrigeren Preis einkaufen, als sie dann von den Kunden verlangen.

Hierzu gab es vor Jahren mal folgende Anekdote:

„Du mein Freund verdient jetzt viel Geld im Internet.“

„Ach was?“

„Ja, er kauft Jeans für 20 Euro beim Großhändler ein und verkauft sie dann einzeln im Internet für 35 Euro.“

„Ist das nicht Betrug? Ich würde den anzeigen, wenn der mich so bescheißen würde!“

Es ist ein Irrtum, daß Bestatter, Anwälte, Steuerberater, Ärzte, Einzelhändler, Handwerker, ja Gewerbetreibende jeder Art, verpflichtet seien, ihren Kunden immer nur genau den Betrag abzunehmen, den sie selbst für die Ware bzw. Dienstleistung bezahlt haben.
Allein schon das Kennen einer günstigen Bezugsquelle versetzt einen Kaufmann in die Lage, mit einem gewissen Aufschlag zu kalkulieren. Der Kunde wüßte unter Umständen gar nicht, wo er diesen Artikel bekommen könnte (Ersatzteile etc.).

Beim Bestatter ist das ganz ähnlich. Er leistet in der Regel eine Beratungstätigkeit bzw. Vorarbeit, die somit vom Ladenlokal des eigentlichen Lieferanten/Dienstleisters in seine Geschäftsräume verlagert wird.
Hierfür kann er natürlich eine Entlohnung verlangen, auch wenn einem Kunden der Aufwand recht gering erscheinen mag.
Maßgebend ist hier allerdings nicht, wie gering der Aufwand des Bestatters -begründet durch Erfahrung, Geschicklichkeit und Bündelung von Aufträgen- war, sondern wie groß der Aufwand gewesen wäre, hätte man diese Arbeit selbst erledigen müssen bzw. von anderen erledigen lassen.

Eine Zeitungsanzeige zu bestellen, mag trivial erscheinen, jedoch ist das Fehlerpotential hier recht hoch und der Beschwerdedruck im Fehlerfall sehr groß.
Der Bestatter muß also besonders sorgfältig vorgehen und die ermittelten Daten, sowie Gestaltungswünsche ordnungsgemäß und termingerecht an die Zeitung übermitteln.
Hierfür kann er durchaus eine Entlohnung, und sei es in Form von Rabatten oder Provisionen, erwarten.

Gleiches gilt für die Bestellung von Blumen etc.

Es spielt bei dieser Betrachtung auch keine Rolle, ob die Bestattung von den Angehörigen beauftragt wurde oder ob der Bestatter im Auftrag des Ordnungsamtes tätig wurde.
Für die Tatsache, daß die Angehörigen nicht auffindbar waren und für die weiteren Umstände, die in einer möglichen Zerrüttung der Familie oder anderen Dingen begründet waren, kann er nichts und muß den Sterbefall so abwickeln, wie es das Sozialgesetzbuch im Mindesten vorsieht: Einfach, standesgemäß, ortsüblich, würdevoll und pietätvoll.

Leider urteilen die Gerichte gerade in Bezug auf die Frage, was eine einfache, standesgemäße und würdevolle Bestattung ist, sehr unterschiedlich.
Halten die einen auch eine Zeitungsanzeige für angemessen und bezahlen auch eine Trauerfeier, lassen andere nur eine einfachste Bestattung auf der anonymen Wiese zu.

Hat der Bestatter ohne Auftrag mehr ausgegeben, als das Amt erfahrungsgemäß zu zahlen bereit ist, so muß man als Angehöriger nicht unbedingt dafür geradestehen.
Denn eine ordnungsgemäße Bestattung kann durchaus auch ohne Blumen und Totenmesse erfolgen, zumindest aus pragmatischer Sicht.

An Ihrer Stelle würde ich das Gespräch mit dem Bestatter suchen.
Gestehen Sie ihm zu, daß er für die Gestaltung und Bestellung div. Leistungen und Waren einen Aufschlag berechnen darf.
Fragen Sie ihn aber insbesondere, wo seine Mehrleistung bei der Bestellung der Messe lag. Die Kosten für eine Messe sind normalerweise kirchliche Gebühren. Sie dürften mit zu den nicht aufschlagfähigen durchlaufenden Posten zählen.
Genau sagen kann man das aber aus der Ferne nicht, es könnte auch die Entlohnung für einen Trauerredner o.ä. sein.

Möglicherweise ist der Bestatter in der Berechnung von durchlaufenden Posten nicht ganz sattelfest oder hat die Software mit der er die Rechnungen erstellt nicht korrekt verwendet.
Letztliche Klärung kann nur ein Gespräch mit dem Rechnungssteller bringen.

P.S. Ich bin kein Steuer- oder RechtsExperte, sondern gebe meine Einschätzung nur aus journalistischer Sicht und der persönlichen Erfahrung. Im Zweifelsfall befragen Sie einen Rechtsanwalt oder Steuerberater.


Ich habe noch einmal die wichtigsten Schlagwörter (Hashtags) dieses Artikels für Sie zusammengestellt, damit Sie sich besser orientieren können:

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Ich erteile Auskünfte ausschließlich aufgrund meiner Erfahrung und erbringe keine Rechts-, Steuer- und Medizinberatung.

Lesezeit ca.: 9 Minuten | Tippfehler melden | Peter Wilhelm: © 11. September 2014

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5 Kommentare
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Marco
10 Jahre zuvor

Umsatzsteuer und die Frage ob durchlaufender Posten oder nicht ist insbesondere dann relevant, wenn vom Dienstleister eine umsatzsteuerfreie (bzw. ermäßigte) Leistung in Anspruch genommen und weiterberechnet wird. Um bei dem Beispiel zu bleiben: Der Bestatter besorgt die Blumen, erhält dafür eine Rechnung über 59,50 € (50 € + 19% USt) und will diese Auslagen ohne Aufschlag weiter berechnen. Dann ist es im Prinzip egal, ob er 59,50 € als durchlaufenden Posten berechnet oder eine eigene Rechnung über Aufwendungen in Höhe von 50 € (die 9,50 € bekommt er dann ja als Vorsteuer zurück) stellt und da dann Umsatzsteuer in Höhe von 9,50 € drauf schlagen muss. In jedem Fall zahlt der Kunde das an den Bestatter, was dieser an den Blumenhändler gezahlt hat und der Bestatter kommt 0 auf 0 raus. Blöd ist es aber z.B., wenn der Dienstleister eine Taxifahrt von 48 km im Rahmen eines Kundenauftrags macht und diese weiterberechnen will. Hierfür gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7%. Die Rechnung beträgt also z.B. 107 € (100 € + 7% USt). Die Taxifahrt ist… Weiterlesen »

Marsskorpion
10 Jahre zuvor

Der blumenschmuck ist laut einem Urteil kein durchlaufender Posten. Da die Gärtnerei 7% Steuern auf ihrer Rechnung stehen hat, müsste der Bestatter den Steuersatz auf 19 % erhöhen. Aus diesem Grund lasse ich die Rechnung der Gärtnerei direkt an die Hinterbliebenen schicken, sonst müssten diese 12% mehr bezahlen.

Elodia
10 Jahre zuvor

Blumen können natürlich als Durchlaufende Posten aufgeführt werden, ohne das der Kunde draufzahlt! Die Rechnung des Floristen muss als Rechnungsempfänger lediglich den Auftraggeber der Bestattung tragen. Also nur den Briefumschlag an den Bestatter adressieren, diesen aber nicht auf der Rechnung nennen. Schließlich werden die Blumen nur im Namen der Familie in Auftrag gegeben und nicht auf Wunsch des Bestatters. Gleiches gilt für Gaststätten, Standesämter usw.

Stefan
Reply to  Elodia
10 Jahre zuvor

Ja – und der Bestatter darf kein „wirtschaftliches Risiko“ tragen.
Also Vorkasse für die Fremdleistungen / Auslagen verlangen oder eben Gärtner usw. erst bedienen, wenn dieGesamtrechnung bezahlt ist. Bei typischen Barzahlungen wie Urkunden oder Organist ist das aber wiederum unmöglich.

Diese beiden Formvorschriften müssen eingehalten werden, dann kann das Finanzamt eigentlich nicht meckern.

Conny
9 Jahre zuvor

Hallo ihr lieben! Ich hab keinen Kommentar auf Lager, dafür aber eine Frage: Die Frau meines Bruders ist kürzlich verstorben und mein Bruder hat völlig ahnungslos dem Bestatter die Sterbegeldversicherung von seiner Frau abgetreten, da er sich all die Jahre nie um den Schreibkram kümmern musste, und völlig überfordert damit war und ist. Mündlich wurde meinem Bruder eine Bestattungsrechnung in Höhe von 3300€ in Aussicht gestellt. Heute hat er die Rechnung bekommen in Höhe von 3800€. Eine Umsatzsteuer von 587€ ist darin auch aufgeführt. Ist das rechtens? Wäre super, wenn mir jemand darauf antworten könnte. Vielen, lieben Dank! Conny




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