Ein Bestatter aus dem tiefsten Kohlenpott erzählt mir von einem Anruf, den er erhalten hat:
„Der Anrufer fragte mich, ob der Bestatter das Recht hätte, den Angehörigen die persönliche Abschiednahme am offenen Sarg zu verweigern? Dem Anrufer wurde von einem Bestatter-Kollegen verwehrt, den Verstorbenen anzusehen, weil dieser „nicht mehr gut aussehe…“.
Ich habe geantwortet, daß so eine Verweigerung nur möglich ist, wenn gesundheitliche Gründe (Infektion des Verstorbenen) vorliegen oder aber die Totenfürsorgeberechtigten nicht möchten dass weitere Angehörige/Personen den Leichnam sehen.
Ich hatte eine solche Frage zum ersten Mal. Aber scheinbar interessiert es einige Leute, welche Befugnisse der Bestatter hat. Wir haben noch keinem Angehörigen die Abschiednahme verweigert. Wenn der Anblick wirklich bedenklich war haben wir dies den Leuten zunächst beschrieben und davon abgeraten. Bisher folgten sie unserem Rat…. aber verweigern würde ich sowas nicht, soweit ich weiss gibt es dazu auch keine rechtliche Handhabe.“
Nein, das darf der Bestatter nicht. Der Angehörige überträgt zwar einen Teil der Totenfürsorge auf den Bestatter, aber der Bestatter erlangt dadurch keine irgendwie gearteten Rechte, die ihn dazu berechtigen würden.
Der Tote „gehört“ sozusagen den Angehörigen. Sie können auch bestimmen, ob sie ihn noch einmal sehen möchten oder nicht.
Nun gibt es, das wissen wir alle, Leichname, die man beim besten Willen nicht mehr vorzeigen kann. Man denke an meine Geschichte hier im Bestatterweblog, als ein Junge in Berlin bei der Loveparade von einer Straßenbahn überfahren worden ist. Nach Wochen erst gelangte der Leichnam obduziert und von Maden befallen bei uns im Bestattungshaus. Das hätte die Mutter niemals verwunden.
Als Bestatter kann man es in solchen Fällen so machen, wie Du es machst, nämlich durch behutsames Erklären an die Vernunft apellieren.
Manchmal muß man auch hartnäckiger sein und mit Bestimmtheit sagen: „Das geht nicht. Das können wir nicht machen.“
Aber letztendlich (oder wie heute jeder sagt: Am Ende des Tages) muss der Bestatter sich den Anweisungen seines Kunden beugen.
Der Bestatter hat eine erweiterte Fürsorgepflicht, möchte ich meinen, um die von Trauer psychisch oft außer Kraft gesetzten Angehörigen vor bitteren Fehlentscheidungen zu bewahren. Dazu kann es auch gehören, mal tiefer in die Kiste zu greifen und dicke Arme zu machen, wenn sich Leute durch so etwas unglücklich machen würden.
Im Zweifelsfall würde ich das auch so tun und das sozusagen verweigern. Aber, wie gesagt, am Ende entscheidet und bestimmt der Kunde.
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