Der ungeliebte Halbbruder, die verhasste geschiedene Frau, die Kinder aus erster Ehe, manchmal gibt es Personen, die man auf einer Beerdigung nicht sehen möchte. Welche Möglichkeiten gibt es?
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- Ein Beispielfall:
- Der Friedhof ist ein Ort der Besinnung
- In den wenigsten Fällen passiert etwas
- Attacke erzeugt Gegenwehr
- Manchmal geht es nicht anders
- 1. Bestattungen sind keine öffentlichen Veranstaltungen
- 2. Fremde Dritte können jederzeit ausgeschlossen werden
- 3. Datenschutz ermöglicht Anonymität
- 4. Auf Anzeigen sollte man verzichten
- 5. Verwandte des Verstorbenen kann man nicht ohne weiteres ausschließen
- 6. Totenfürsorge gilt nicht immer und für alles
- Ein Beispiels-Urteil
- Mein Rat
Ein Beispielfall:
Mein Vater ist verstorben. Er wollte keine Trauerfeier. Meiner Frau und mir hat er gesagt, daß er seinen Sohn aus 1. Ehe nicht bei der Beerdigung dabei haben möchte.
Der hat aber beim Beerdigungsinstitut angerufen und den Termin erfahren. An den Kosten will er sich nicht beteiligen.
Als ich nun den Beerdigungstermin machen wollte, verweigerte das Friedhofsamt mir das. Mein Halbbruder hat per Anwalt ein Schreiben an die Friedhofsverwaltung schicken lassen.
Zunächst einmal möchte ich in solchen Situationen immer folgenden Appell ausrufen:
Der Friedhof ist ein Ort der Besinnung
Der Friedhof ist kein geeigneter Ort, um familiäre Streitigkeiten auszutragen. Wenn nicht zu befürchten ist, daß die Situation eskaliert (beispielsweise Beschimpfungen oder gar Handgreiflichkeiten), sollte man in den sauren Apfel beißen und nach dem Motto „Augen zu und durch“ auch tolerieren, daß Personen an der Trauerfeier teilnehmen, die man lieber nicht dort sehen würde.
In den wenigsten Fällen passiert etwas
Das erspart viel Aufregung im Vorfeld. Die Erfahrung zeigt, daß sich auch ungeliebte Personen wegen der würde des Ortes anständig benehmen und es in den weitaus meisten Fällen zu keinen Problemen kommt. Die Leute sind einfach anwesend, benehmen sich wie alle anderen auch und gehen anschließend wieder.
Attacke erzeugt Gegenwehr
Ja, es ist eindeutig belegbar, daß Streitigkeiten überhaupt erst aufflammen, wenn eine der zerstrittenen Parteien gegen die andere Partei tätig wird. Solange man selbst nichts unternimmt, wird die Trauerfeier friedlich ablaufen. Beginnt man aber im Vorfeld schon damit, Personen auszuschließen, sind die Probleme und der Ärger vorprogrammiert.
Manchmal geht es nicht anders
Doch es gibt natürlich auch gute Gründe, weshalb man bestimmte Personen nicht bei der Beerdigung dabei haben möchte.
Das könnte beispielsweise jemand sein, der gegenüber dem Verstorbenen zeitlebens gewalttätig war.
1. Bestattungen sind keine öffentlichen Veranstaltungen
Ein Friedhof ist öffentlicher Raum. Hausherr ist der Friedhofsbetreiber. Er legt die Regeln der Friedhofsnutzung fest.
Das gilt auch für die Trauerhallen. Als Angehöriger mietet man für einen kurzen Zeitraum diese Halle. Für diese Zeit hat man dann in gewissem Umfang auch das Hausrecht, möchte ich meinen.
Nicht jedermann hat das Recht, einfach auf jede Beerdigung zu gehen. Die Angehörigen können bestimmen, wen sie bei dieser Veranstaltung dabei haben möchten.
2. Fremde Dritte können jederzeit ausgeschlossen werden
Man kann also theoretisch persönliche Einladungen versenden und am Eingang der Trauerhalle kontrollieren lassen, wer Zutritt hat und wer nicht.
In der Praxis läuft das aber darauf hinaus, daß die Angehörigen nur einem ausgewählten Personenkreis den Termin mitteilen.
Aber grundsätzlich kann die Familie fremden Dritten die Teilnahme verwehren.
3. Datenschutz ermöglicht Anonymität
Angehörige können erwirken, daß auch das Friedhofsamt auf die Veröffentlichung des Todesfalles im Sterbefallanzeiger verzichtet. Es werden dann auch keine Aushänge gemacht. An der Trauerhalle steht dann meist nur „Trauerfeier 9 Uhr“ und nicht „Trauerfeier Friedrich Mops 9 Uhr“.
Das muß aber frühzeitig dem Bestattungsunternehmer mitgeteilt werden. Der muß das so auf dem Bestattungsantrag vermerken.
4. Auf Anzeigen sollte man verzichten
Logische Konsequenz ist, daß man dann natürlich als Familie keine Anzeige mit Ort und Termin der Beisetzung veröffentlicht.
Eine Anzeige ohne diese Angaben ist aber möglich. Es ist höchst unschicklich, in der Todesanzeige Personen namentlich oder mit Verwandtschaftsgrad zu nennen, die nicht geladen sind.
Beispiel aus der Vergangenheit: „Die geizigen Brüder und die herzlose Ex-Frau sind ausdrücklich nicht eingeladen.
“
5. Verwandte des Verstorbenen kann man nicht ohne weiteres ausschließen
Die Landesbestattungsgesetze regeln die Bestattungspflicht. Meist analog dazu ist damit auch die Totenfürsorgeberechtigung gemeint. Die dort aufgelisteten Personen haben nicht nur die Verpflichtung, sich um die Bestattung zu kümmern, sondern auch das Recht dazu.
Meist sind das die Ehegatten/Lebenspartner, Kinder, Geschwister, Großeltern usw.
Die Ex-Ehefrau gehört nicht zum betroffenen Verwandtschaftskreis. Eheleute sind nicht miteinander verwandt. Geschiedene stehen nicht mehr in der Pflicht und haben auch keine Berechtigung.
Aber alle anderen Verwandten haben prinzipiell das Recht, an der Beerdigung teilzunehmen.
Die Totenfürsorge ist kein Exklusivrecht.
6. Totenfürsorge gilt nicht immer und für alles
Selbst wenn man die Totenfürsorge inne hat, bedeutet das, dass man die wesentlichen Dinge einer Bestattung regeln kann.
Hier sind aber gleichrangig Verwandte auch gleichberechtigt. In unserem oben geschilderten Beispielfall sind es zwei Kinder aus zwei verschiedenen Ehen, die sich streiten.
Hier gibt es keine „besseren“ oder „näher/neuer verwandten“ Kinder.
Obwohl der Spruch im Allgemeinen gilt: „Wer die Musik bezahlt, bestimmt auch was gespielt wird“, so hat die Tatsache, dass eines der Kinder die Beerdigung bezahlt, nichts damit zu tun, dass die anderen Kinder nicht mitbestimmen können.
Bleiben die Kosten einer Beerdigung an einem Totenfürsorgeberechtigten hängen, kann dieser deshalb nicht die anderen Gleichberechtigten von den Entscheidungen und der Teilnahme ausschließen. Er muß sich die Anteile der anderen an den Kosten nötigenfalls hinterher auf dem Klageweg zurückholen.
Ein Beispiels-Urteil
Enkel steht Recht zur Teilnahme an der Beerdigung zu
Landgericht Detmold erlässt einstweilige Verfügung | 27.04.2010 |
Das Detmolder Landgericht hat zwei Enkeln einer Verstorbenen zur Teilnahme an deren Beerdigung verholfen. Sie seien über Datum und Ort der Beisetzung zu informieren.
Die Enkel hatten zuvor am örtlichen Amtsgericht eine einstweilige Verfügung beantragt. Sie seien mit der in Lippe wohnenden Tochter der Verstorbenen zerstritten und sollten von der Beisetzung ausgeschlossen werden. Das Amtsgericht lehnte eine Verfügung jedoch ab, weil allein der Tochter als nächster Angehöriger die Totenfürsorge zustehe und diese die Entscheidungsbefugnis habe.
Das Landgericht, das sich in zweiter Instanz mit dem Fall beschäftigte, war anderer Ansicht. Die Totenfürsorge gehe nicht so weit, andere von der Beerdigung auszuschließen. Es sei denn, dies wäre der Wille der verstorbenen Großmutter gewesen.
Mit einer eidesstattlichen Erklärung hatten die Enkel aber dargelegt, dass die Oma gewollt hätte, dass sie beide an der Beerdigung teilnehmen. Deshalb verpflichtete das Landgericht die Tochter dazu, den Termin zu nennen.
Quelle: Aeternitas e.V. http://www.aeternitas.de/…/recht/…
Mein Rat
Ich würde niemanden von der Beerdigung ausschließen. Am Grab haben Streitigkeiten nichts verloren.
Lieber die anderen einfach ignorieren. Danach muß man sich mit denen nicht mehr abgeben. Jede Mühe, die anderen auszuschließen, kostet nur Nerven und bedeutet Stress.
Wenn es dann mal sein muss, sollte man auch jedwede Veröffentlichung verzichten und nur einen ausgewählten Personenkreis persönlich einladen.
Sind Störungen der Trauerfeier zu befürchten, kann man den Bestatter bitten, eine Einlasskontrolle zu organisieren.
Im Zweifelsfall kann man sich auch an die örtliche Polizei wenden.
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Mein Vater wollte zu Lebzeiten nicht, dass sein Schwager zu seiner Beerdigung kommt. Da gibt es einen todsicheren (haha) Trick, um das zu vermeiden: einfach erst nach dem Schwager sterben. Mein Vater allerdings, typischer Anfängerfehler, starb zuerst.
Wir haben das bei der Beerdigung meines Vaters andersrum gemacht: den unehelichen Sohn meines Vaters, von dem über Jahrzehnte bis dahin nur meine Mutter, mein Bruder und ich wussten, zur Beerdigung eingeladen. Da unser Halbbruder äußerlich sehr große Ähnlichkeit mit unserem Vater hatte, war der Überraschungseffekt beim Rest der Verwandtschaft perfekt. Und für Gesprächsstoff beim Leichenschmaus war auch gesorgt.
Ein guter Freund von mir ist kürzlich gestorben. Seine Eltern sind verstorben. Nun hat sein Bruder die Pflicht übernommen, für die Bestattung zu sorgen. Zeit seines Lebens hatte mein Freund keinen Kontakt zu diesem Bruder. Dieser verweigert mir und weiteren guten Freunden jegliche Auskunft über den Bestattungsort und Zeitpunkt.
Heisst es nun, dass seine ihm seit Jahrzehnten engsten Freunde sich nicht von ihm verabschieden dürfen? Wir sind verzweifelt. Weiß hier jemand Rat?
Soviel ich weiss, kann man sich an das Ordnungsamt wenden, um Auskunft zu bekommen. Ist leider verwerflich, über einen liebenden Freund keine Auskunft zu bekommen, wo er beerdigt ist. Von solchen Fällen hört man öfters.
Danke für den informativen Beitrag über das Beerdigungsverbot, Herr Wilhelm.Es ist schade, dass Familienstreitereien bis ans grab gehen können.Es ist sehr wichtig, dass vor dem Grab alle ihren Respekt und Anmut zeigen.
Auf jeden Fall und alles Gute an euch alle
So ist es mir nach dem Ableben meines Sohnes ergangen:
Meine Kinder geb. 1957, 1959, 1960 wurden von meiner Ex, der Mutter, so negativ beeinflußt, dass die Älteren mit mir keinen Kontakt wünschten. Jetzt verstarb mein jüngster Sohn ganz plötzlich. Die Nachricht darüber erhielt ich von meinem zweiten Sohn erst einen Tag nach der Beisetzung. So konnt ich mich nicht einmal von ihm verabschieden. Angeblich konnte man mich nicht erreichen. -alles gelogen- Mein verstorbene Sohn hatte noch ständig Kontakt zu mir und hat mich auch ergelmäßig besucht. Ich finde dieses Verhalten grausam und habe dafür kein Verständnis. Von einem Anwalt wurde mir empfohlen, mich nicht an den entstandenen Kosten der Beisetzung zu beteiligen. Der Ort der Beisetzung wurde mir auch nicht genannt.
Hallo Jürgen,
ja das ist schlimm, denn solches Verhalten kenne ich. Nur das mit meiner Verwandtschaft die Angelegenheit sehr konfus ist ich nicht weiss, ob die überhaupt wissen, was die da tun. Es ist allerdings todernst, aber wird nicht von denen verstanden, bzw., noch nicht einmal ernst genommen.