Bestattungspflicht und Kostentragungspflicht sind meines Wissens zwei verschiedene Dinge. Zahlen muss der Erbe, zumindest eine einfache Bestattung. Wenn also ein Vermögen vorhanden ist, dann wird die Bestattung davon bezahlt. Wenn nichts vorhanden ist, dann zahlt der Bestattungspflichtige.
Man auch einen Anwalt für Erb- und Familienrecht fragen, das kostet zwar ein bisschen, kann aber gerade bei solch einem Fall einen Haufen Geld und Ärger sparen.
Ja, der Einwand ist durchaus berechtigt, trifft aber in den meisten hier angefragten Fällen nicht zu. Wir haben zwar die “Generation der erben” und noch nie wurden so große Vermögen vererbt wie zur Zeit, aber die Leute, die sich hier an mich wenden, schildern immer wieder eine eher prekäre finanzielle Situation sowohl auf eigener Seite, wie auch auf Seiten des Verstorbenen.
Der Ablauf ist oft so, daß jemand verstirbt und amtlicherseits bestattet wurde, weil keine Angehörigen bekannt oder greifbar sind. Diese werden dann häufig im Nachgang ermittelt und bekommen einen Gebührenbescheid von der Verwaltung.
Bis dahin ist aber oft auch schon eine Vermögensfeststellung gemacht worden, sodaß aus dem Vermögen und dem Erlös einer evtl. erfolgten Haushaltsauflösung manchmal sogar Teile der Kosten bereits beglichen werden konnten und die jetzt aufgeforderten Hinterbliebenen nur noch einen Teil zahlen müssen.
Richtig ist allerdings, daß nach BGB der Erbe die Bestattung zu zahlen hat.
Nun ist es aber so, daß wenn der Verstorbene etwas zu vererben hat, er dieses Vermögen ja jedem vermachen kann (Testierfreiheit), jedoch die Kinder und andere Hinterbliebene einen Anspruch auf den Pflichtteil haben, also ebenfalls Erbe werden können. Somit kann man dann nicht einfach sagen, daß derjenige, der als Haupterbe bedacht wurde, der Kostenträger sein wird.
Die allermeisten Fälle, die hier behandelt werden, haben zum Inhalt, daß der Verstorbene kein oder nur wenig Vermögen hatte, die Hinterbliebenen die Bestattung nicht bezahlen wollen, und deshalb das Erbe ausschlagen möchten, weil sie der Meinung sind, dann käme man um die Kostentragungspflicht herum.
Die Fälle, in denen ein gut bedachter Erbe außerhalb der Bestattungspflichtigen da ist, sind verschwindend gering.
Der Rat, einen Fachanwalt zu fragen, steht schon hier deutlich im Impressum. Ich gebe grundsätzlich keine Rechtsberatung, sondern nur eine Einschätzung aufgrund meiner Erfahrung.
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Ich als ehmaliges Mitglied einer „Erbengemeinschaft“ kann mich eigentlich nicht beklagen. Schon gar nicht mein „Stiefbruder“.
Unsere geschätzten Hinterbliebenen lebten bescheiden. Arbeiteten das gesamte Leben Dank guter wirtschaftlichen Vorraussetzungen durchgehend. Hinterließen zwar kein besonders umfangreiches Vermögen. Es blieb aber was „hängen“.
Im Falle eines Falles hätten wir eben „Nachlassinsolvenz“ angemeldet.
Verkehrte Welt, wenn die Hinterbliebenen zuerst sterben.
Die „da hinten Verschiedenen“ blieben liegen wo sie verschieden.
-selbst verwirrt-
Och Jungs, ich verstehe nur noch Bahnhof. Die Verschiedenen hängen an den Hinterbliebenen oder blieben liegen, wo sie verschieden? *???* Es blieben hintern hängen an verschieden liegen gebliebenden…. *pffft*….. 🙂
Also verschiedene Hintern liegen hinten am Bahnhof, so sie verschieden, an hängenden Hinterbliebenen, deren Vermögen hinter dem der Verschiedenen Verwandten hängen blieb.
Ist doch ganz einfach.
😉
Mit solch wirren Gedanken könnte ich auch nicht einschlafen.