Frag doch den Undertaker

Exhumierung noch möglich?

Hallo und Guten Tag
Vor 30 Jahren sind zwei meiner Brüder verstorben und wurden im Sarg Erdbestattet.
Die Grabstelle wurde zwischenzeitlich aufgelöst, aber noch nicht neu belegt.
Meine Frage:
Ist eine exhumierung von evtl. noch vorhandenen Gebeinen, eine zusammgefügte Kremierung und anschliessender Beisetzung einer Urne im FriedWald möglich?

In welcher ca. Höhe würden sich die Kosten bewegen?

Über eine Antwort (auch gerne über die kostenpflichtige Hotline) würde ich mich sehr freuen,

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Nette Grüße

Eine Exhumierung, also die Enterdigung von Verstorbenen, ist aufgrund eines richterlichen bzw. staatsanwaltlichen Beschlusses möglich, sofern sich nach der Beerdigung eines Menschen noch ein kriminalistischen Interesse entwickelt, das nur durch die Inaugenscheinnahme und Untersuchung des Verstorbenen befriedigt werden kann.
Darüberhinaus sind Exhumierungen im Rahmen von Umbettungen möglich. Hier geben die landeseigenen Bestattungsgesetze und die jeweilige Friedhofsordnung Auskunft. Die Bedingungen für eine Umbettung, etwa um den Verstorbenen in ein anderes Grab umzubetten, sind höchst unterschiedlich.

Generell kann man jedoch sagen,

daß sehr schwerwiegende Gründe oder ein verstärktes öffentliches Interesse notwendig sind, um die erforderlichen Genehmigungen zu bekommen.
Ein öffentliches Interesse liegt z.B. vor, wenn eine berühmte Persönlichkeit in ein besonderes Ehrengrab umgebettet werden soll.

Ein reines familiäres Interesse, um etwa an verschiedenen Orten bestattete Familienangehörige zusammenzuführen, reicht normalerweise nicht aus.

Nach 30 Jahren ist nicht mehr unbedingt davon auszugehen, daß man noch intakte Leichname vorfinden wird. Im Normalfall dürften allenfalls einige Knochen übrig sein.

Vermutlich wird ein Antrag auf Umbettung schon deshalb keinerlei Aussicht auf Erfolg haben, weil rein rechtlich die Verstorbenen als vergangen, also weg, gelten. Die Mindestruhezeit ist längst abgelaufen, für die Behörden existieren diese Verstorbenen in der Form nicht mehr. Dies gilt für die Betrachtungsweise aus Sicht der Verwaltung. Es bedeutet keineswegs, daß nun jedermann Reste dieser als vergangen geltenden Verstorben, aus dem Grab entnehmen darf. Das wäre nach wie vor Störung der Totenruhe.

Ist die Grabstelle noch von Angehörigen der Familie angemietet, böte sich ein anderer Weg an. Das geht aber nur, wenn man selbst wirklich Nutzungsberechtigter ist. Ist das Grab bereits abgelaufen, fällt die Nutzungsberechtigung an diesem Grab an die Friedhofsverwaltung zurück.
Sofern man noch Nutzungsberechtigter ist, kann man ein tieferes Loch graben und etwas von der Graberde entnehmen. Manche Leute treiben zu diesem Zweck ein graues Plastikrohr, wie man es für Abwasserleitungen nimmt, in das Erdreich. Es füllt sich dann mit Erde und diese kann nach dem Herausziehen aus dem Rohr herausgeklopft werden.
Solche Graberde gilt als Andenken an die ehemals dort bestatteten Personen und kann ohne rechtliche Probleme im heimischen Garten, im Wald oder auch in einer Art Urne beigesetzt oder aufbewahrt werden.


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Lesezeit ca.: 4 Minuten | Tippfehler melden | Peter Wilhelm: © 2. Juli 2014 | Revision: 7. Juli 2014

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Mario Köppen
10 Jahre zuvor

Herzlichen Dank für die umfangreiche und prompte Antwort auf meine Frage.
Nette Grüße aus Berlin 🙂




Rechtliches


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