Grabeinebnung rückgängig machen
Kann man eine bereits durchgeführte Grabeinebnung wieder rückgängig machen?
Meine Tante hat vor zwei Monaten das Grab meines Großvaters einebnen lassen, ohne meiner Mutter (und mir) Bescheid zu sagen. Offensichtlich hatte sie das alleinige Nutzungsrecht.
Besteht die Möglichkeit, die Grabstätte zu reaktivieren, also einen neuen Grabstein nebst Einfassung auf demselben Grabgelände zu platzieren?
Danke für Ihre Antwort,
Diese Frage kann Ihnen das zuständige Friedhofsamt beantworten.
Ich würde beim Träger des Friedhofs anrufen und mich erkundigen.
Ihre Mutter und die Tante sind vermutlich Geschwister. Damit wären sie beide gleichermaßen berechtigt, über die Art der Bestattung zu bestimmen.
Allerdings gilt gerade auch im Bestattungswesen:
„Wer die Musik bezahlt, der bestimmt auch, was gespielt wird.“
Wenn die Tante vor Jahren die Grabstelle bezahlt hat, dann kann sie auch bestimmen, ab wann sie nicht mehr bereit ist, weiter zu bezahlen. Es fallen ja unter Umständen immer wieder Gebühren für die Verlängerung des Grabes an.
Wie die Sachlage nun in diesem Fall genau ist, das geben die Zeilen des Anfragenden allerdings nicht her.
Es kann sein, dass das Grab abgelaufen ist oder demnächst abläuft und auch nicht mehr verlängert werden kann. Ein Grab läuft immer erst nach Ablauf der Mindestruhezeit ab.
Handelt es sich etwa um ein Grab bei dem eine Verlängerung der Nutzungsdauer nicht vorgesehen ist, wäre ein Weiterbetrieb des Grabes vermutlich nur im Rahmen des Ankaufs eines Wahlgrabes und einer umbetten möglich.
Nun legen sich die meisten Friedhofsverwaltungen bei der Genehmigung einer umbetten aus verständlichen Gründen quer. Allerdings wird mir immer wieder von Fällen berichtet, bei denen das wirtschaftliche Interesse am Verkauf eines Wahlgrabes im Vordergrund stand und die Genehmigung dann doch erteilt wurde. Eine Nachfrage kann sich also durchaus lohnen.
Ist das Grab abgelaufen und kann verlängert werden, dann führt der direkte Weg ebenfalls zur Friedhofsverwaltung.
Will ein anderer als der ursprüngliche Nutzungsberechtigte das Grab weiter nutzen, so muß er den Nutzungszeitraum verlängern. Natürlich müssen dann auch wieder die Grabnutzungsgebühren neu gezahlt werden.
Das geht, solange die Grabstelle noch nicht neu vergeben wurde.
Ist das Grab hingegen noch nicht abgelaufen, so ist es nicht eingeebnet im Sinne von „endgültig weggemacht“.
Denn eingeebnet kann erst nach Ablauf der Nutzungsfrist werden, die bei der Anmietung des Grabes vertraglich vereinbart wurde.
In diesem Fall hat die Verwandte zwar die erkennbaren Merkmale eines Grabes (Bepflanzung, Einfassung, Grabstein) entfernen lassen, das Grab existiert aber nach wir vor.
So könnte man versuchen, nach einem Gespräch mit der Friedhofsverwaltung, das Grab wieder herrichten zu lassen und es selbst weiter zu betreiben.
Für die Wiederinbetriebnahme, also die Herrichtung als Grab mit Bepflanzung, Aufstellung eines Grabsteins usw. zahlt man aber selbst.
Ganz wichtig: Die meisten Friedhofsverwaltungen verpflichten den Grab“besitzer“ zur dauernden Pflege des Grabes.
Also nur, um Recht zu bekommen und seine Wünsche durchzusetzen, sollte man diese Schritte nur dann gehen, wenn man anschließend auch bereit und in der Lage ist, das Grab über die gesamte vereinbarte Laufzeit zu pflegen.
Die Situation ist aber nicht selten.
Beim Tod eines Menschen gilt es immer zu klären, wer die Kosten für die Bestattung und das Grab zahlt.
Das kann einer der Angehörigen sein; er bezahlt die Kosten aus eigener Tasche. In diesem Fall kann er natürlich auch bestimmen, was für ein Grab für welchen Zeitraum angemietet wird.
Es kann aber auch sein, daß eine Person stellvertretend für alle anderen nur die Unterschrift für das Nutzungsrecht geleistet hat. Die meisten Friedhofsverwaltungen lassen hier, zur Vermeidung von ewigen Problemen keine Erbengemeinschaften zu.
Die Kosten können in einem solchen Fall aber auch aus dem Erbe oder Vermögen der verstorbenen Person beglichen worden sein.
In dem Fall hat die Person, die unterschrieben hat, zwar rechtlich als Vertragspartner des Friedhofs, die Möglichkeit zu bestimmen. Rein moralisch wäre sie aber meiner Meinung nach dazu verpflichtet, alle weiteren Schritte immer mit den übrigen Totenfürsorgeberechtigen abzusprechen.
Ich habe noch einmal die wichtigsten Schlagwörter (Hashtags) dieses Artikels für Sie zusammengestellt, damit Sie sich besser orientieren können:
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Eingeebnet werden kann erst nach Ablauf der Nutzungsfrist, die beim „Ankauf“ des Grabes vertraglich vereinbart war. Will man das Grab weiter nutzen (zur Erinnerung oder oder), muß der Nutzungszeitraum verlängert werden, indem man die Laufzeit verlängert und dann auch wieder neu die Grabnutzungsgebühren zahlt. Wenn das Grab noch nicht neu vergeben ist, lohnt sich ein Gespräch mit der Friedhofsverwaltung. Die Wiederherrichtung (so der Stein noch irgendwo vorhanden ist) zahlt man dann allerdings auch selbst. Auf unserem Friedhof ist man dann auch dazu verpflichtet, das Grab in Ordnung zu halten oder einen Auftrag an eine Friedhofsgärtnerei zu geben. Ein Blick in die Friedhofsordnung gibt Aufschluß über die Möglichkeiten des jeweiligen Friedhofs. Es gibt allerdings auch Gräber, bei denen die Nutzungsdauer nicht verlängert werden kann.