Frag doch den Undertaker

Grabplatte darf Verwesung nicht behindern

Wie wird der Mund einer Leiche verschlossen?

Mindestens einmal pro Monat erreichen mich Fragen zu Grabsteinen. Exakte Aussagen, die auch noch allgemeingültig wären, kann ich da in den meisten Fällen nicht machen, zu unterschiedlich sind die Bestimmungen auf den einzelnen Friedhöfen.

Heute berichten verschiedene Medien über ein aktuelles Urteil
Schauen wir uns mal den Bericht bei Spiegel-online an:

Skurriler Gerichtsbeschluss

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Unter der Überschrift: „Witwer darf Leichenverwesung nicht verzögern“ berichtet der SPIEGEL von einem Witwer aus Norddeutschland der nun laut Gerichtsbeschluss die große Grabplatte auf der letzten Ruhestätte seiner Frau wieder entfernen lassen muß. Der Stein lasse zu wenig Luft durch und verhindere dadurch die fristgerechte Verwesung der Leiche.

Damit sich ein Leichnam in der Erde zersetzen kann, ist ein gewisses Bodenklima notwendig. Dieses darf nicht zu nass und nicht zu trocken sein und vor allem sollte die Erde nicht so kompakt und luftundurchlässig sein, daß der Boden nicht mehr durchlüftet wird.
Deshalb sind bei etwas schlechteren Bodenverhältnissen zumeist solche Grababdeckungen untersagt, die den Boden komplett abdecken. Es kann weder genug Regenwasser ins Grab eindringen noch findet ein Luftaustausch statt.
Zwar sind die Auswirkungen auf das einzelne Grab u.U. gar nicht so gravierend, aber wenn solche Platten einmal zugelassen sind, wird es so kommen, daß viele solche wählen und dann die entsprechenden Probleme auftauchen.
Deshalb sind sie auf den entsprechenden Friedhöfen grundsätzlich untersagt.

Es kann aber auch durchaus sein, daß die Satzung Platten erlaubt, die wenigstens ein Drittel oder ein Viertel des Grabes frei lassen. Das hängt dann immer vom jeweiligen Friedhof ab.

Auf den meisten Friedhöfen muss der Steinmetz vor der Aufstellung des Grabmales eine maßstabsgerechte Zeichnung des Steins bei der Verwaltung einreichen und genehmigen lassen. Die Kommunen kassieren dann bis zu 200 Euro Grabmalgenehmigungsgebühr dafür.
So albern das klingt und manchmal auch ist, so wirkungsvoll ist dieser Behördenakt. Es wird ja zuverlässig verhindert, daß ein teurer Grabstein gefertigt und aufgestellt wird, der hinterher nicht genehmigungswürdig ist.

Offenbar hat der Mann im vorliegenden Fall diese Genehmigung nicht gebraucht oder dagegen verstoßen.
Jedenfalls hat er gegen die Friedhofssatzung verstoßen, die klar aussagt, daß solche Platten nicht gestattet sind.
Wer so etwas tut, der muß dann natürlich in Kauf nehmen, daß man darauf drängen wird, die Platte wieder zu entfernen.
Skurril ist das Urteil jedenfalls nicht. Solche Fälle kommen immer wieder vor.

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