Frag doch den Undertaker

Kann ein Grab schon nach 9 Jahren aufgelöst werden?

In unserem Fall ist eine Angehörige an Weihnachten verstorben.
Die Laufzeit des Grabes beträgt noch etwa 9 Jahre, die Verstorbene hat aber testamentarisch verfügt, daß die Grabpflege für 12 Jahre zu übernehmen ist.
Es gibt doch aber bestimmte Grablaufzeiten. Kann denn nun das Grab nach 9 Jahren schon aufgelöst werden? Ich denke da an den Verwesungsprozeß.

Über eine kurze Antwort würde ich mich sehr freuen und bedanke mich ganz herzlich für Ihr Engagement.

Ich bitte meine Anfrage nicht zu veröffentlichen!

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Zunächst einmal wegen Ihrer Bitte, die Anfrage nicht zu veröffentlichen.
Ich finde, daß der Fall so allgemein ist und habe ein paar Kleinigkeiten verändert, sodaß sicher keine Rückschlüsse auf einen konkreten Fall möglich sind.
Desweiteren biete ich für die persönliche, nichtöffentliche Beratung eine kostenpflichtige Hotline an, die jeder nutzen kann.
Ansonsten bitte ich um Verständnis, daß ich solche allgemeinen Fragen so beantworte, daß möglichst viele Menschen auch etwas von der Antwort haben.

Zu Ihrer Frage:

Man muß immer die Grablaufzeiten und die Mindestruhezeit unterscheiden.
Das eine hat nur sekundär mit dem anderen zu tun.
Für jeden Friedhof gibt es eine Mindestruhezeit, die in der Friedhofssatzung festgeschrieben ist und die besagt, wie lange ein Körper oder eine Urne auf dem Friedhof verbleiben muß, bis er als vergangen gilt.
Insbesondere bei Körperbestattungen im Sarg soll natürlich dem Verstorbenen auch die notwendige Zeit gegeben werden, die erfahrungsgemäß benötigt wird, um im Erdreich zu vergehen.
Diese Zeit liegt irgendwo bei 10+ Jahren, oft bei mindestens 12-15 Jahren und in vielen Fällen auch deutlich länger, nämlich bei 20 Jahren und mehr.

Unabhängig davon haben Familien oft mehrstellige Gräber in denen ein weiterer Verstorbener beigesetzt werden kann und für die vor Jahren eine gewisse Gebühr für eine bestimmte Grablaufzeit gezahlt wurde.
Zum Zeitpunkt des Todes ist von dieser Grablaufzeit noch der Zeitraum X übrig.
Das sind in Ihrem Fall 9 Jahre.

Diese 9 Jahre können Sie natürlich kostenfrei nutzen, da hierfür bereits gezahlt wurde.
Allerdings wird es so sein, daß nun die Friedhofsverwaltung verlangen wird, daß man noch so viele Jahre Grablaufzeit hinzu kauft, daß der Verstorbene wenigstens über den Zeitraum der Mindestruhezeit dort liegen kann.
In manchen Fällen sind die Verwaltungen so clever oder geschäftstüchtig, daß man nicht einzelne Jahre, sondern nur 5- oder 10-Jahresabschnitte kaufen kann.

Es ist also grundsätzlich einmal nicht davon auszugehen, daß bereits nach 9 Jahren eine Auflösung des Grabes möglich ist. Ich zumindest kenne keinen Friedhof, auf dem die Mindestruhezeit für eine Erdbestattung unter 10 Jahren liegt.

Auf einigen Friedhöfen ist es möglich, nach einer bestimmten Zahl von Jahren, über die hinweg man die Grabpflege durchgeführt hat, die oberirdisch erkennbare Grabanlage entfernen zu lassen und die Stelle mit Gras einsäen zu lassen.
Das wird auch manchmal zwangsweise gemacht, wenn sich erkennbar niemand mehr um die Grabstelle kümmert.
In solchen Fällen entfällt dann zwar die Grabpflege, nichtsdestotrotz liegt dort immer noch ein Mensch begraben, für den die Mindestruhezeit erst ablaufen muß, bevor er als „weg“ gilt.

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