Frag doch den Undertaker

Kliniken und Vertragsbestatter- Urteil

Bereits 2008 schrieb ich unter dem Titel „60 Minuten – dann ist die Leiche weg“ über Krankenhäuser und deren Verträge mit Bestattern.
Auch an anderer Stelle wurde über diese Thematik im Bestatterweblog schon mehrfach berichtet.
Hintergrund: Manche neuen Krankenhäuser verzichten inzwischen auf Kühlräume mit großen Kapazitäten und schließen stattdessen lieber Verträge mit einem Bestatter ab. Stirbt dann ein Patient, müssen sich die Angehörigen sputen. Entweder sie benennen binnen kürzester Zeit einen Bestatter und beauftragen diesen mit der Abholung ihres Verstorbenen aus dem Krankenhaus oder die Klinik ruft ihren Vertragsbestatter.

Natürlich haben die Angehörigen auch nach bereits erfolgter Abholung und Einlagerung des Verstorbenen durch das Vertragsbestattungsunternehmen noch die Möglichkeit einen Bestatter ihrer Wahl mit der weiteren Organisation der Bestattung zu betrauen, jedoch sieht es in der Praxis oft so aus, daß der Vertragsbestatter den Angehörigen dann vorrechnet, daß in diesem Fall ja erhebliche Mehrkosten auf sie zukommen könnten.

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Und das ist auch richtig so, denn nicht der Klinik werden die erste Überführung und die Kühlkosten in Rechnung gestellt, sondern den Angehörigen. Beauftragen diese nun einen anderen Bestatter, so wird dieser ebenfalls noch einmal eine Überführung in Rechnung stellen.

Diese Vertragsbestatter, so hört man es immer wieder, sagen schon am Telefon zu den Hinterbliebenen, daß die Bestattung nur dann günstig sein könne, wenn man bei diesem Bestatter bliebe und keinen weiteren hinzuziehe.

„Das LG Berlin hat entschieden (Urt. v. 19.01.2010 – Az.: 16 O 249/08), dass Bestattungsunternehmen mit Krankenhäusern und Heimen nicht vereinbaren dürfen, dass sie die Verstorbenen innerhalb von zwei Stunden nach deren Tod in ihre Kühlräume verbringen können.“

Mehr dazu auf den Seiten der Kanzlei Dr. Bahr.

Danke an Gerhard für diesen interessanten Link zum Thema.


Ich habe noch einmal die wichtigsten Schlagwörter (Hashtags) dieses Artikels für Sie zusammengestellt, damit Sie sich besser orientieren können:

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Ich erteile Auskünfte ausschließlich aufgrund meiner Erfahrung und erbringe keine Rechts-, Steuer- und Medizinberatung.

Lesezeit ca.: 3 Minuten | Tippfehler melden | Peter Wilhelm: © 21. Oktober 2010 | Revision: 7. Januar 2015

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Zero the Hero
13 Jahre zuvor

Ist halt die übliche Handwerkermasche:
Wer die Leiche hat, hat den Auftrag.

13 Jahre zuvor

Also „Vertragsbestatter“ hört sich schon etwas schräg an. Ist echt gewöhnungsbedürftig.

Big Al
13 Jahre zuvor

Dürften Vertragsbestatter denn nicht eigentlich nur Verträge bestatten?
Spaß beiseite, Filz gibt es überall.
Was ich als Laie jetzt nicht sehe oder übersehe ist eine Definition der angemessenen Zeit zur Abholung in dem verlinkten Text.
Wahrscheinlich hat über die angemessene Zeit zur Abholung wieder extra ein (anderes) Gericht zu befinden.
Da kann sich jetzt die Juristerei weiter dran abarbeiten, denke ich.

Clara
13 Jahre zuvor

Zitat: „denn nicht der Klinik werden die erste Überführung und die Kühlkosten in Rechnung gestellt, sondern den Angehörigen“. Wie können den Angehörigen die Kosten in Rechnung gestellt werden, wenn diese gar keinen Auftrag gegeben haben? Um warum bleiben die Angehörigen auf den Kosten sitzen? Hat nicht die Klinik den Auftrag vergeben und ist damit Vertragspartner des Bestatters?
Wenn jemand -ohne mein Wissen- einen Handwerker beauftragt, um z.B. mein Auto zu lackieren, dann kann (!) der Handwerker mir zwar die Kosten in Rechnung stellen, ich werde jedoch den Teufel tun diese Rechnung zu begleichen, da ich nicht Auftraggeber war! (Das soll schön der Jemand bezahlen 😉 )

Wo ist mein Denkfehler?

Wolfram
13 Jahre zuvor

@4: Du kannst im Gegenteil sogar den Handwerker verklagen, damit er – unentgeltlich! – das Auto wieder in den Originalzustand bringt.
Was bei der Leiche schwierig würde…

Ansonsten teile ich deine Ansicht zum vorgetragenen Thema.

coffin corner
13 Jahre zuvor

Es würde mich interessieren, ob einem „Vertragsbestattern“ jemals die Zahlung einer nicht beauftragten Leichenabholung verweigert wurde, ob der dann die Angehörigen verklagt hat, ob er diesen Rechtsstreit ggf. gewonnen oder verloren hat ?

Willigt man im „Kleingedruckten“ bei der Aufnahme in ein Krankenaus/Altersheim ggf. in die Beauftragung des „Vertragsbestatters“ gleich ein, sodaß die Angehörigen daran gebunden sind ?

dba
13 Jahre zuvor

Wer das Bier bestellt, bezahlt es… es gibt aber so schöne Konstrukte wie „Geschäftsführung ohne Auftrag“. Als Nicht-Jurist stelle ich mir vor, dass das Krankenhaus da -rein rechtlich gesehen- nur das Beste für den Bestattungspflichtigen wollte, und die günstigste Lösung gesucht hat – da keine Kühlräume vorhanden sind und die Lagerung nicht möglich/erlaubt, bleibt nur die Beauftragung eines Bestatters. Und da nimmt man einen, der vertrauenswürdig ist, anständig arbeitet und einen vernünftigen Preis macht. Das hätte ja der Angehörige, wenn er denn vor Ort / erreichbar / … gewesen wäre, auch nicht anders gemacht. Leider werfen solche Vertragskonstrukte dann aber immer die Frage auf, wem sie nützen: Ein wohlmeinender Krankenhaus-Chef könnte ja die Liste des Polizeidiensts kopieren lassen und hier reihum Aufträge vergeben an alle, die zumindest nicht zu weit weg oder schon einmal negativ aufgefallen sind. Immer nur genau ein Unternehmen zu bitten lässt beim skeptischen Bürger nun einmal die Frage aufkommen, wer bei der Hochzeit vom Bruder vom Züchter vom Hund von der Schwipp-Schwägerin des Krankenhaus-Chefs denn den schönen Blumenschmuck gesponsort hat. Oder… Weiterlesen »

Mort
13 Jahre zuvor

Sicher nicht gerade eine optimale Lösung.
Aber auf der anderen Seite ist es doch ohnehin meist so, dass man als Angehöriger in dieser Situation völlig überfordert ist, und nur die wenigsten dürften die Bestatterpreise und -leistungen wirklich groß vergleichen. Also würden die meisten Beerdigungen ohnehin beim nächstgelegenen Bestatter in Auftrag gegeben werden. Wenn die Krankenhäuser ihre Verträge mit einem Bestatter machen, der ihrer Erfahrung nach gute Arbeit leistet, und die „Lagerungskosten“ (gibt’s dafür einen pietätsvolleren Begriff?) nicht teurer berechnet werden als das Krankenhaus das tun würde, wäre das doch eigentlich eine faire Win-Win-Situation, auch für die Angehörigen.

Natürlich besteht aber auch das Risiko, dass der größte Halsabschneider mit den größten Provisionszahlungen genommen wird. Zumal viele Krankenhäuser dank ständiger Kürzungen ja ohnehin jeden Cent dringend benötigen…

bébé
13 Jahre zuvor

. . . wie gut, dass ich das alles nicht schon vorher wusste. Als mein Mann vor 4 Wochen in einer Klinik starb, kam nach den üblichen Beileidsbekundungen natürlich sofort die Frage der Fragen: Haben Sie einen Bestatter? Nö! Ein Glück dass im Hintergrund eine liebe Freundin alles für mich recherchiert und aufbereitet hat. Und weil Kliniken es nicht mögen, wenn bei Tageslicht durchs Foyer ein Sarg gerollt wird, wurde die „Abholung“ – nicht durch den Herrn sondern durch das beauftragte Unternehmen 😉 – in die späten Abendstunden verlegt. Das wiederum ermöglichte mir eine stille Abschiednahme der besonderen Art. Ich konnte und durfte den ganzen Tag bis in die Nacht hinein am Totenbett meines Mannes bleiben, konnte wirklich Abschied nehmen und seine Seele begleiten. Wenn ich das hier dann lese, ein oder zwei Stunden und der Tote ist im Kühlhaus, da bekomme ich im Nachhinein noch einen Schauder . . . weiß denn niemand, oder will es keiner wissen, wie langsam der Körper erkaltet? Ich bin froh dass ich mich zu nichts habe drängeln lassen… Weiterlesen »

alfred
13 Jahre zuvor

@4 bis 7: Es handelt sich um eine [url=http://de.wikipedia.org/wiki/Gesch%C3%A4ftsf%C3%BChrung_ohne_Auftrag_%28Deutschland%29]Geschäftsführung ohne Auftrag[/url]. Lässt du einen Falschparker vor deiner Auffahrt abschleppen, musst du die Kosten auch nicht tragen, sondern der Falschparker.

kall
13 Jahre zuvor

@10
nö isses nicht, auch das Abschleppenlassen eines Falschparkers ist keine Geschäftsführung ohne Auftrag, da die GoA stets nur dann berechtigt ist, wenn sie dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. (siehe auch das am Ort Deiner Quelle angeführte Beispiel, DORT enstpricht das Abschleppen dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn)

Die Abschleppkosten für einen Falschparker auf einem privaten Grundstück (mit dem allseits bekannten Schild vor der Tür) hat zunächst immer der vorzustrecken, der den Abschleppdienst bestellt. Er kann zwar den Ersatz verlangen, muss den aber ggf. gerichtlich geltend machen.

Das Gleiche gilt für die Beauftragung eines Bestatters durch das Krankenhaus.

alfred
13 Jahre zuvor

Gerichtlich geltend machen, soso. Und warum meinst du, wird seinem Erstattungsbegehren stattgegeben werden, wenn nicht aus GoA?
Der mutmaßliche Wille des Geschäftsherrn ist _immer_, dass er sich gesetzeskonform verhalten, also nicht falsch parken möchte. War das nicht sein Wille, so hat er die Folgekosten aus delikten Handeln zu ersetzen, vulgo Schadensersatz. Kann er sich aussuchen, der abgeschleppte Falschparker.

kall
13 Jahre zuvor

Ja scheint wohl so zu sein.
Trotzdem sollte man wohl vom Abschleppen mit Vorsicht Gebrauch machen, es kann auch mal nach hinten losgehen, z.B. AG Grevesmühlen 4 C 341/07 vom 17.o1.2008.

Wolfram
13 Jahre zuvor

@Alfred (12): Das ist schlicht Dummzeug. Wer das Gesetz übertritt, muß die Konsequenzen tragen, das ist aber nicht GoA, sondern Schadenersatz. IMMER. Warum? Weil jeder das Gesetz zu kennen und sich daran zu halten hat, und auch für fahrlässige Übertretungen haftet. Aber leider geht es nicht, daß der Abschlepper sich direkt vom Falschparker seine Leistungen zahlen läßt – das ist m.W. sogar dann illegal, wenn der Veranlasser des Abschleppens eine Ordnungsbehörde ist. Wäre deine Ausführung auch nur ansatzweise stichhaltig, dann dürfte ich dem Postmenschen, der sein Dienstfahrzeug stets von Neuem mit laufendem Motor vor meinem Haus abstellt, um drei Pakete gegenüber abzuliefern, auch mal das Auto korrekt parken und den Motor abschalten. Im Sinne des Halters mag das sein, im Sinne des Fahrers wohl eher nicht… Das Krankenhaus handelt hier grob zweifelhaft. Es hat keine – wie heißt das doch gleich – Bestattungsbefugnis?, es darf deshalb keine Bestattung in Auftrag geben. Natürlich kann es einen Bestatter beauftragen, die Leiche einzulagern, bis der Bestattungsberechtigte sie einfordert. Aber für diese Leistung des betreffenden Instituts muß das Institut… Weiterlesen »

alfred
13 Jahre zuvor

Und wieso wird dann nicht der Vertrag zwischen Klinik und Bestatter, sondern die zu kurze Frist gerügt (mit der Folge der Aufhebung)? Möglicherweise hast du aber Recht und die ganze Rechtsprechung hat sich geändert, nur ich habe davon nichts mitbekommen und im Studium auch nicht aufgepasst. Oder es ist wie so oft, 2 Juristen, 4 Meinungen. Ich bezweifle allerdings, dass du Jurist bist.

kall
13 Jahre zuvor

Soweit ich die Diskussion zu diesem Beitrag verfolgt habe, ging es in dieser nicht darum, ob der Vertrag der Klinik mit dem Bestatter rechtswidrig sei oder nicht, sondern darum, ob der Bestattungspflichtige verpflichtet ist, das von der Klinik beauftragte Unternehmen zu bezahlen. Aus dem Urteil geht dies nicht hervor, da hier nur um eine Sache des Wetbewerbsrechts ging. Das der Klinik ein solcher Vertrag (mit angemessener Frist für die Hinterbliebenen) erlaubt wird, begründet ja zunächst einmal noch nicht eine Zahlungspflicht der Hinterbliebenen gegenüber dem beauftragten Unternehmen. Die Auftagsvergabe geschah ja durch die Klinik. Auch wenn es sich dabei um eine GoA mit dem Bestattungspflichtigen als Geschäftsherrn gehandelt haben sollte, ist doch vermutlich erstmal strittig, ob diese auch berechtigt war. Ich kann hier nicht erkennen, weshalb diese GoA in Einklang mit dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn gewesen sein sollte. Das müsstest Du schon nochmal erläutern, wenn Du der Meinung bist, dass die Kosten von den Hinterbliebenen getragen werden müssen.

alfred
13 Jahre zuvor

Eine/r der Hinterbliebenen ist [url=http://de.wikipedia.org/wiki/Bestattungspflicht]Bestattunsgpflichtig[/url]. zu den darin enthaltenen Kosten gehört, wie Tom richtig erläutert, auch die Überführung und Kühlung. Kommt der Bestattungspflichtige seiner Pflicht nicht nach, so wird jemand anders im Rahmen der GoA sich der Sache annehmen. Dabei sind sicherlich gewisse Fristen einzuhalten. Wie immer in der Juristerei: Es kommt darauf an. Was, wenn kein Angehöriger bekannt (lag 4 Wochen dort, nie einer besucht oder wie auch immer), Hochsommer, das Krankenhaus hat keine Unterbringungsmöglichkeiten? Sicher anders als im Winter, wo man die Leiche ja auf den Balkon schieben kann, wo sie etwas länger kühl bleibt? Und wenn Angehörige da sind: wie lange sollte denn das KH warten müssen, bis es den Abtransport verfügen darf, wenn diese nichts unternehmen? Wie geschrieben: es kommt auf die Gesamtumstände an. Zwei Stunden scheinen jedenfalls definitiv zu kurz. In der Tat sind Zweifel angebracht, ob dann schon eine Berechtigung vorlag. Insoweit sollte jedenfalls ein Hinweis an die (soweit vorhandenen) Angehörigen erfolgen (und erfolgt auch zB bei der Aufnahme auf die Palliativstation). Aber nur weil das KH den Auftrag… Weiterlesen »




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