GOÄ 100 und GOÄ 101: Neuregelung der GOÄ Leichenschau
Dem langjährigen Streit um die Abrechnung der Leichenschau wurde endlich ein Ende gesetzt und in der „Fünften Änderungsverordnung der Gebührenordnung für Ärzte“ berücksichtigt.
Damit gelten ab 01.01.2020 folgende neue Gebührennummern:
Nr. |
Leistungstext |
Punktzahl |
Betrag |
100 |
Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung gemäß landesrechtlicher Bestimmungen, ggf. einschließlich Aktenstudium und Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäuser und Pflegediensten (Dauer mindestens 20 Minuten), ggf. ebenfalls einschließlich Aufsuchen (vorläufige Leichenschau). Dauert die Leistung nach Nummer 100 weniger als 20 Minuten (ohne Aufsuchen), mindestens aber 10 Minuten (ohne Aufsuchen) sind 60 Prozent der Gebühr zu berechnen. |
1896 |
110,51 €
|
101 |
Eingehende Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer Todesbescheinigung, einschließlich Angaben zu Todesart und Todesursache gemäß landesrechtlicher Bestimmungen, ggf. einschließlich Aktenstudium und Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäuser und Pflegediensten (Dauer mindestens 40 Minuten), ggf. einschließlich Aufsuchen (eingehende Leichenschau). Dauert die Leistung nach Nummer 101 weniger als 40 Minuten (ohne Aufsuchen), mindestens aber 20 Minuten (ohne Aufsuchen) sind 60 Prozent der Gebühr zu berechnen. |
2844 |
165,77 €
|
102 |
Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 bei unbekannter Leiche und/oder besonderen Todesumständen (zusätzliche Dauer mindestens 10 Minuten). |
474 |
27,63 € |
Die Leistungen sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechenbar!
Die bisherigen Leistungen nach den Nummern 102 bis 107 werden unverändert als Leistungen nach den Nummern 106 bis 109 übernommen.
Neuregelung der Allgemeinen Bestimmungen Kapitel B VII. Todesfeststellung
- Begibt sich der Arzt zur Erbringung einer oder mehrerer Leistungen nach den Nummern 100 bis 109 außerhalb seiner Arbeitsstätte (Praxis oder Krankenhaus) oder seiner Wohnung, kann er für die zurückgelegte Wegstrecke Wegegeld nach § 8 oder Reiseentschädigung nach § 9 berechnen.
- Neben den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind Zuschläge nach den Buchstaben F bis H berechnungsfähig.
- Neben den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind die Leistungen nach den Nummern 48 bis 52 nicht berechnungsfähig.
- Die Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
- Die Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sowie der Zuschlag nach Nummer 102 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
Um den Vorgaben des Verordnungsgebers gerecht zu werden, empfehlen wir folgende Umsetzung der Leistungslegenden:
Nr.100 GOÄ = 110,51 €
Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung, ggf. einschl. Aufsuchen, Aktenstudium und Fremdanamnese.
(Dauer mind. 20 Min.)
Abrechnungsregel:
- Zuschläge F oder G und H möglich
- daneben nicht Ziffern 48 – 52
- daneben nicht Ziffer 4
- nicht neben Ziffer 101
Nr. 100 GOÄ bei weniger als 20 Min. Dauer (ohne Aufsuchen) 60 % der Gebühr = 66,31 €
Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung, ggf. einschl. Aufsuchen, Aktenstudium und Fremdanamnese
(Dauer mind. 10 Min.)
Abrechnungsregel: wie oben
Nr. 101 GOÄ = 165,77 €
Eingehende Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer Todesbescheinigung, ggf. einschl. Aufsuchen, Aktenstudium und Fremdanamnese
(Dauer mind. 40 Min.)
Abrechnungsregel:
- Zuschläge F oder G und H möglich
- daneben nicht Ziffern 48 – 52
- daneben nicht Ziffer 4
- nicht neben Ziffer 100
Nr. 101 GOÄ bei weniger als 40 Min. (ohne Aufsuchen) 60 % der Gebühr = 99,46 €
Eingehende Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer Todesbescheinigung, ggf. einschl. Aufsuchen, Aktenstudium und Fremdanamnese
(Dauer mind. 20 Min.)
Abrechnungsregel: wie oben
Nr. 102 GOÄ = 27,63 €
Zuschlag zu den Leistungen nach den Nrn. 100 GOÄ oder 101 GOÄ bei unbekannter Leiche und/oder bei besonderen Todesumständen (zusätzliche Dauer mind. 10 Min.)
Abrechnungsregel:
- daneben nicht Ziffern 48 – 52
- daneben nicht Ziffer 4
- nur neben den Ziffern 100 oder 101
Anmerkung:
Die Angabe der geforderten Mindestdauer ist obligater Bestandteil der Leistungslegende.
Zuschläge GOÄ – F bis H
- F – Zuschlag von 20 bis 22 Uhr oder von 6 bis 8 Uhr – 15,15 €
- G – Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen – 26,23 €
Daneben ist der Zuschlag nach Buchstabe F nicht berechnungsfähig.
- H – Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen – 19,82 €
An Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr, darf auch noch Zuschlag F oder G berechnet werden.
Die Zuschläge sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluß an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen.
Die mithin teuerste Variante einer Leichenschau darf nicht mehr als 239,45 € kosten (Sonntags, nach 22 Uhr und lange Leichenschau bei unbekannter Leiche) (zzgl. Reisekosten).
Die günstigste Variante liegt demnach bei 66,31 Euro.
Siehe auch: Leichenschau neu geregelt
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Ach wie war es doch so schön, als man noch nicht mit der Uhr neben dem Arzt stehen musste.
Möchte wissen, wer das in der Situation, wenn der Sterbefall zu Hause eintritt, macht. Wer weiß es schon, dass er das tun sollte?
Es wird, so scheint es mir, in allen Dingen im Leben komplizierter gemacht als nötig.
Da werden die Ärzte weiterhin Rechnungen schreiben, die mit der neuen GOÄ nicht übereinstimmen und die Angehörigen sind wieder mal die Dummen.
Ach, liebe Tante Hoerner, jetzt hör doch mal auf zu meckern 🙂 So wie es vorher war, war es Mist. Denn die Gebühren waren ewig lang nicht angepasst worden und wirklich nicht angemessen. Das kompensierten Ärzte durch Kreativität bei der Rechnungsstellung. Von uns immer zu Recht angeprangert. Denn es geht nicht, dass eine Unzufriedenheit über das Zustehende auf dem Rücken der Hinterbliebenen ausgefochten wird. Nun aber gibt es eine GOÄ die angemessene Beträge auslobt. Die sind jetzt zeitlich gestaffelt. Darauf hätte man verzichten können, hat man aber nicht. Dann isses halt so, wie es ist. Wenn jetzt ein Arzt anfängt, die erhöhten Sätze „kreativ“ zu Ungunsten der Rechnungsempfänger auszustellen, ist das nicht mehr nur der Ausdruck einer gewissen Unzufriedenheit mit den mageren Honoraren, sondern schlicht und ergreifend Betrug. Da aber auch Ärzte, die nur selten Leichenschauen machen, von der Änderung betroffen sind, mag ich noch eine gewisse Eingewöhnungsphase an die neuen Gebühren zubilligen. Wenn aber mit Beginn des Jahres 2021 Angehörige mir überteuerte Arztrechnungen zusenden, werden ich empfehlen, sofort Strafanzeige zu stellen. Was wird nun… Weiterlesen »
Lieber Onkel Wilhelm,
da hast Du mich evtl. falsch verstanden.
Ich bin schon damit einverstanden, dass man die Gebühren erhöht hat. Allerdings prangere ich diese Zeitberechnung an.
Man hätte es mit einem einheitlichen Satz z. B. 120 € plus Fahrkosten, diese auch angepasst an unsere heutigen Preise, locker ändern können.
Noch einfacher wäre es, wenn diese Kosten die letzte Leistung der Krankenkasse wären, denn dann würde von dem Ärzten garantiert keine höhere Rechnung mehr ausgestellt, denn die Krankenkassen könnte man nicht täuschen, wie man es mit den Angehörigen, die 0 Ahnung haben, locker kann.
Und die Scheu der Menschen, einen Arzt wegen Betruges anzuzeigen, die ist wahrscheinlich recht groß.
Ein einfacher Sachverhalt aber eine nicht einfache und der Logik nicht zugängliche Berechnung. Da muss wohl wieder eine Abrechnungsfirma ran. Da kann man nur noch den Kopf schütteln.
Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht. 🙁