Mein Vater ist gestorben und wird am Montag beerdigt. Ich muss ab Dienstag die Wohnung auflösen. Wie lange habe ich dafür Zeit und muss ich gar ein Vierteljahr warten, bis ich kündigen kann? Jeder sagt mir was anderes. Tom, bitte hilf mir.
Da es sich um Deinen Vater handelt und Du den Mietvertrag nicht selbst mit unterschrieben haben dürftest, kannst Du innerhalb eines Monats kündigen. Das gilt für alle, die den Vertrag nicht mit unterschrieben haben.
Ehepartner, die mit unterschrieben haben, können ebenfalls innerhalb eines Monats kündigen, allerdings mit einer Frist von drei Monaten.
Im Zweifelsfall solltest Du aber einen Rechtsanwalt konsultieren oder die Mieterberatung zu Rate ziehen, da ich nur aus der allgemeinen Erfahrung berichten kann und keine Rechtsberatung leiste.
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Hm, sehe ich etwas anders.
Hier gilt der §580 des BGB. Bedeutet, dass eine außerordentliche Kündigung innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Todesfalls möglich ist wobei die gesetzliche Frist von drei Monaten gilt.
Werner
16 Jahre zuvor
Bevor man BGB und RAs zu Rate zieht: Wie wäre es damit, einfach mal mit dem Vermieter reden? Das habe ich gemacht und bin auf einen sehr verständnisvollen Vermieter gestoßen. Ich hatte keine Ahnung von den gesetzlichen Fristen, ich habe einfach meinen Plan vorgetragen und alles war gut. Nach fast 50 Jahren Mietdauer ist das sicher kein Wunder und in den wenigsten Fällen wird es zum Streit kommen.
Robert
16 Jahre zuvor
Olli, was genau siehst Du da anders? Ich sehe es genauso wie der Undertaker. So wird es auch in der Broschüre „Dein Recht im Todesfall“ des Deutschen Mieterbundes wiedergegeben.
Trittst du überhaupt das Erbe an? Wenn nein, darfst du dich gar nicht um die Wohnung kümmern.
So hat es mir jedenfalls eine Bekannte berichtet. Ist das so richtig?
Alex II.
16 Jahre zuvor
Ich stand vor kurzem vor der gleichen Situation, und da fand ich auch, als das, worauf man [i]bestehen[/i] kann als Erbe, die drei Monate. Allerdings hatte der Vermieter überhaupt kein Problem, eine Kündigung mit Frist 4 Wochen entweder zur Monatsmitte oder zum Monatesende zu akzeptieren, also einfach mal fragen.
Daß man den Vertrag nicht unterschrieben hat, ist übrigens Banane — der gehört zum Erbe, und wenn man das nicht ausschlägt, dann hat man es an der Backe, so oder so. („Verbindlichkeiten auf die Erbmasse beschränken“ dürfte hier eher weniger relevant sein.)
Robert, ich habe Tom so interpretiert (vielleicht mißverständlich), dass der Sohn eine einmonatige Kündigungsfrist hätte. Um eine eindeutige Aussage zu treffen müßte man eh noch wissen ob der Sohn gegebenenfalls das Erbe ausgeschlagen hat und nur als Bestattungpflichtiger agiert.
Sicherlich ist eine gütliche Einigung mit dem Vermieter vorzuziehen. Jedoch leben wir in einer Zeit in der jeder auf sein Recht pocht und gerne seine Rechtschutzversicherung bemüht.
Andreas
16 Jahre zuvor
Die Grundlage bildet hier übrigens [url=http://dejure.org/gesetze/BGB/563.html]§ 563 BGB[/url] und [url=http://dejure.org/gesetze/BGB/564.html]§ 564 BGB[/url].
Ich denke in den meisten Fällen hilft reden.
Bei der Kündigungsfrist auf die sich der Eigentümer am Ende einlässt hat besonders auch die Immobiliensituation am Ort einen großen Einfluss. Bei Städten mit hoher Mieternachfrage (z.B. München), oder bei sehr alten Mietverträgen bei denen die Miete unter der Durchschnittsmiete liegt ist der Vermieter oft froh die Wohnung schnell zu besseren Konditionen anbieten zu können.
Liegt die Wohnung aber irgendwo in einer Gegend die von starker Abwanderung und/oder Überaltererung betroffen ist könnte der Vermieter durchaus versuchen den Mietvertrag noch länger zu ziehen um weitere Einnahmen zu bekommen.
Ich finde miteinander reden bringt im Zweifel zunächst immer bessere und zufriedenstellendere Ergebnisse als sich Paragraphen um die Ohren zu hauen.
Mac Kaber
16 Jahre zuvor
Bei angelegtem Geld ist mir noch von 1986 in Erinnerung, dass man den Vertrag nicht kündigen kann, sondern das Ende der Laufzeit (in unserem Fall noch 3 Jahre) abwarten muß. Eine Kündigung wurde damals vom Geldistitut nicht akzeptiert.
Heinz Meizer
7 Jahre zuvor
Hast Du alleine geerbt oder im Rahmen einer Erbengemeinschaft?
Ggf. interessant:
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Hm, sehe ich etwas anders.
Hier gilt der §580 des BGB. Bedeutet, dass eine außerordentliche Kündigung innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Todesfalls möglich ist wobei die gesetzliche Frist von drei Monaten gilt.
Bevor man BGB und RAs zu Rate zieht: Wie wäre es damit, einfach mal mit dem Vermieter reden? Das habe ich gemacht und bin auf einen sehr verständnisvollen Vermieter gestoßen. Ich hatte keine Ahnung von den gesetzlichen Fristen, ich habe einfach meinen Plan vorgetragen und alles war gut. Nach fast 50 Jahren Mietdauer ist das sicher kein Wunder und in den wenigsten Fällen wird es zum Streit kommen.
Olli, was genau siehst Du da anders? Ich sehe es genauso wie der Undertaker. So wird es auch in der Broschüre „Dein Recht im Todesfall“ des Deutschen Mieterbundes wiedergegeben.
Trittst du überhaupt das Erbe an? Wenn nein, darfst du dich gar nicht um die Wohnung kümmern.
So hat es mir jedenfalls eine Bekannte berichtet. Ist das so richtig?
Ich stand vor kurzem vor der gleichen Situation, und da fand ich auch, als das, worauf man [i]bestehen[/i] kann als Erbe, die drei Monate. Allerdings hatte der Vermieter überhaupt kein Problem, eine Kündigung mit Frist 4 Wochen entweder zur Monatsmitte oder zum Monatesende zu akzeptieren, also einfach mal fragen.
Daß man den Vertrag nicht unterschrieben hat, ist übrigens Banane — der gehört zum Erbe, und wenn man das nicht ausschlägt, dann hat man es an der Backe, so oder so. („Verbindlichkeiten auf die Erbmasse beschränken“ dürfte hier eher weniger relevant sein.)
Interessant vielleicht:
* http://www.mieterverein-hamburg.de/mieterverein-merkblaetter/merk09_merkblatt-tod_des_mieters.htm
* http://www.ratgeber-erbrecht.de/index.php?option=com_content&view=article&id=7&Itemid=20
Robert, ich habe Tom so interpretiert (vielleicht mißverständlich), dass der Sohn eine einmonatige Kündigungsfrist hätte. Um eine eindeutige Aussage zu treffen müßte man eh noch wissen ob der Sohn gegebenenfalls das Erbe ausgeschlagen hat und nur als Bestattungpflichtiger agiert.
Sicherlich ist eine gütliche Einigung mit dem Vermieter vorzuziehen. Jedoch leben wir in einer Zeit in der jeder auf sein Recht pocht und gerne seine Rechtschutzversicherung bemüht.
Die Grundlage bildet hier übrigens [url=http://dejure.org/gesetze/BGB/563.html]§ 563 BGB[/url] und [url=http://dejure.org/gesetze/BGB/564.html]§ 564 BGB[/url].
Ich denke in den meisten Fällen hilft reden.
Bei der Kündigungsfrist auf die sich der Eigentümer am Ende einlässt hat besonders auch die Immobiliensituation am Ort einen großen Einfluss. Bei Städten mit hoher Mieternachfrage (z.B. München), oder bei sehr alten Mietverträgen bei denen die Miete unter der Durchschnittsmiete liegt ist der Vermieter oft froh die Wohnung schnell zu besseren Konditionen anbieten zu können.
Liegt die Wohnung aber irgendwo in einer Gegend die von starker Abwanderung und/oder Überaltererung betroffen ist könnte der Vermieter durchaus versuchen den Mietvertrag noch länger zu ziehen um weitere Einnahmen zu bekommen.
Ich finde miteinander reden bringt im Zweifel zunächst immer bessere und zufriedenstellendere Ergebnisse als sich Paragraphen um die Ohren zu hauen.
Bei angelegtem Geld ist mir noch von 1986 in Erinnerung, dass man den Vertrag nicht kündigen kann, sondern das Ende der Laufzeit (in unserem Fall noch 3 Jahre) abwarten muß. Eine Kündigung wurde damals vom Geldistitut nicht akzeptiert.
Hast Du alleine geerbt oder im Rahmen einer Erbengemeinschaft?
Ggf. interessant: