Frag doch den Undertaker

Laienportale und die tollen Antworten dort

orgel

Bei „wer-weiß-was?“ gibt es folgende Frage mit Antwort:

Hallo liebe Wissenden,

Hat ein Bestatter auch Pflichten? Muss ein Bestatter prüfen, was er in eine Todesanzeige schreibt? Darf er Auskünfte verweigern, die den Zeitpunkt der Beerdigung betreffen?
Man stelle sich vor, ein ungeliebtes Schwesterchen oder Brüderchen solle von Erbtantes Beerdigung nichts erfahren.
Moralisch verwerflich – und juristisch?
Vielen Dank vorab!
VG
M.

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1 Antworten zu dieser Frage von Naѕewеіѕ nach 18 Stunden

Bitte Erfahren vorn der Beerdigung wird sie sowieso, spätestens wenn diese vom Nachlassgericht angeschrieben wird.
cu

Ich bekomme diese Fragen immer von freundlichen Leserinnen und Lesern zugesandt, vielen Dank an dieser Stelle dafür.
Aber mir graut es jedesmal schon beim Anklicken des Links, weil ich schon im Voraus weiß, daß da entweder nur Blödsinn geantwortet wird oder angebliche „Kenner“ im Brustton der Überzeugung einen Haufen Quark erzählen. Ach ja, das ist ja dasselbe. Immerhin Blödsinn und Quark.

Natürlich muß ein Bestatter prüfen, was er in eine Todesanzeige schreibt. Verursacht er einen Fehler, etwa beim Termin der Beerdigung oder in der Schreibweise der Namen, so hat er dafür gerade zu stehen.

Ein Bestatter ist seinem Auftraggeber und dem Gesetz verpflichtet, nicht jedermann, der telefonisch Auskunft verlangt.
Im Gegenteil, es ist das gute Recht des Totenfürsorgeberechtigten ihm unliebe Personen von der Beerdigung und Trauerfeier fernzuhalten.
Sind mehrere Personen gleichermaßen totenfürsorgeberechtigt und nur einer davon tritt beim Bestatter auf, so hat der Nichthinzugezogene eventuell einen Anspruch gegen den anderen Totenfürsorgeberechtigten, würde ich mal meinen, jedoch nicht direkt gegen den Bestatter, da dieser zuerst seinem Auftraggeber verpflichtet ist und es ihm nicht zugemutet werden kann, alle möglichen in Betracht kommenden verwandtschaftlichen Verhältnisse in der Kürze der Zeit ordentlich zu prüfen.
Fühlte sich jemand da hintergangen, übervorteilt oder betrogen, müßte er, meiner Meinung nach, im Zuge einer vom Gericht erlassenen einstweiligen Verfügung tätig werden.

Was den Unsinn mit dem Nachlaßgericht anbetrifft, so haben wir das hier ja schon etliche Male durchgekaut. Ich will es aber als geduldiger Mensch gerne noch einmal erklären.
Jegliche Verfügungen und Klärungen für oder über den Tod eines Menschen sind insoweit beim Notar oder Nachlaßgericht gut aufgehoben, sofern sie erst eine gewisse Zeit nach der Bestattung von Bedeutung sind.
Testamente werden seltenst vor der Bestattung eröffnet und insbesondere Nachlaßgerichte (Rechtschreibprogramm: Meinten Sie ‚Fastnachtsschlager?‘) sind dafür bekannt, daß sie sehr sorgsam und damit auch sehr langwierig prüfen können und entsprechende Mitteilungen oft erst Monate nach der Bestattung eintreffen.

Durch ein Nachlaßgericht wird kaum jemand rechtzeitig „vorn der Beerdigung sowieso“ erfahren.

Meine Fresse!

Eine Zeitlang habe ich bei einem der Wissensportale auf Anfrage immer gerne mal eine Antwort gegeben. Meistens weiß ich ja auch das Richtige. Wenn ich dann aber sehe, daß irgendein Sumpfbrezel absoluten Tumbalu schreibt und dann dessen Antwort auch noch als die hilfreichste Antwort ausgezeichnet wird, dann würgt mir das Antonias Puddingkrapfen aus dem Jahre 1999 wieder hoch!

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