Nur wer zur Zahlung der Bestattungskosten auch verpflichtet ist, kann bei Bedürftigkeit vom Sozialamt eine Beihilfe erwarten.
Das ist kurz gesagt der Tenor eines Urteils des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Februar 2016.
Der Lebensgefährte
Sozialamt muss Lebensgefährten Bestattungskosten nicht ersetzen
Landessozialgericht Baden-Württemberg weist Berufung zurück | 12.05.2016 | 0 Kommentare |
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die Berufung eines (angeblichen) Lebensgefährten einer Verstorbenen wegen der Erstattung von Bestattungskosten zurückgewiesen. Der Berufungskläger wäre letztendlich nicht zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet gewesen. Er sei die finanziellen Verpflichtungen gegenüber Bestattungsunternehmen und Friedhof freiwillig eingegangen.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt hinterließ die Verstorbene eine Mutter und einen Bruder in Belgien. Der Kläger und nach seiner Behauptung Lebensgefährte der Verstorbenen gab deren Bestattung in Auftrag. Infolgedessen beantragte er die Erstattung der Kosten beim Sozialhilfeträger (Beklagte). Nach der Ablehnung verfolgte er den Antrag zunächst beim Sozialgericht Mannheim weiter, welches ebenfalls einen Anspruch verneinte. Die Entscheidungen von Sozialbehörde und erstinstanzlichem Gericht wurden mit dem vorliegenden Berufungsurteil bestätigt.
Ein Lebensgefährte, der weder Erbe geworden sei noch mit der Verstorbenen zu Lebzeiten die Übernahme der Bestattungskosten vereinbart habe, sei in Baden-Württemberg nicht zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet. Denn in der Liste der Bestattungspflichtigen nach dem Landesbestattungsgesetz würden Lebensgefährten nicht genannt. Mit Lebenspartnern im Sinne des § 31 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg seien nur die gleichgeschlechtlichen Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz gemeint. Alleine eine sittliche Verpflichtung, die der Kläger empfunden haben mag, würde nicht genügen. Der Betroffene hätte letztendlich rechtlich zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet sein müssen. Nur dann wäre der Sozialhilfeträger zum Kostenersatz nach § 74 SGB XII (Sozialbestattung) verpflichtet gewesen.
Hinweis: Das Urteil war vollkommen vorhersehbar und richtig. Soll ein an sich nicht zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichteter später die Möglichkeit haben, Bestattungskosten vom Sozialamt ersetzt zu bekommen, kann er als Erbe eingesetzt werden. Denn dann muss er als Kostentragungspflichtiger angesehen werden. Unserer Auffassung nach sollten auch entsprechende vertragliche Vereinbarungen z.B. zwischen den Lebensgefährten ausreichen, doch dies ist leider strittig. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass in einigen Bundesländern die Lebensgefährten in den Landesbestattungsgesetzen als Bestattungspflichtige angesehen werden, sodass Sie dort mangels anderer Kostentragungspflichtige auch ohne Erbe zu sein, einen Anspruch nach § 74 SGB XII haben können.
(Quelle: Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.02.2016)
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