Fundstücke

Mieter darf in seiner Wohnung versterben: Sterben gehört zum vertragsgemässen Gebrauch der Wohnung

Wer in seiner Wohnung stirbt, verhält sich vertragsgemäß. Er überschreitet damit nicht das Gebrauchsrecht an der Wohnung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bad Schwartau hervor.

Erben müssen Wohnung nach Tod des Mieters nicht renovieren.

Ist schon etwas älter, das Urteil (2001) aber es ist dennoch interessant, welche Urteile zum Thema Tod und Sterben gefällt werden.
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(©si)