Meine Mutter wurde vom Friedhofsamt aufgefordert die Grabstätte ihrer Eltern zu räumen. Ihr wurde eine Frist von vier Wochen eingeräumt um dem nachzukommen. Nach der Frist müsste Sie die Kosten tragen und zwar 900 €. Meine Frage: Muss meine Mutter die Kosten für die „Grabräumung“ übernehmen sprich hat sie durch Erbschaft automatisch diese Pflicht übertragen bekommen ?
Bestattungen sind grundsätzlich Familienangelegenheit. Das bedeutet, dass sich die Familie um ihre Verstorbenen zu kümmern hat.
Ein Todesfall ist immer ein einschneidendes Ereignis, durch das sich innerhalb einer Familie viel bewegen und verändern kann.
So ein Ereignis kostet auch Geld.
Bei einer Hochzeit beispielsweise käme niemand auf die Idee, den Staat oder die Allgemeinheit mit Teilen der entstehenden Kosten zu belasten. Das ist aber auch ein frohes Ereignis. Bei einer Bestattung handelt es sich zwar um ein ebenfalls innerhalb der Familie stattfindendes Ereignis, aber es tritt (meist) unerwünschterweise und oft zur Unzeit ein. Da möchte man dann nicht auch noch für dies und das mit unabwendbaren Kosten belastet werden. Diese erscheinen bei Bestattungen vor allem deshalb als so lästig, weil durch die Bestattung eines Verstorbenen Aspekte der öffentlichen Hygienesicherheit erfüllt werden, und der „Staat“ in die Abwicklung auch noch regelnd eingreift.
Es ist aber nunmal so, dass die Familien sich um ihre Toten zu kümmern haben. Dazu gehört nicht nur die eigentliche Bestattung, sondern auch die Pflege des Grabes und anschließend die Beseitigung des Grabes. Es wäre klüger, die nun verlangten Kosten in Höhe von 900 € gleich anfangs mit in den Grabpreis einzurechnen. Dann würde das Abräumen des Grabes bereits finanziert sein und einfach zum notwendigen Zeitpunkt erledigt.
Das ist auch auf manchen Friedhöfen so. In diesem Fall aber gibt man Ihnen die Gelegenheit, sich selbst um das Abräumen zu kümmern. Die Familie kann so beispielsweise einen wertvollen Grabstein oder Grabschmuck in Besitz nehmen.
Zum Abräumen des Grabes gehört die Entfernung der ober- und unterirdischen Teile des Grabmals, die Beseitigung der Einfassung und das Entfernen jeglicher gärtnerischer Anlage.
Um es salopp zu sagen: Die Grabstätte war nur gemietet und muss jetzt, wie eine Mietwohnung, besenrein wieder verlassen werden.
Verantwortlich sind dafür die erben, der Grabnutzungsberechtigte oder sonstige Familienangehörige, die das Friedhofsamt ausfindig machen kann.
Sie können bei Vorhandensein eines größeren Grabsteins bei Steinmetzbetrieben anrufen und fragen, ob ein Betrieb gegen Überlassung des Steins das Abräumen übernimmt. Manche machen das dann gratis, andere rechnen den Stein nur an. Auch ein Gärtnereibetrieb könnte ein Ansprechpartner für das Abräumen sein.
Bei einem normalen Grab mit Grabstein und Grabsteinfundament sollten die Kosten bei rund 500-650 € liegen.
Liegen die aufgerufenen Kosten deutlich darüber, könnte es günstiger sein, nichts zu unternehmen und die Kommune das für die aufgerufenen 900 € machen zu lassen.
Ist Ihre Mutter Sozialhilfeempfängerin, was ich nicht unterstelle, aber der Vollständigkeit halber anführe, könnte sie evtl. beim zuständigen Sozialträger einen Antrag auf (Teil-)Übernahme der Kosten stellen.
Ich hoffe, ich habe Ihre Frage richtig verstanden und ausführlich genug beantwortet.
Wenn nicht, dann melden Sie sich einfach nochmal.
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Ein wichtiger Aspekt sollte noch erwähnt werden: Wer zur Abräumung verpflichtet ist, bestimmt sich nach der jeweils gültigen Friedhofssatzung. Danach sind grundsätzlich die Grabnutzungsberechtigten in der Pflicht. Ist derjenige verstorben, der ursprünglich das Grab(-nutzungsrecht) erworben hat, so bestimmt sich die Rechtsnachfolge auch nach der Satzung. Meistens werden dazu die Angehörigen in einer bestimmten Reihenfolge unabhängig von einer eventuellen Erbschaft benannt. Allerdings wird nur derjenige Rechtsnachfolger, der dem Übergang des Nutzungsrechts auf sich auch zustimmt. Anders lautende Satzungen sind rechtswidrig. Dies bestätigte zuletzt zum Beispiel der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss v. 21.03.2018, Az.: 4 ZB 17.2082. Vereinfachend zusammengefasst: Man kann nicht gegen den eigenen Willen ein Grabnutzungsrecht erwerben und damit zur Abräumung verpflichtet werden.
900 Euro kommen mir recht hoch vor. Vielleicht so hoch angesetzt, damit die Leute sich lieber selbst um das Abräumen kümmern.
Allenfalls auf sehr alten Friedhöfen mit eng zusammengelegten Gräbern und ganz schmalen Wegen, wo man nur schwer Maschinen einsetzen kann, dürfte so ein Betrag anfallen. Oder natürlich bei „Prunkgräbern“ mit riesigen Grabsteinwänden.
Wir haben die Grabstelle meiner Großeltern damals selbst abgeräumt. In einer Kleinstadt waren sie damals nicht ganz so pingelig, wir konnten (möglicherweise hat man auch konzentriert weggeschaut) mit einem befreundeten Traktor hin und die Steine abräumen.
Mit dem „Hausmeister“ des Friedhofs geredet, 200 E auf die Hand (ohne
Quittung) und er hat alles erledigt. Didi