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Frag den Bestatter

Muss ich das bestellte Auto abnehmen, wenn der Käufer gestorben ist?

Wie wird der Mund einer Leiche verschlossen?

Was ist, wenn ein Ehepartner allein ein Gut mit langer Lieferzeit bestellt hat, beispielsweise ein Auto.
Nun stirbt dieser Besteller vor der Anlieferung. Üblicherweise wird ja bei Übergabe bezahlt, evtl. ist vorher eine Anzahlung geflossen. Ist der überlebende Partner verpflichtet, das Fahrzeug abzunehmen und zu bezahlen ?

Diese Frage kann nur ein Jurist wirklich beantworten.
Manche stellen sich auf den Standpunkt, daß BGB § 313 hier maßgebend ist:

§ 313 Störung der Geschäftsgrundlage
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

Eine Diskussion zu dem Thema findet man hier im Internet.

Bild: Rike / pix elio.de

In „Frag den Bestatter“ findest Du meine Antworten auf Fragen von Leserinnen und Lesern. Diese Fragen sind zum Teil Inhalte Dritter, die mich tagtäglich auf den verschiedensten Wegen erreichen. Es handelt sich also um meist nicht bearbeitete und nicht auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüfte Fragen Dritter. Für die Fragen sind allein die Übersender der Mitteilungen verantwortlich. Ich mache mir die Aussagen nicht zu eigen.
Ich erteile Auskünfte ausschließlich aufgrund meiner Erfahrung und erbringe keine Rechts-, Steuer- und Medizinberatung.

Lesezeit ca.: 1 Minute | Tippfehler melden | © Revision: 5. Februar 2014 | Peter Wilhelm 5. Februar 2014

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ugdidjz
11 Jahre zuvor

Ich selber habe noch kein Auto gekauft, geschweige denn einen Neuwagen. Ich weiß aber, dass Bekannte sich ganz fürchterlich brüskiert haben, dass in dem Vertrag für ihren Neuwagen eine Klausel war, was passiert, wenn der Auftraggeber stirbt. Ich weiß nicht mehr was dadrin stand, dürfte aber auch egalssein, weil man ja eh reinschreiben kann, was man will, solange das kein Gericht kassiert, weil’s unfair ist oder so. Und wenn da nur ne klare Regelung drin steht, dürfte sich da ja niemand aufregen deswegen.

Konni Scheller
11 Jahre zuvor

Eigentlich ist es ganz einfach: Wer das Erbe antritt, hat sich darum zu kümmern. Im Zweifelsfall Vertrag lesen, das hilft doch schon sehr…

Cliff
11 Jahre zuvor

„An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.“

Genau das hab‘ ich mal versucht, einem DSL- und Webhosting-Anbieter klar zu machen. War, hm: Schwierig. Hätte beinahe ’ne Homepage und ’ne Telefonleitung geerbt. Jedenfalls, sollte ich nochmal in die Situation kommen, dann spare ich mir den Papierkram. Einfach Konto auflösen, und nach der zweiten oder dritten fehlgeschlagenen Abbuchung kündigen die. Dürfte deutlich stressfreier sein.

überhaupt nicht be-
11 Jahre zuvor

Ähm, ich bin jetzt nicht so der TOP-Jurastudent, habe dafür ein wenig Gerechtigkeit im Bauch und lasse die auch in meine Auffassung einfließen… 😉 Zunächst mal: Wenn der Verstorbene (!) das Auto für sich (!! – aber sonst hat der Überlebende ja wohl auch noch ein Interesse) gekauft hat, dann gilt der Kaufvertrag auch nur zwischen ihm und dem Verkäufer. Nur Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs entfalten auch Wirkung gegenüber dem Ehepartner, § 1357 BGB ( http://dejure.org/gesetze/BGB/1357.html) Das heißt: Handelt es sich um ein FAMILIENauto, so steckt der Ehepartner mit im Boot. War es ein Auto nur für den Verstorbenen (Indizien: mehrere Autos, Liebhaberauto), so wird wohl keine Bindung für den anderen eintreten. Wenn aber die Sache nicht übereignet wird, wäre alles geleistete Geld zurückzugeben. ->Leistungskondiktion Für den Rücktritt wird wohl eine ähnliche Konstellation nötig sein. Hier muss (auch dem Autohaus!) klargemacht werden, schon beim Kauf, dass der später Versterbende das Auto will. Solche Dinge ausdrücklich zu sagen kann oftmals helfen… 😉 Zudem: in der Praxis könnte ich mir vorstellen, dass es hilfreich sein dürfte,… Weiterlesen »

Chris
11 Jahre zuvor

in der Praxis gilt wohl auch hier der alte Juristensatz „Wor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand“ Gehst Du mit diesem Fall vor Gericht, wirst Du bei 10 Gerichten fünf solche und fünf solche Urteile erhalten – vielleicht auch vier solche und sechs solche.

Am besten ist – wie so oft – nicht auf Rechtspositionen zu beharren, sondern mit den Leuten zu reden ! Da geht einiges!

Viktor Lustig
11 Jahre zuvor

Das ist jetzt hier nur ziemlich vereinfacht und schnell zusammengeschrieben, aber ich hoffe es ist trotzdem verständlich und hilfreich; Frage: Waren die Partner miteinander verheiratet bzw. in einer eingetragenen Lebensgemeischaft? wenn ja a) Denkbar wäre ein Fall des § 1357 BGB (die „Schlüsselgewalt) In diesem Fall eher abzulehnen, da der Kauf eines Wagens wohl eher nicht zur Deckung des alltäglichen Lebensbedarfs zu rechnen ist… im Ergebnis: Vertrag bleibt bestehen. b) Denkbar wäre ein Fall der §§ 1363, 1366. Hierfür müssten beide in einer Zugewinngemeinschaft gelebt haben, der Käufer müsste für den Wagen über den sein Vermögens als Ganzes verfügt haben (der Kaufpreis des Wagens macht 90 % seines Vermögens aus), und der andere Partner dürfte nicht eingewilligt haben und die nachträgliche Genehmigung auch verweigert haben. Vertrag wäre damit hinfällig. Da hier der Sachverhalt nichts darüber hergibt ist auch dieser Fall abzulehnen. Im Ergebnis: Der Vertrag bleibt bestehen (Eine kleine Anmerkung; Bei mehreren Erben muss niemand alleine für den Kaufpreis aufkommen. Ein gültiger Vertrag geht in die Erbmasse über, und die Erben müssen je nach Anteil… Weiterlesen »

Lichtstrahl
11 Jahre zuvor

Ein Verwandter von mir hatte vor ein paar Jahren einen Skoda (Neuwagen) bestellt. Kurz darauf bekam er einen Schlaganfall und konnte nicht mehr Auto fahren. Seine Tochter hat daraufhin mit dem Geschäftsführer des Autohauses gesprochen und den Vertrag rück abwickeln lassen.

Aus meiner eigenen Berufserfahrung in einem Autohaus weiß ich, dass der Automarkt hart umkämpft ist. Sollte sich ein Händler bei solch einer Sache stur stellen, ergibt das für das Autohaus ein schlechtes Image. So manch potentielle Kunde würde sich überlegen, ob er sein Auto unbedingt in diesem Autohaus kaufen muss. Ich denke also, schon aus Kulanz wird sich der Vertrag sich zurück nehmen lassen.




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