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Muss man die Bestattung bezahlen, wenn man den Toten gar nicht kannte oder mochte? Zwei Urteile zur Bestattungspflicht

pixabayclause-67400_640Gleich zweimal mußte der Bundesgerichtshof jetzt in Sachen Bestattungskosten und Bestattungspflicht entscheiden, nachdem es jahrelang keine höchstrichterliche Entscheidungen in Fragen des Bestattungsrechts gegeben hatte.
Die gesellschaftlichen Veränderungen führen wohl dazu, daß Bestattungspflichtige trotz der eindeutigen Rechtslage immer häufiger glauben, sie müßten die Bestattungskosten nicht übernehmen und sich nicht um die Bestattung eines Angehörigen kümmern, zu dem sie evtl. keinen Kontakt hatten, mit dem sie bis dahin in Streit gelebt haben oder den sie im ungünstigsten Fall gar nicht kannten.

Im Fall zum Aktenzeichen BGH III ZR 53/11 wollte eine Frau, deren Ehe zum Verstorbenen nur noch auf dem Papier bestand, keinen Bestattungsauftrag an den Bestatter erteilen.
Dieser hatte die Bestattung aber trotzdem durchgeführt und forderte nun von der Ehefrau die Bezahlung seiner Rechnung ein.

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Wie der Bestatter an den Verstorbenen gekommen ist? Möglicherweise wurde er vom Krankenhaus, der Polizei oder einer anderen Behörde mit der gesetzlich vorgeschriebenen Unterbringung des Verstorbenen in einer Leichenhalle beauftragt.
Nun stellt sich natürlich für einen solchen Bestatter die Frage wie es weiter geht. Die Behörden werden nicht zahlen, solange es nach dem Gesetz Bestattungspflichtige gibt.
Also muß sich der Bestatter, unter Vermeidung unnötiger Kosten, um die Bestattung kümmern und dann schauen, wie er das Geld beitreibt.
Normalerweise würde man es als öffentliche Aufgabe ansehen, Verstorbene auch dann anständig unter die Erde zu bringen, wenn sich die Angehörigen (zunächst) weigern oder nicht aufgefunden werden können.
In vielen Gemeinden wird das durch die Ortspolizeibehörde bzw. das Ordnungsamt auch so geregelt, in anderen Gemeinden sind da Bestatter zwischengeschaltet, denn das Amt kann die Bestattung aufgrund fehlender Logistik und Fachkenntnis ja nicht selbst durchführen.

Der BGH entschied nun, daß der Bestatter völlig zu Recht das Geld eingefordert hat. Die Frau ist als nächste Angehörige laut Landesbestattungsgesetz die Bestattungspflichtige und hat der Totenfürsorgepflicht nachzukommen. Tut sie dies nicht und verweigert dem Bestatter, der nunmal im „Besitz“ der Leiche ist, den Auftrag, so kann dieser nach dem Grundsatz der „Geschäftsführung ohne Auftrag“ die Bestattung trotzdem durchführen.
Etwas flapsig gesprochen handelt es sich ja nunmal um eine „verderbliche Ware“ die kein allzu langes Zaudern zuläßt.
Allerdings, so der BGH, müssen die Kosten sich in dem Rahmen bewegen, der eine einfach Bestattung beschreibt und wie er auch von der Sozialbehörde genehmigt würde.

Im Allgemeinen nehmen Bestatter in solchen Fällen sowieso die einfachste Bestattung vor, schon allein um hinterher Diskussionen um die Höhe der Rechnung zu vermeiden und nicht evtl. auf einem Teil der Kosten sitzen zu bleiben.

Der zweite Fall beginnt mit einem Klassiker.
Der wohl bei Bestattern meistgeäußerte Satz lautet: „Ich schlage sowieso das Erbe aus und deshalb muß ich ja die Bestattung nicht bezahlen.“
Bestatter erklären dann immer wieder gebetsmühlenhaft, daß andersherum ein Schuh daraus wird. Wer erbt, der bezahlt auch nach BGB die Bestattung.
Das entbindet aber so oder so nicht von den Pflichten, die sich aus der Bestattungspflicht bzw. der Totenfürsorgepflicht ergeben.
Abgesehen von ganz wenigen Ausnahmen (schwerer Mißbrauch durch den Verstorbenen etc.) wurde von Gerichten bislang immer entschieden, daß man sich selbst dann nicht aus der Bestattungspflicht stehlen kann, wenn man mit dem Verstorbenen zerstritten war oder ihn sogar gar nicht kannte.

Im konkreten Fall hatte eine Tochter aber genau diesen Punkt zur Sprache gebracht und der BGH hat mit Aktenzeichen BGH IV ZR 132/11 entschieden daß die Tochter, die ihren Vater gar nicht kannte, ausnahmsweise nicht für die Kosten der Bestattung aufkommen müsse.
Hier hatte sich der Bruder des Verstorbenen zunächst um die Bestattung gekümmert, dann aber gewollt, daß die Tochter des Toten ihm die Kosten ersetzt.
Auch hier hatte der Onkel die Bestattung seiner Meinung nach ersatzweise durchgeführt und sich ebenfalls auf „Geschäftsführung ohne Auftrag“ berufen.
Beide Standpunkte erkannte der BGH im Prinzip für richtig an.
Daß die Tochter das Erbe ausgeschlagen hatte, war auch dieses Mal völlig ohne Belang. Jedoch befand der BGH, daß der Verstorbene es mutmaßlich gar nicht gewünscht hätte, daß die Tochter, die auch er nicht kannte, die Bestattung durchgeführt hätte. Somit habe es nicht dem Willen des Verstorbenen entsprochen, das sie dafür einzustehen und für ihn zu sorgen hatte.

Rechtsanwalt Michael Kleimt schreibt dazu im Solinger Tageblatt:

Hier zeigt sich allerdings ein Wertungswiderspruch in den Entscheidungen: Hätte nämlich die Ordnungsbehörde die Tochter als nächste Angehörige auf Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht in Anspruch genommen, so hätte sie wahrscheinlich zahlen müssen. Insofern lag der zweite Fall eigentlich nicht anders als der erste. Zu einer klaren Linie hat der BGH offenbar noch nicht gefunden.

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    Lesezeit ca.: 6 Minuten | Tippfehler melden | Peter Wilhelm: © 16. November 2012 | Revision: 5. Februar 2014

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    4 Kommentare
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    qua
    12 Jahre zuvor

    http://lexetius.com/2011,7142

    Nunja, hier werden die Beerdigungskosten mit 3. 958, 41 € beziffert, das klingt jetzt nicht gerade nach der Art Bestattung, die das Amt angeordnet hätte.
    Unter diesem Aspekt kann ich das Urteil nachvollziehen.

    Gedankenknick
    12 Jahre zuvor

    Aber eine Frage stellt sich dann doch für mich (so rein rechtlich nach BGB). Zu Lebzeiten war der Verstorbe sein eigenes „Eigentum“, da er ja rechtlich eine „Person“ und keine „Sache“ war. Mit dem Ableben scheint der Verstorbene als Leichnam ja rechtlich zur „Sache“ zu werden, anders kann man den „Besitz“-Zustand des Bestatters juristisch ja gar nicht erklären.
    Dass nun der „Besitzer“ (also der, in dessen Besitz sich die Sache befindet) nicht automatisch der „Eigentümer „(also der, dem die Sache gehört) ist, hat sich ja schon bis zu mir rumgesprochen. Aber wer ist denn dann juristisch „Eigentümer“ des Leichnams? Der Bestattungspflichtige? Oder gehört der Leichnam juristisch immer noch sich selbst, und befindet sich dann in „Vormundschaft“ des Bestattungspflichtigen? Gibt es da eigentlich eine rechtlich klare Regelung?
    Ich finde das eine spannende Frage – aber gleichzeitig zeigt es mir mal wieder, warum ich nicht Jura studieren wollte….

    Reply to  Gedankenknick
    12 Jahre zuvor

    Du mußt einfach nur „Was ist eine Leiche?“ oben in das Suchfeld eingeben.

    Gedankenknick
    Reply to  Undertaker_TOM
    12 Jahre zuvor

    Danke!




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