Wenn Hinterbliebene zum Bestatter kommen, bringen sie oft einen mehr oder weniger geordneten Stapel Unterlagen mit. Der Bestatter ist beispielsweise gerne behilflich, die so genannte Übergangsrente (3-Monatsrente) zu beantragen. Das geht recht einfach beim Postrentendienst mit nur einem Formblatt.
Viele Bestatter bieten auch an, nach entsprechender Einweisung, die weiteren Rentenfomulare bezüglich der Hinterbliebenenrente mit auszufüllen. Hierbei können sie nur nach bestem Wissen und Gewissen eine Ausfüllhilfe bieten, jedoch keine Rentenberatung.
Ähnlich ist es mit den „Rentendiensten“ auf den Bürgerämtern, Bürgerbüros und Rathäusern. In den meisten Fällen wird dort auch nur beim Ausfüllen der dort bereitgestellten Formulare geholfen.
Eine Beratung hingegen darf man nicht in der Form erwarten, als daß die Mitarbeiter irgendeine Garantie übernehmen, daß auch alle individuellen Merkmale berücksichtigt und das Optimum an Leistungen beantragt und keine Fehler gemacht wurden.
Hier kommt mir eine Mail von Siegfried Sommer gerade recht, der mich neulich anschrieb:
Als Regiobeauftragter des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. Südwest möchte ich anregen, den Bundesverband der Rentenberater unter Kontakte hinzuzufügen.
Freiberufliche Rentenberater helfen bei Anträgen auf Hinterbliebenenrenten, Fragen bezüglich Einkommensanrechnung, Kontenklärung, etc.Liebe Grüße
Siegfried Sommer
Rentenberater
Was sind Rentenberater?
Zitat von der Homepage der Rentenberater:
Rentenberater sind keine Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung oder eines Versicherungsunternehmens. Rentenberater sind aufgrund ihrer besonderen Sachkunde zur unabhängigen Rechtsberatung im Bereich des Sozialrechts und weiterer Rechtsgebiete zugelassen. Sie sind in diesem Umfeld wie Rechtsanwälte tätig und an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gebunden. Im Steuerrecht kennt man mit dem Steuerberater eine vergleichbare Berufsgruppe. Rentenberater müssen ihre besondere Qualifikation und Berufserfahrung gegenüber dem die Registrierung vornehmenden Gericht nachweisen und dürfen die geschützte Berufsbezeichnung Rentenberater erst nach Eintragung im Rechtsdienstleistungsregister führen.
Im Vergleich zu 158.426 Rechtsanwälten und 88.329 Steuerberatern (Stand 01.01.2011) stellen die im Rechtsdienstleistungsregister registrierten Rentenberater eine kleine Gruppe von Rechtsberatern dar, die sich auf die Beratung und Vertretung in den Bereichen
Gesetzliche Rentenversicherung
Gesetzliche Krankenversicherung
Gesetzliche Pflegeversicherung
Gesetzliche Unfallversicherung
Soziales Entschädigungsrecht
Schwerbehindertenrecht
Versorgungsausgleich sowie
betriebliche und berufsständische Versorgungspezialisiert hat. In diesen Rechtsgebieten werden Sie durch Rentenberater qualifiziert und unabhängig beraten und in Verwaltungsverfahren oder vor den deutschen Sozial- und Landessozialgerichten prozessual vertreten.
Rentenberater und Rentenberaterinnen, denen bereits eine Erlaubnis nach dem bis 30.06.2008 geltenden Rechtsberatungsgesetz (RBerG) erteilt worden war (sogenannte „Alterlaubnisinhaber“), verfügen im Regelfall über weitergehende Befugnisse. Diese ergeben sich aus dem Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) als vorrangiges Berufsgesetz.
Zitat Ende
Zu diesem Text wurde ein Kommentar von „skrenn“ abgegeben, den ich für bedeutsam halte und deshalb hierher ziehe:
Die Mitarbeiter und Versichertenberater / Versichertenälteste der gesetzlichen Rentenversicherung machen das kostenlos. Und sie sind zur Neutralität verpflichtet.
Meiner Meinung nach sollten gewerbliche Rentenberater erst dann ins Spiel kommen, wenn es komplex wird, z. B. bei der Berücksichtigung von Zeiten nach dem Fremdrentengesetz oder wenn es um größere Rückforderungen geht. Für den normalen Wald- und Wiesenfall ist das echt überflüssig.
Natürlich ist das Geschrei der Rentenberater groß, wenn es um die angebliche Fehlerhaftigkeit von Rentenbescheiden geht. Dabei beurteilen sie natürlich vollkommen uneigennützig das Ergebnis aus ihren Büros, was aber geprägt von den komplizierteren Fällen ist.
Und so mancher Antragsteller ist es auch selber Schuld. Wenn im Antrag konkret und in einfachen Worten nach einer Berufsausbildung gefragt wird und dieser eine solche verneint, obwohl er eine Lehre gemacht hat, dann weiß ich auch nicht mehr weiter.
Zitat aus wiederholtem eigenem Erleben:
„Wann haben Sie denn Ihre Berufsausbildung gemacht?“
„Ich habe keine Berufsausbildung.“
„Aber Sie sind Handwerksmeister, da müssen Sie doch was gelernt haben?“
„Natürlich, erst habe ich meine Lehre zum Gesellen gemacht und dann die Meisterschule, was denken Sie denn?“
Ich habe noch einmal die wichtigsten Schlagwörter (Hashtags) dieses Artikels für Sie zusammengestellt, damit Sie sich besser orientieren können:
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Danke für den Artikel mit den interessanten Hinweisen!