Frag doch den Undertaker

Schweigepflicht

Haben Bestatter eine Schweigepflicht? Antwort: Nein. In Zeiten wie diesen, in denen Leute ständig ihren Standort teilen und jedes Gramm Menschenfutter fotografieren und online stellen, sind die gleichen Menschen ungeheuer auf den Schutz ihrer Daten bedacht, ein Paradoxon unserer Zeit.

Frage: Haben Bestatter eigentlich eine Schweigepflicht?

Die kurze Antwort auf die Frage lautet: Bestatter haben keine Schweigepflicht im klassischen, strafrechtlich geschützten Sinn, wie sie etwa für Pfarrer, Ärzte, Therapeuten oder Rechtsanwälte gilt. Dennoch unterliegen sie einer weitreichenden rechtlichen Verschwiegenheitspflicht, die sich aus mehreren Rechtsgebieten zusammensetzt und in der Praxis oft ähnlich streng wirkt wie eine echte Schweigepflicht.

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Eine originäre Schweigepflicht im Sinne des Strafrechts besteht für Bestatter nicht. Sie gehören nicht zu den Berufsgruppen, die vom Gesetz ausdrücklich genannt werden. Daraus folgt, dass das bloße Offenbaren von Informationen aus dem beruflichen Umfeld nicht automatisch eine Straftat darstellt und dass Bestatter kein besonderes Zeugnisverweigerungsrecht haben. Diese Feststellung wird jedoch häufig missverstanden, denn sie bedeutet keineswegs, dass ein Bestatter frei über Todesfälle, Angehörige oder Umstände sprechen dürfte.

Ähnlichkeiten sind rein zufällig

Was dieses Weblog hier anbetrifft, so steht es in diesem Punkt völlig außen vor, da eine Grundbedingung für die Verletzung eines Vertrauensverhältnisses fehlt: Es ist kein Rückschluss auf die betroffenen Personen möglich.
Neben der Anonymisierung gilt hier auch die künstlerische Freiheit. Es werden aus dramaturgischen Gründen oft mehrere Begebenheiten zu einer Geschichte zusammengefasst, und selbst die handelnden Figuren sind oft eine Zusammenfügung aus mehreren real existierenden Personen. Überdies sind Orte, Zeiten, Berufe und andere Fakten so verfremdet, dass kein Rückschluss auf echte Menschen und Fälle möglich ist.

Vertragsverhältnis gemäß BGB

Sobald ein Bestatter einen Auftrag übernimmt, entsteht ein Vertragsverhältnis mit den Auftraggebern, meist den Angehörigen. Aus diesem Vertragsverhältnis ergeben sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sogenannte Nebenpflichten. Dazu gehört die Pflicht, die Interessen, Rechte und Rechtsgüter des Vertragspartners zu schützen. Genau an dieser Stelle setzt die Verschwiegenheit an. Informationen über Todesumstände, familiäre Konflikte, finanzielle Situationen, gesundheitliche Details des Verstorbenen oder persönliche Gespräche mit Angehörigen sind eindeutig schutzwürdige Interessen. Werden solche Informationen ohne sachlichen Grund weitergegeben oder öffentlich gemacht, liegt eine Pflichtverletzung vor. Diese kann Schadensersatzansprüche, Unterlassungsansprüche und in besonders sensiblen Fällen auch Ansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts nach sich ziehen.

Datenschutz

Besonders bedeutsam ist das Datenschutzrecht. Bestatter verarbeiten zwangsläufig personenbezogene Daten und sehr häufig auch besonders sensible Daten. Dazu zählen Gesundheitsdaten, Angaben zur Todesursache, religiöse Zugehörigkeit, familiäre Beziehungen, amtliche Dokumente wie Sterbeurkunden oder Totenscheine und nicht selten auch Fotos oder andere identifizierende Merkmale. Diese Daten dürfen ausschließlich zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dem sie erhoben wurden, also zur Durchführung der Bestattung und der damit verbundenen Formalitäten. Jede darüber hinausgehende Nutzung oder Weitergabe bedarf einer klaren rechtlichen Grundlage. Auch scheinbar harmlose Erzählungen aus dem Berufsalltag, Anekdoten oder Berichte in sozialen Medien können problematisch werden, wenn eine betroffene Person oder Familie identifizierbar ist oder identifizierbar gemacht werden kann. In ländlichen Regionen genügt dafür oft schon eine grobe zeitliche oder örtliche Eingrenzung. Datenschutzverstöße können Bußgelder, behördliche Maßnahmen, Abmahnungen und Schadenersatzforderungen nach sich ziehen und sind in der Praxis einer der schärfsten rechtlichen Hebel.

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Hinzu kommt das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Es schützt die Intim- und Privatsphäre lebender Menschen, wirkt aber auch über den Tod hinaus fort. Das sogenannte postmortale Persönlichkeitsrecht schützt die Würde des Verstorbenen, vermittelt über die Angehörigen. Pietät, Achtung und Zurückhaltung spielen hier eine zentrale Rolle. Wer als Bestatter intime Details preisgibt, Todesumstände sensationshaft darstellt oder Familien in einer Weise bloßstellt, die Rückschlüsse auf konkrete Personen zulässt, kann sich zivilrechtlich angreifbar machen, unabhängig davon, ob ein Vertrag oder Datenschutzrecht im engeren Sinne verletzt wurde.

Verpflichtung aufgrund Arbeitsvertrag

Für angestellte Bestatter kommt zusätzlich das Arbeitsrecht hinzu. Aus dem Arbeitsvertrag und aus der arbeitsrechtlichen Treuepflicht ergibt sich eine klare Verpflichtung zur Verschwiegenheit über alles, was im Betrieb bekannt wird. Ein Verstoß kann arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung und zu Schadenersatzforderungen gegenüber dem Arbeitgeber haben. In vielen Betrieben ist diese Pflicht zusätzlich ausdrücklich vertraglich geregelt.

Berufsorganisationen

Auch wenn es kein einheitliches, gesetzlich verankertes Standesrecht für Bestatter gibt, enthalten manchmal auch Verbandsordnungen, Innungsregelungen und Zertifizierungssysteme Verschwiegenheitsanforderungen. Diese sind zwar nicht strafrechtlich bewehrt, können aber berufsrechtliche Folgen haben, etwa den Ausschluss aus Verbänden oder den Verlust von Qualitätsauszeichnungen, was wirtschaftlich erheblich sein kann.

Berichte sind zulässig

In der praktischen Abgrenzung gilt, dass sachliche Informationen über die Tätigkeit, allgemeine Erfahrungswerte oder vollständig anonymisierte und nicht rückführbare Fallbeschreibungen zulässig sind. Kritisch oder unzulässig wird es dort, wo konkrete Todesumstände geschildert werden, familiäre Konstellationen erkennbar sind, einzelne Fälle zeitlich oder örtlich eindeutig zugeordnet werden können oder wo reale Abläufe, Zitate oder Bilder verwendet werden, die einen Wiedererkennungswert haben. Gerade das Erzählen vermeintlich kurioser oder außergewöhnlicher Fälle aus dem Bestattungsalltag ist rechtlich besonders heikel.

Fazit

Bestatter haben keine Schweigepflicht im strafrechtlichen Sinn, aber sie unterliegen einer umfassenden rechtlichen Verschwiegenheitspflicht. Diese ergibt sich aus dem Vertragsrecht, dem Datenschutzrecht, dem Persönlichkeitsrecht, dem Arbeitsrecht und aus berufsethischen Standards. Wer diese Pflichten verletzt, riskiert keine symbolischen Sanktionen, sondern ganz konkrete rechtliche, wirtschaftliche und reputative Konsequenzen.

© 2007

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(©si)