Hallo Herr Wilhelm,
folgende Problematik ist aktuell Thema bei uns.
vor einem Jahr ist der Mann meiner Mutter verstorben. Sie kaufte die Nutzungsrechte an einem Doppelgrab. Nun zieht meine Mutter aber 200 km weit weg und will am neuen Ort auch bestattet werden.
Nach Rücksprache mit der Gemeindeverwaltung ihres derzeitigen Wohnsitzes war eine Rückabwicklung des Doppelgrabes in ein Einzelgrab möglich, jedoch ohne die entsprechende Kostenerstattung, ca. 2.000 €.
Ist das ihres Wissens nach Rechtens oder kann man hier entsprechend klagen?
Vielen Dank vorab für Ihre Bemühungen
Ihre Mutter hat 2017 ein Doppelgrab gekauft und dafür den geforderten Betrag gezahlt.
Dabei handelt es sich im Grunde genommen nicht um einen Kauf, sondern um eine zeitlich definierte Überlassung eine Nutzungsrechts.
Dafür ist im Allgemeinen die Gebühr für die gesamte beabsichtigte Laufzeit im Voraus zu bezahlen.
Nun haben sich die Lebensumstände geändert. Ihre Mutter verzichtet nunmehr auf die Nutzung der Hälfte des Grabes und betreibt es als Einzelgrab weiter. Diesem hat die Friedhofsverwaltung zugestimmt. Meiner Meinung nach wurde da nichts rückabgewickelt, sondern es wurde nur der Nutzung eines Doppelgrabs als Einzelgrab zugestimmt. Theoretisch „besitzt“ Ihre Mutter also immer noch ein Doppelgrab, auch wenn das nicht so genutzt wird.
Immerhin ist ja nun die Stelle, die für ein Doppelgrab bestimmt ist, für viele Jahre belegt und der Friedhofsverwaltung entginge ja ein Teil des erwarteten Gewinns, würde man solche Doppelgrabstellen mit Kostenerstattung in ein Einzelgrab umwandeln.
Eine richtige Rückabwicklung wäre es, wenn das Doppelgrab wieder freigegeben worden wäre und Ihr Vater in einem Einzelgrab beigesetzt worden wäre.
So ist es aber in meinen Augen nur ein Verzicht Ihrer Mutter, das Grab als doppelstellige Grablege zu verwenden.
Somit sind nach meiner Auffassung auch die vollen Gebühren zu bezahlen.
Einen Grund für eine Rückerstattung sehe ich nicht.
Das ist, um jetzt mal ein Beispiel zu nennen, ungefähr so, als ob ein junges Paar in eine nur für junge Familien gedachte Wohnung zieht.
Jetzt trennt sich das Paar aber kurz nach dem Einzug und die dort verbliebene Person bleibt weiterhin dort wohnen. Die Wohnstiftung hat auch nichts dagegen. Trotzdem ist aber die volle Miete zu bezahlen, auch wenn die familiengerechte Wohnung nun von einem Single bewohnt wird.
Ich habe noch einmal die wichtigsten Schlagwörter (Hashtags) dieses Artikels für Sie zusammengestellt, damit Sie sich besser orientieren können:
Schlagwörter: Doppelgrab, Einzelgrab, mutter
Irgendwie schon blöd. Einen Fremden kann man ja auch nicht ins Doppelgrab legen, aber die Umbettung eines bereits Bestatteten scheint ja quasi unmöglich (Störung der Totenruhe etc).
Salat
@Buchstabensalat:
Wieso denn nicht. Man könnte ja „untervermieten“. Und ich glaube nicht, daß der Mann fremdgeht, egal wen man da mit reinlegt.
lks
@Lochkartenstanzer: Sozusagen eine Autolyse-WG? =;-)
@Lochkartenstanzer: Glaubst du, da wäre die Friedhofsverwaltung mit einverstanden, wenn man ein Grab „untervermietet“? Oder die weitere Familie des Fremden? „…was sollen denn die Leute denken..?“ Und wie spricht man potentielle Mieter an? Aushang im Krankenhaus, Altenheim, beim Bestatter? 🙂
@Salat:
zumindest in München ist das so, dass Du in einem gemieteten Grab sofern noch Platz ist auch den Kaiser von China dort bestatten kannst – es fragt niemand, ob Familienbezug besteht.
Warum nicht eine Anzeige: „Grabruhe – bei der Friedhofverwaltung 499.- € für 10 Jahre – bei mir nur 349,99 €… 😉
@Chris: Ja, DU darfst das… Aber darfst du einen Vertrag machen über Weitergabe von Nutzungsrechten? Ohne würde ich da keinen reinlassen, ich stehe ja für die Grabstelle ein, und wenn meine Mieter später keine Pflege etc leisten, hänge ich in der Uhr.
Salat