Ich schreibe mir ja seit Jahren die Finger wund und beteuere immer wieder, wie wichtig z.B. eine Bestattungsvorsorge sein kann. Dabei bin ich auch schon sehr oft auf die Frage sich widersprechender Vorstellungen eingegangen. Was passiert zum Beispiel wenn der Verstorbene bei einem Bestatter die Feuerbestattung bestellt hat und die Familie eine Erdbestattung bevorzugen würde?
Genau für diese Fälle gibt es eben die Bestattungsvorsorge, in deren Rahmen auch eine Bestattungsverfügung unterzeichnet wird, die das Totenfürsorgerecht dem Bestatter überträgt.
Hierzu schreibt uns Leser Schröder das Gleiche noch einmal in wohlgesetzten Worten:
Maßgeblich für die Bestattungsart und den Bestattungsort ist der Wille des Verstorbenen. Ist dieser nicht bekannt, bestimmen die Angehörigen. Das Totenfürsorgerecht ist ein Ausfluss familienrechtlicher Beziehungen. Gleichrangige Totenfürsorgeberechtigte wie z. B. Geschwister müssen sich einig sein. Anderenfalls muss eine gerichtliche Entscheidung ergehen. Das Totenfürsorgerecht kann jeder beliebigen Person (z. B. ein
em bestimmten Kind oder dem Bestatter im Rahmen der Bestattungsvorsorge)schriftlich übertragen werden. Die anderen Familienmitglieder sind dann außen vor.
Bitte Totenfürsorgerecht und Bestattungspflicht (Landesbestattungsgesetze) nicht verwechseln!
Ich habe noch einmal die wichtigsten Schlagwörter (Hashtags) dieses Artikels für Sie zusammengestellt, damit Sie sich besser orientieren können:
Keine Schlagwörter vorhanden
Ja sowas kann sinnvoll sein! Manchmal hilft es aber auch beizeiten darüber zu sprechen (wenn man in der Familie nicht zerstritten ist). Ich z.B. weiß genau was beide Omis wollen würden (darüber wurde ernst und ausführlich gesprochen), meine Eltern und meine Schwestern wissen das auch, wenn der Tag einmal kommt (Hoffentlich nicht so bald 😉 ). Das Geld dafür haben beide OMis als „Sterbegeld“ jeweils auf einem Sparkonto, also Planung ist eine tolle Sache.
@ 1 Yeti: Bestens, meine Erfahrung ist es auch, daß Omis und Opis oft sehr weise sind. Trotz der richtigen Regelung kann das Sparkonto aber in höchste Gefahr geraten (hier nur zwei vereinfachte Beispiele). Bsp. 1: Der Vorsorgende wird pflegebedürftig, idR. reicht das Einkommen dann nicht mehr für die Pflegekosten. Es muss ein Antrag auf „Hilfe zur Pflege“ bei der Sozialbehörde gestellt werden. Für die Bewilligung darf der Antragsteller nur 2.600.- € Gesamtvermögen besitzen (§ 90 SGB XII). Sparbücher, Wertpapiere, Versicherungen über diesen Betrag sind zu verwerten! Tricks mit „Schenkungen o.ä.“ funktionieren nicht! Wenn der Antragsteller verstirbt, ist das Geld für die Beerdigung schon weg! Bsp. 2: Eine „Betreuung“ wird notwendig. Das Amtsgericht muss kein Familienmitglied als Betreuer einsetzen, kann einen sog. Berufsbetreuer bestellen oder andere Dritte. Betreuer löst das Sparbuch auf (funktioniert auch, wenn das Sparbuch beim Bestatter o.ä. hinterlegt ist), um Kosten für den Betreuten zu bezahlen. Die Betreuung erlischt mit dem Tod des Betreuten. Geld für die Beerdigung ist weg! —> Von den Gerichten (BSG, OVGs) einzige zugelassene Option: 1. Bestattungsvorsorge-Vertrag ist… Weiterlesen »