Totenschein * Gerichtsmedizin * Überführungskosten
Lieber undertaker,
passend zum heutigen Thema in Deinem blog steht heute ein Beitrag im blog der Kanzlei Hönig/Berlin inklusive richterlicher Entscheidung hierzu.
Es geht darum, das die Totenschau nicht vor Ort, sondern in der Gerichtsmedizin angeordnet worden war, die Kosten des Körpertransports jedoch dem Hinterbliebenen direkt berechnet wurden und dies sowohl pietätslos als auch rechtswidrig.
link von heute (05.09.11):
http://www.kanzlei-hoenig.info/der-fiskus-und-die-leicheViele Grüße
maysun
(der Link wurde von vielen Lesern eingesandt, herzlichen Dank.)
Hashtags:
Ich habe zur besseren Orientierung noch einmal die wichtigsten Schlagwörter (Hashtags) dieses Artikels zusammengestellt:
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[quote]Menschen mit Anstand verschicken im Falle des Ablebens den Hinterbliebenen Briefe oder Karten mit schwarzem Rand. Die Polizei-Verwaltung in der Westpfalz ist da von anderem Kaliber. Sie verschickt Kostenbescheide auf Altpapier. An den trauernden Ehemann. Für die Fahrt vom Acker in die Pathologie.[/quote]
Demnach gehören u.a. Ärzte oder Bestatter auch nicht zu den Menschen mit Anstand – v.a., nachdem der Kostenbescheid erst erfolgte, nachdem der Bestatter bereits versucht hatte, sein Geld beim Ehemann (der im übrigen offenbar zwischendurch in Tatverdacht stand) einzutreiben.
[quote]Glücklicherweise fanden Richter am Verwaltungsgericht ein paar treffende (und sachliche) Gründe, der Verwaltung diese Ungeheuerlichkeit mit gesetzten Worten um die Ohren zu hauen. Ich kann mir gut vorstellen, daß es für das Verhalten des Fikus auch andere Formulierungen gegeben haben könnte.[/quote]
Ob es ungeheuerlich ist, den Transport einer Verstorbenen vom Auffindeort zu berechnen? Nun ja. (Der Ehemann hatte sich im übrigen nicht gegen die Kosten an sich, sondern nur gegen die Höhe gewandt.)
Die „treffenden Gründe“ sind im übrigen ausschließlich, daß die Verbringung der Leiche im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen erfolgte und die entsprechenden Kosten daher Kosten des Strafverfahrens sind, die bei der Einstellung desselben der Staatskasse zur Last fallen.
Ansonsten hätte der Hinterbliebene die Kosten des Transports selbstverständlich tragen müssen, ganz gleich, ob er ihn selbst veranlasst hätte oder – nachts und auf einem Acker – die Polizei.
Wie im verlinkten Blog üblich also viel Wind um nichts.
-thh