Frag doch den Undertaker

Urne aus den Niederlanden

Guten Tag,

es geht um die Kremation einer nahen Verwandten, die z.B. im Krankenhaus gestorben ist (fiktiver Fall, nicht aktuell), im Ausland, etwa Niederlande. Die Asche soll möglichst sofort ausgehändigt werden.

1. Wie ist das Prozedere? Ist ein Bestatter (z.B. Sie), rund um die Uhr erreichbar und einsatzbereit im akuten Fall (etwa für Abholung des Körpers und Transport in „Zwischenlager“)?
2. Mit welchen Kosten ist zu rechnen (ohne die Reisekosten des Hinterbliebenen)?

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Vielen Dank im voraus & Mit freundlichen Grüßen,
A

Es gilt in diesem Fall das Bestattungsrecht des Landes in dem der Tod eingetreten ist.
Gemäß der dort geltenden Gesetze ist der Sterbefall verwaltungstechnisch und praktisch abzuwickeln.
Man erhält eine örtliche Sterbeurkunde, mit der man den Tod dieser Person auch hier in Deutschland, sofern diese Person in Deutschland gelebt und gewohnt hatte, anzeigen kann.

Ist in diesem Land erlaubt, die Asche an die Angehörigen auszuhändigen, wie das in den Niederlanden der Fall ist, spricht nichts dagegen, das auch zu tun.
So lange man sich auf dem Hoheitsgebiet der Niederlande befindet, gilt eben das dortige Recht.

Anders sieht das aus, wenn man die Totenasche nach Deutschland zurückbringen will. Dann greift direkt bei Grenzübertritt wieder das deutsche Recht und die Friedhofspflicht für Totenaschen.
Man müßte die Urne unverzüglich auf einem Friedhof, bei einer Friedhofsverwaltung, einer Kirchengemeinde als Träger eines konfessionellen Friedhofs oder ggfs. auch in einem Krematorium bzw. bei einem Bestatter abliefern.

Die Urne weiter zu behalten wäre eine Ordnungswidrigkeit.

Da aber aufgrund der offenen Grenzen kaum eine Kontrolle erfolgt, wird in aller Regel niemand erfahren, daß die Urne nicht in den Niederlanden geblieben ist.
Zudem ist der Verstoß m.W. nirgendwo in Deutschland strafbewehrt, sodaß man sich im Falle einer entdeckten Zuwiderhandlung höchstens mit dem Problem auseinandersetzen müßte, daß die Behörden eindringlich, ggfs. sogar mit Zwangsmaßnahmen, die Asche zum Zwecke der Zwangsbestattung einfordern.

Hier stellen sich manche, die das so machen, einfach dumm und bleiben stur bei der Aussage, die Asche sei in den Niederlanden verblieben, wobei sie in Wirklichkeit irgendwo in Deutschland vergaben oder verstreut worden ist.

Um diesen Weg zu gehen, der unter Eingeweihten auch „der Weg über die Niederlande“ bezeichnet wird, und der allen Bestattern bekannt ist, muß der Mensch nicht zwangsläufig in den Niederlanden verstorben sein!
Man kann den Verstorbenen, sofern er in Deutschland stirbt, auch hier einäschern lassen und dann recht kostengünstig die Urne nach Holland schicken lassen.
Damit ist sie außerhalb des deutschen Rechtsraumes und man kann nach niederländischem Recht mit ihr verfahren, sie sich also auch aushändigen lassen.

Um Ihre erste Frage exakt zu beantworten:
Bestatter unterhalten einen klassischen Rund-um-die-Uhr-Service. Sie dürfen damit rechnen, daß der von Ihnen beauftragte Bestatter zu jeder Tages- und Nachtzeit eine Überführung vom Sterbeort zu seinem Bestattungshaus oder zu einem Friedhof oder Krematorium vornehmen kann. In der Praxis sieht das aber, wegen der Abholzeiten in Kliniken, manchmal etwas anders aus. Da verbleibt der Verstorbene noch bis zum nächsten Arbeitstag in der Kühlung des Krankenhauses und wird erst dann abgeholt.
Das hängt u.a. damit zusammen, daß in Krankenhäusern oft nicht sofort die Todespapiere ausgestellt werden, sondern erst am nächsten (Werk)tag und ohne diese Papiere keine Überführung stattfinden dürfte.

Den zweiten Teil Ihrer Frage verstehe ich nicht ganz.
Wenn die Angehörige in den Niederlanden verstirbt und dort eingeäschert wird, müßte man einen niederländischen Bestatter beauftragen. Die Preise dort bewegen sich etwa auf dem Niveau deutscher Bestatter.
Es ist also mit Kosten von 1.500-2.500 Euro für die einfachen Bestatterleistungen zu rechnen. Die Kremierung mit anschließender Aushändigung der Aschenkapsel dürfte bei etwa 500 Euro liegen.

Müßte die Person erst von Deutschland nach Holland transportiert werden, um dann dort eingeäschert zu werden, wären die Kosten entfernungsabhängig.
Leichentransporte sind recht teuer.

Ist der Mensch hingegen hier verstorben und wurde hier eingeäschert, um dann als Urne nach Holland gesandt zu werden, sind die Kosten wiederum ähnlich wie oben genannt.


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Lesezeit ca.: 5 Minuten | Tippfehler melden | Peter Wilhelm: © 16. Januar 2014

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Overtaker
10 Jahre zuvor

Angenommen Mr. X verstirbt in einem Land, in welchem es ABSOLUT NICHT statthaft ist, Urnen ausser Landes zu schaffen. Dann habe ich als Hinterbliebener keine Chance in jemals nach Deutschland zu holen, oder?

Reply to  Overtaker
10 Jahre zuvor

Gibt es ein solches Land?
Ansonsten ist es müßig, darüber zu spekulieren.

Marco
10 Jahre zuvor

Die Urne weiter zu behalten wäre eine Ordnungswidrigkeit.
Da aber aufgrund der offenen Grenzen kaum eine Kontrolle erfolgt, wird in aller Regel niemand erfahren, daß die Urne nicht in den Niederlanden geblieben ist.
Zudem ist der Verstoß m.W. nirgendwo in Deutschland strafbewehrt, sodaß man sich im Falle einer entdeckten Zuwiderhandlung höchstens mit dem Problem auseinandersetzen müßte, daß die Behörden eindringlich, ggfs. sogar mit Zwangsmaßnahmen, die Asche zum Zwecke der Zwangsbestattung einfordern.

Auch wenn der Satz mit den offenen Grenzen in der Praxis der entscheidende sein dürfte, will ich noch kurz darauf hinweisen, dass Ordnungswidrigkeiten zwar im juristischen Sinne nicht strafbewehrt sind, aber selbstverständlich Geldbußen nach sich ziehen können. Im Fall der Entdeckung ist also nicht nur mit der beschriebenen Behördenauseinandersetzung, sondern durchaus mit einer Geldbuße zu rechnen.

Die Höhe mag in den Bestattungsgesetzen der Länder unterschiedlich geregelt sein, für Rheinland-Pfalz habe ich eben nachgeschaut, hier sind es bis zu 1.000 €.

Reply to  Marco
10 Jahre zuvor

„eben nachgeschaut“…

Hast Du da eine Quelle?

Marco
Reply to  Peter Wilhelm
10 Jahre zuvor

In Rheinland-Pfalz ist das § 19 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 des Landesbestattungsgesetzes.
Auf http://www.landesrecht.rlp.de im Suchfeld „19 Bestattungsgesetz“ eingeben.

Die Höhe des Bußgeldes ergibt sich aus § 17 OWiG (http://dejure.org/gesetze/OWiG/17.html), verwirrend ist, das § 19 Abs. 3 BestG-Rh-Pf für eine der Ordnungswidrigkeiten explizit die Maximalhöhe anordnet, die nach OWiG sowieso gilt. Kann ich mir nur dadurch erklären, dass zur Zeit des Erlasses des BestG im OWiG eine andere Maximale Höhe festgelegt war.

Reply to  Marco
10 Jahre zuvor

Vielen Dank für die Links.
Ja, das Bestattungsrecht unterscheidet, wie man in § 17 lesen kann, sehr deutlich zwischen der Leiche und der Asche eines Menschen.
Somit ist auch in Rheinland-Pfalz die rechtliche Grauzone präsent, die eben den ordnungswidrigen Umgang mit der Totenasche weder mit einer Strafe, noch mit einem Ordnungsgeld belegen kann, weil eben in den von Dir zitierten Paragraphen nur von Leichen die Rede ist.

Das ist aber auch nachvollziehbar. Bei einer nicht bestatteten Leiche spielen hygienische Aspekte eine Rolle, bei Totenasche nicht.
Mir ist kein Fall bekannt, daß die zitierten Paragraphen jemals zu einem Ordnungsgeld geführt hätten.

Marco
Reply to  Peter Wilhelm
10 Jahre zuvor

Naja. wenn ich mir den § 8 Abs. 2 ansehe, der die Bestattungspflicht festlegt, dann steht da, dass jede Leiche bestattet werden muss, sei es durch Erdbestattung oder durch Feuerbestattung, was definiert ist durch „Einäscherung einer Leiche und die Beisetzung der Asche in einer Grabstätte“. Wer also die Leiche nur einäschert und die Asche nicht beisetzt, hat die Leiche eben nicht bestattet und damit gegen § 8 Abs. 2 verstoßen, was nach den genannten §§ als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden kann. Eine Grauzone sehe ich da nicht.

Nichtsdestotrotz glaube ich dir natürlich gern, dass solche Bußgelder in der Praxis selten bis nie verhängt werden — was aber wahrscheinlich doch vorkommen würde, wenn sich jemand gar zu beharrlich weigert, die Asche dann beizusetzen.

ManuelKampmann
10 Jahre zuvor

@Overtaker, es gibt immer Mittel und Wege etwas außer Landes zu schaffen.

z.B Botschafter eines Staates dürfen nicht kontrolliert werden.

Reply to  ManuelKampmann
10 Jahre zuvor

Interessanter Kommentar, der aber ernsthaft nicht zielführend ist.
Angehörige der diplomatischen Missionen werden tatsächlich so gut wie nie kontrolliert, weil sie davon ausgenommen sind.
Tatsächlich dürfte es aber schwierig sein, einen Diplomaten zu finden, der eine Blechdose mit pulvrig bis körnigem Inhalt einfach so mitnimmt.
Viel interessanter wäre gewesen, wenn Du ein Land gewußt hättest, aus dem man tatsächlich keine Urnen ausführen darf.

Mir ist kein solches bekannt.

10 Jahre zuvor

Mir ist auch kein Land bekannt wo man keine Urne ausser Landes bringen darf.

Nunja zu Not holt ein Deutscher Botschafter die Urne eines Verstorbenen ab, kontrolliert dürfen diese nicht werden, deswegen ist es auch ein leichtes für (bestochene Botschafter) Drogen oder Blut Diamanten in ein anderes Land zu schmuggeln. (Gab schon mehrmals Reportagen über dieses Vorgehen).

Aber wie man bei Herrn Genscher gesehen hat, der einfach einen Ehemaligen Ölmilliardär aus Russland nach Deutschland mit einem Privatjet geholt hat, ist mit Guten Beziehungen alles möglich.

Reply to  ManuelKampmann
10 Jahre zuvor

Ich sag, ja: An den Haaren herbei gezogen.




Rechtliches


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