Wenn man tot ist, bleibt man doch Mitglied, oder?
Leser Winnie stellt zum Thema Mitgliedschaft und Mieten einige Überlegungen an:
Seltsam ist allemale, dass mit dem Tod die Mitgliedschaft in der Krankenkasse endet.
Mir ist bislang kein Verein, keine Versicherung, keine Mietsache (z. B. Wohnung) usw. bekannt, wo ein Mitglieds-, Miet- oder sonstiges Verhältnis sofort endet.
Die Krankenkasse bekommt ja auch sicherlich noch im Todesmonat automatisch vom Arbeitgeber oder der Rentenkasse den Mitgliedsbeitrag vollständig überwiesen.
Wäre es denn da nicht prinzipiell sogar eine Art Betrug, wenn die die Leichenschauzahlungen verweigern?
Du bringst hier ein paar Sachen zusammen, die nicht zusammen gehören.
Wir haben hier verschiedene Bereiche, die wir uns einmal näher anschauen können:
- Mitgliedschaft in der Krankenkasse
- Mitgliedschaft in Vereinen
- Vertrag mit Versicherungen
- Mietverhältnisse
1. Krankenkasse
Die Krankenversicherung erlischt mit dem Tod. Das ist die eine Sache. Gleichzeitig ist geregelt, dass die Beitragspflicht mit dem Monatsende des Monats endet, in dem der Todesfall eingetreten ist.
Ganz unabhängig davon, welcher Krankenkasse der Verstorbene angehörte, ob gesetzliche Krankenversicherung oder Private Krankenversicherung, erlischt der Versicherungsschutz mit seinem Tod.
Hierbei endet die Beitragspflicht mit dem Monatsende des Todesfalls. Bestand eine Mitversicherung für weitere Familienangehörige, haben diese das Recht, den Versicherungsvertrag fortzuführen.
Hierzu müssen sie nur einen neuen Versicherungsnehmer benennen. In diesem Fall muss der jeweiligen Krankenversicherung eine schriftliche Erklärung zur Übernahme zugehen.
Es ist also hier keine Willkür gegeben. Diese Abfolgen sind genau geregelt. Ende der Mitgliedschaft mit dem Tod und Beitragszahlung bis Monatsende.
Die Krankenkasse wird auch alle ihr obliegenden und in diesem Monat (bis zum Zeitpunkt des Todes) angefallenen Kosten für Pflege, Arztbehandlung und Medikamente noch bezahlen.
Nur was nach dem Tod des Mitglieds noch anfällt, übernimmt sie nicht mehr.
Das bedeutet: Opa Möcklenburg verstirbt am 2. Februar um 23.17 Uhr. Nach diesem Termin können durch ihn keine Kosten mehr als Kranker anfallen. Ab diesem Zeitpunkt ist er tot und nicht mehr krank.
Der Beitrag für Februar wurde bereits bezahlt und gehört satzungsgemäß auch der Krankenkasse. Hier liegt also kein Betrug oder eine ungerechtfertigte Bereicherung vor.
2. Vereine
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod. Wer nicht mehr lebt, kann auch nicht Mitglied eines Vereins sein, weil der die durch das Vereinsrecht gegebenen Rechte und Pflichten nicht mehr wahrnehmen kann.
Eine Mitgliedschaft kann gemäß §38 BGB auch nicht vererbt werden.
Die Vereine können in ihrer Satzung aber regeln, wann exakt die Mitgliedschaft eines Verstorbenen endet. So kann ein Verein beispielsweise am 1. Januar eines Jahres die Beiträge für das ganze Jahr im Voraus erheben. Verstirbt ein Mitglied kurz danach, bleibt es -wenn das so in der Satzung steht- auch Mitglied bis Ende des Jahres.
Geregelt wird das aber von den Vereinen höchst unterschiedlich.
Es gibt Vereine, die den Beitrag von Verstorbenen anteilig wieder zurücküberweisen und die Mitgliedschaft komplett mit dem Tod enden lassen.
Andere Vereine lassen die Mitgliedschaft zum Jahresende oder bei nächster Fälligkeit des Beitrags enden.
Selbstverständlich gibt es auch die Möglichkeit, in die Satzung zu schreiben, dass Eheparter oder weitere erben nach Mitgliedsantrag in die Fußstapfen des Verstorbenen treten können.
In aller Regel handhaben das die Vereine aber mit dem notwendigen Respekt und Anstand.
3. Versicherungen
Bei Versicherungen ist es eigentlich ganz einfach. Wenn das sogenannte Versicherungsinteresse wegfällt, endet auch der Vertrag.
Das ist vor allem dann der Fall, wenn die Gefahr oder die Sache, auf die sich der Versicherungsschutz bezieht, nicht mehr existiert. Dies ist bei einem Sterbefall normalerweise gegeben.
Allerdings unterscheiden wir der Beendigung des Versicherungsverhältnisses zwischen Personen- und sachgebundenen Versicherungen.
Personenversicherungen enden mit dem Tod des Versicherten in der Regel automatisch (z.B. Zahnzusatzversicherungen, Lebensversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen).
Sachgebundene Versicherungen dagegen benötigen eine schriftliche Kündigung (z.B. Hausratversicherung, Autoversicherung). Sonst übernehmen die Erben als Versicherungsnehmer die Versicherungen.
Wichtig ist es, die Frist für die Todesfallmeldung einzuhalten.
Angehörige sollten der Versicherung das Ableben des Versicherungsnehmers rechtzeitig mitteilen. Die Kenntniserlangung verpflichtet zu einer Benachrichtigung mit einer sehr knappen Frist innerhalb von 24 bis 72 Stunden. Je nach Art des Versicherungsvertrages können die Zeiträume unterschiedlich sein.
Je nach Versicherung benötigt man unterschiedliche Unterlagen für die Kündigung, das können sein:
- Versicherungspolice
- Geburtsurkunde
- Sterbeurkunde
- Amtsärztliches Zeugnis über die Todesursache
4. Mietverhältnisse
Die Sache mit einr Mietwohnung ist eigens im BGB geregelt. Und zwar steht das in den §§ 563 und 563a des Bürgerlichen Gesetzbuches.
3 Monate läuft hier der Mietvertrag weiter und die Erben müssen für die Miete aufkommen.
Das dient natürlich auch dem Schutz der Erben und verhindert, dass ein Vermieter am Tag nach dem Todes den ganzen Hausrat vor die Tür stellt und die Wohnung neu vermietet.
Auf der anderen Seite bedeutet das manchmal auch eine nicht unerhebliche Belastung für den Erben.
Das ist besonders dann der Fall, wenn die Miete sehr hoch ist und das Mietobjekt in kürzester Zeit geräumt werden konnte.
Bilder: geralt / Pixabay
Ich habe noch einmal die wichtigsten Schlagwörter (Hashtags) dieses Artikels für Sie zusammengestellt, damit Sie sich besser orientieren können:
Keine Schlagwörter vorhanden
Unter Punkt 2. erkenne ich einen Widerspruch:
„Die Vereine können in ihrer Satzung aber regeln, wann exakt die Mitgliedschaft eines Verstorbenen endet.“
Wie weiter vorne erläutert, ist eine Fortführung der Mitgliedschaft rechtlich und praktisch gar nicht möglich.
M. E. müsste hier „wann exakt die Beitragspflicht … endet“ stehen.
Richtig
In meinem Mietvertrag ist die Übernahme der Wohnung durch die Erben durch eine Klausel ausgeschlossen.
@Carom: Das ist üblich. Trotzdem müssen die Erben/Angehörigen wenn es vertraglich nicht anders vereinbart ist die Miete noch 3 Monate weiter zahlen und sich um die Räumung und ggf. auch um die Renovierung der Wohnung kümmern.
Oft kann man mit dem Vermieter ausmachen dass die Wohnung zügig geräumt/renoviert wird und nicht weiter bezahlt werden muss, wenn der Vermieter schon vor Ablauf der Frist einen Nachmieter gefunden hat. Der Vermieter ist aber nicht verpflichtet dem zuzustimmen.
Und auch wenn die Wohnung leersteht und ich als Erbin die Miete bis Ablauf der Frist weiter zahle darf ich dort trotzdem nicht ohne Zustimmung des Vermieters für diese Zeit einziehen
Heisst das die Frist fängt an zu Laufen wenn der Erbe von dem Tod erfährt, oder wenn der Erbe erfährt das der Tote in Versicherung XYZ ist?
Ersteres stelle ich mir als recht schwierig vor. Wenn ein Anverwandter stirbt, hat man ja nicht automatisch eine Info darüber in welcher Versicherung dieser ist und in den ersten Tagen hat man ja eigentlich wichtigere Sachen zu tun als die Unterlagen durchzublättern.
Ich habe nach dem Tod meiner Mutter Versicherungen, Vereine, GEZ, Zeitung usw. erst deutlich später als wenige Tage danach informiert, ich hatte da einfach anderes im Kopf.
Das gab aber nie Probleme. Soweit etwas erstattet wurde, wurde das so berechnet, als habe ich sofort informiert. Selbst die angeblich so gierige GEZ erstattete den Beitrag für mehrere Monate, sofort nachdem sie informiert wurden.
Mal völlig Off-Topic (na gut, sagen wir zu 95% Off-Topic, immerhin geht es da auch um einen Mietvertrag): Was ist seinerzeit eigentlich aus der Sache mit Frau Kleinscheidt geworden?
Ich möchte noch hinzufügen:
Telekommunikationsunternehmen
Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch um 2 Jahre, wenn man denen den Totenschein nicht per Einschreiben mit Rückschein schickt. Nicht dokumentierte Briefsendungen werden gerne mal ignoriert.
Ob letztendlich das Einschreiben den Ausschlag gab, oder die Tatsache, dass ich das Bankkonto der Verstorbenen aufgelöst hatte und nach drei nicht bezahlten Monatsrechnungen die Zwangskündigung erfolgte, weiß ich nicht, denn ich habe am selben Tag zwei Briefe erhalten: Einmal Zwangskündigung und einmal mit „wunschgemäß“.
Es erscheint mir daher sinnvoll, auch für solche Fälle Vorsorge zu treffen. Falls ich unerwartet sterben sollte, hat eine Person meines Vertrauens einen Umschlag mit allen Zugangsdaten für Sachen, die sich online regeln lassen, und kann Verträge in meinem Namen kündigen. Ich empfand das nämlich als durchaus belastend, sich nach dem Tod eines geliebten Menschen auch noch um so Nichtigkeiten wie einen Telefonanschluss kümmern zu müssen.
Besonders übel wird es dann, wenn man trotz Suchens bestimmte Unterlagen gar nicht findetund erst nach 9 Monaten von einer Versicherung Post bekommt, warum Versicherungsbeiträge nicht bezahlt wurden. Zum Glück hat die Versicherung sofort reagiert, als ich denen mitgeteilt habe, daß mein Vater kurz vor Weihnachten verstorben ist. Sie wollten nicht mal eine Sterbeurkunde haben.