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Wenn man tot ist, bleibt man doch Mitglied, oder?

Wenn man tot ist, bleibt man doch Mitglied, oder?

Leser Winnie stellt zum Thema Mitgliedschaft und Mieten einige Überlegungen an:

Seltsam ist allemale, dass mit dem Tod die Mitgliedschaft in der Krankenkasse endet.
Mir ist bislang kein Verein, keine Versicherung, keine Mietsache (z. B. Wohnung) usw. bekannt, wo ein Mitglieds-, Miet- oder sonstiges Verhältnis sofort endet.
Die Krankenkasse bekommt ja auch sicherlich noch im Todesmonat automatisch vom Arbeitgeber oder der Rentenkasse den Mitgliedsbeitrag vollständig überwiesen.
Wäre es denn da nicht prinzipiell sogar eine Art Betrug, wenn die die Leichenschauzahlungen verweigern?

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Du bringst hier ein paar Sachen zusammen, die nicht zusammen gehören.

Wir haben hier verschiedene Bereiche, die wir uns einmal näher anschauen können:

  1. Mitgliedschaft in der Krankenkasse
  2. Mitgliedschaft in Vereinen
  3. Vertrag mit Versicherungen
  4. Mietverhältnisse

1. Krankenkasse

Die Krankenversicherung erlischt mit dem Tod. Das ist die eine Sache. Gleichzeitig ist geregelt, dass die Beitragspflicht mit dem Monatsende des Monats endet, in dem der Todesfall eingetreten ist.

Ganz unabhängig davon, welcher Krankenkasse der Verstorbene angehörte, ob gesetzliche Krankenversicherung oder Private Krankenversicherung, erlischt der Versicherungsschutz mit seinem Tod.
Hierbei endet die Beitragspflicht mit dem Monatsende des Todesfalls. Bestand eine Mitversicherung für weitere Familienangehörige, haben diese das Recht, den Versicherungsvertrag fortzuführen.
Hierzu müssen sie nur einen neuen Versicherungsnehmer benennen. In diesem Fall muss der jeweiligen Krankenversicherung eine schriftliche Erklärung zur Übernahme zugehen.

Es ist also hier keine Willkür gegeben. Diese Abfolgen sind genau geregelt. Ende der Mitgliedschaft mit dem Tod und Beitragszahlung bis Monatsende.
Die Krankenkasse wird auch alle ihr obliegenden und in diesem Monat (bis zum Zeitpunkt des Todes) angefallenen Kosten für Pflege, Arztbehandlung und Medikamente noch bezahlen.
Nur was nach dem Tod des Mitglieds noch anfällt, übernimmt sie nicht mehr.

Das bedeutet: Opa Möcklenburg verstirbt am 2. Februar um 23.17 Uhr. Nach diesem Termin können durch ihn keine Kosten mehr als Kranker anfallen. Ab diesem Zeitpunkt ist er tot und nicht mehr krank.
Der Beitrag für Februar wurde bereits bezahlt und gehört satzungsgemäß auch der Krankenkasse. Hier liegt also kein Betrug oder eine ungerechtfertigte Bereicherung vor.

2. Vereine

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod. Wer nicht mehr lebt, kann auch nicht Mitglied eines Vereins sein, weil der die durch das Vereinsrecht gegebenen Rechte und Pflichten nicht mehr wahrnehmen kann.
Eine Mitgliedschaft kann gemäß §38 BGB auch nicht vererbt werden.
Die Vereine können in ihrer Satzung aber regeln, wann exakt die Mitgliedschaft eines Verstorbenen endet. So kann ein Verein beispielsweise am 1. Januar eines Jahres die Beiträge für das ganze Jahr im Voraus erheben. Verstirbt ein Mitglied kurz danach, bleibt es -wenn das so in der Satzung steht- auch Mitglied bis Ende des Jahres.

Geregelt wird das aber von den Vereinen höchst unterschiedlich.
Es gibt Vereine, die den Beitrag von Verstorbenen anteilig wieder zurücküberweisen und die Mitgliedschaft komplett mit dem Tod enden lassen.
Andere Vereine lassen die Mitgliedschaft zum Jahresende oder bei nächster Fälligkeit des Beitrags enden.
Selbstverständlich gibt es auch die Möglichkeit, in die Satzung zu schreiben, dass Eheparter oder weitere erben nach Mitgliedsantrag in die Fußstapfen des Verstorbenen treten können.

In aller Regel handhaben das die Vereine aber mit dem notwendigen Respekt und Anstand.

3. Versicherungen

Bei Versicherungen ist es eigentlich ganz einfach. Wenn das sogenannte Versicherungs­interesse wegfällt, endet auch der Vertrag.
Das ist vor allem dann der Fall, wenn die Gefahr oder die Sache, auf die sich der Versicherungs­schutz bezieht, nicht mehr existiert. Dies ist bei einem Sterbefall normalerweise gegeben.
Allerdings unterscheiden wir der Beendigung des Versicherungs­verhältnisses zwischen Personen- und sachgebundenen Versicherungen.
Personenversicherungen enden mit dem Tod des Versicherten in der Regel automatisch (z.B. Zahnzusatzversicherungen, Lebensversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen).
Sachgebundene Versicherungen dagegen benötigen eine schriftliche Kündigung (z.B. Hausratversicherung, Autoversicherung). Sonst übernehmen die Erben als Versicherungsnehmer die Versicherungen.

Wichtig ist es, die Frist für die Todesfallmeldung einzuhalten.
Angehörige sollten der Versicherung das Ableben des Versicherungsnehmers rechtzeitig mitteilen. Die Kenntniserlangung verpflichtet zu einer Benachrichtigung mit einer sehr knappen Frist innerhalb von 24 bis 72 Stunden. Je nach Art des Versicherungsvertrages können die Zeiträume unterschiedlich sein.

Je nach Versicherung benötigt man unterschiedliche Unterlagen für die Kündigung, das können sein:

  • Versicherungspolice
  • Geburtsurkunde
  • Sterbeurkunde
  • Amtsärztliches Zeugnis über die Todesursache

4. Mietverhältnisse

Die Sache mit einr Mietwohnung ist eigens im BGB geregelt. Und zwar steht das in den §§ 563 und 563a des Bürgerlichen Gesetzbuches.
3 Monate läuft hier der Mietvertrag weiter und die Erben müssen für die Miete aufkommen.
Das dient natürlich auch dem Schutz der Erben und verhindert, dass ein Vermieter am Tag nach dem Todes den ganzen Hausrat vor die Tür stellt und die Wohnung neu vermietet.
Auf der anderen Seite bedeutet das manchmal auch eine nicht unerhebliche Belastung für den Erben.

Das ist besonders dann der Fall, wenn die Miete sehr hoch ist und das Mietobjekt in kürzester Zeit geräumt werden konnte.

Bilder: geralt / Pixabay

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