Frag doch den Undertaker

Wer hat Anspruch auf die Übergangsrente – Dreimonatsrente?

Leserfrage:

Hallo,
meine Mutter ist am 11.11.2018 verstorben.
Ich habe Sie vor 14 Jahren zu mir genommen und betreut.
Wie lebten also seit dieser Zeit in einem gemeinsamen Haushalt.
Habe ich dadurch Anspruch auf die sogenannte Dreimonatsrente?

Nein.

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Die Dreimonatsrente steht nur einer Witwe oder einem Witwer zu.

Sie hat folgenden Zweck:

Vom Normalfall ausgehend stirbt von einem Ehepaar der Mann.
Aufgrund der Entlohnungsungerechtigkeit und der üblichen Berufsverläufe hat der Mann meist einen höheren Rentenanspruch als die Frau.
Durch den Tod des Mannes fällt seine Rente nun weg. Die Witwe kann nun einen Antrag auf Witwenrente stellen.
Danach erhält sie einen geringeren Prozentsatz der vorherigen Rente ihres Mannes.
Vom Zeitpunkt des Todes des Mannes bis hin zu Gewährung und regelmäßigen Zahlung der Witwenrente kann aber ein gewisser Zeitraum vergehen.
Damit die Hinterbliebene in dieser Zeit nicht mittellos ist, wird ihr die sogenannte Dreimonatsrente gezahlt.

Dieser Betrag wird recht zügig, meist innerhalb von 3-6 Wochen in einer Summe auf das Konto der Witwe überwiesen.
Die Zahlung ist kein Geschenk und kein Geldsegen. Im Prinzip ist es eine Vorschussleistung auf die zu erwartende Witwenrente.

Daher ist es falsch, zu glauben, dieses Geld würde vom Staat quasi zur Begleichung der Bestattungskosten gezahlt, wenngleich das Geld oft so verwendet wird. Es ist auch falsch, aus mißverstandener Kinderfürsorge, diesen Betrag gleichmäßig auf die Kinder und Enkel zu verteilen.

Die Dreimonatsrente ist ein Vorschuss!

Es gibt den 3-fachen Betrag, den der Verstorbene vorher als Rente bezog.
Grob gerechnet (weil noch Abzüge möglich sind):
Herr Meier bezog 1.000 Euro Rente, dann bekommt seine Witwe 3.000 Euro Übergangsrente.
Er ist Ende Januar verstorben.
Ende April erhält Frau Meier nun das erste Mal die Witwenrente für den Monat Mai. Sagen wir, sie bekommt 600 Euro.
Für die Monate Februar, März und April hätten ihr also 1.800 Euro zugestanden. Durch die Zahlung von 3.000 Euro ist es zu einer Überzahlung gekommen, die 1.200 Euro beträgt.
Diesen Betrag wird der Rentenzahler nun in monatlichen Raten von der Witwenrente von 600 Euro abziehen.

Man tut also klug daran, mit der Dreimonatszahlung sparsam umzugehen.

Selbstverständlich ist das oben Genannte nur ein Beispiel und gilt auch bei vertauschten Rollen, wenn der Mann die Frau überlebt, und es gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.

Die Dreimonatsrente gibt es nicht für Personen, die nur zusammenleben oder für Kinder, Pflegepersonen oder Nachbarn.

Faustregel: Wer hinterher keinen Anspruch auf eine Witwer- oder Witwenrente hat, bekommt auch keine Dreimonatsrente.

Bei der Beantragung der Übergangsrente hilft jeder Bestatter.
Formulare gibt’s auch hier im Bestatterweblog im Service-Portal auf der Downloadseite.
Die Dreimonatsrente wird beim Postrentendienst benatragt und vom diesem auch gezahlt.

Achtung: Die Beantragung der Dreimonatsrente ist KEIN Antrag auf Witwer- oder Witwenrente!
Oft gehört, aber vollkommen falsch ist die Meinung, mit diesem Antrag sei alles geregelt.

Wer seinen Anpruch auf Hinterbliebenenrente wirksam geltend machen will, muss einen entsprechenden Antrag beim Rententräger stellen.
Behilflich sind die Beratungsstellen der Rentenversicherung und meist die Bürgerämter der Kommunen.

Noch ein Tipp: Oft gibt es neben der Hinterbliebenenrente auch noch Betriebsrenten oder sonstige monatliche Zahlungen (etwa aus Lebensversicherungen). Hier müssen gesonderte Anträge gestellt werden.


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Ich erteile Auskünfte ausschließlich aufgrund meiner Erfahrung und erbringe keine Rechts-, Steuer- und Medizinberatung.

Lesezeit ca.: 4 Minuten | Tippfehler melden | Peter Wilhelm: © 14. November 2018

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Walter Rothenberger
6 Jahre zuvor

Hallo Tom,
ich bin selber Bestatter und kenne die Regelung etwas anders.
Nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung BA-WÜ wird die Vorschußzahlung später nicht verrechnet. Der Vorschuß besteht darin dass die lt. Gesetz der Witwe/Witwer zustehenden 3 Monate der bisherigen Rente nicht monatlich sondern auf einmal bezahlt werden. Aber es erfolgt keine spätere Verrechnung mit der Witwen/r Rente.
In welchem zeitlichen Rahmen und in welcher Höhe monatlich sollte diese Verrechnung auch erfolgen? Ausserdem kenne ich es so, dass die Dreimonatsrente auf jeden Fall bei der Witwe/r verbleibt, auch wenn später der ,unbedingt zu stellende, Antrag auf Witwen/r Rente später zum Ergebnis null führt, da der Angehörige selbst zu hohe Einkünfte hat. Vielleicht gibt es auch Unterschiede zwischen den Bundesländern aber w.o geschildert kenne ich es.
Ich lerne aber gerne dazu und bin für jede Information dankbar.
Besten Dank für deine Mühe dieses schwierige Thema Tod/Sterben
den Menschen auf diesem Wege näherzubringen.
Herzliche Grüße
Walter

Knud
Reply to  Peter Wilhelm
5 Jahre zuvor

@Peter Wilhelm: Ja, heißt, Witwen/Witwerrente gibts erst ab dem 4. Monat.

Stefan
5 Jahre zuvor

Dann muss ich auch mal wieder klugscheißen:
https://de.wikipedia.org/wiki/Sterbevierteljahr

Das Sterbevierteljahr (manchmal auch Sterbequartal oder Sterbeüberbrückungszeit genannt) ist ein Begriff aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland.

Es bezeichnet den Zeitraum, in dem die Witwen- oder Witwerrente nach dem Tod eines Versicherten noch in der Höhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung gezahlt wird, die der Versicherte erhalten hätte. Hat er bereits Altersrente, Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen, ist deren Rentenhöhe auch während des Sterbevierteljahrs der Witwen- oder Witwerrente maßgeblich. Dies ist der Zeitraum vom Todestag des Versicherten bis zum dritten Kalendermonat nach dem Monat, in dem der Versicherte gestorben ist. Die danach gesetzlich vorgesehene Verringerung der Hinterbliebenenrente auf 55 bzw. 60 Prozent bei einer großen Witwen-/Witwerrente oder auf 25 Prozent bei einer kleinen Witwen-/Witwerrente erfolgt also erst ab dem vierten Kalendermonat.

Der erhöhte Rentenbetrag soll für den Hinterbliebenen den finanziellen Übergang auf die veränderten Verhältnisse nach dem Tod des Ehepartners erleichtern.




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