Frag doch den Undertaker

Wer muss die Bestattungskosten bezahlen?

orgel

Guten Tag und erst einmal ein dickes Lob für diese gestaltete Seite.
Die Brüder meines verstorbenen Vaters haben die Beerdigung beauftragt (Urnenbeisetzung, Grabankauf ca.600€)ohne Absprache und die Gesamtkosten werden mir zu Zeit noch verheimlicht. Ich hatte viele Jahre kein Kontakt zu meinem Vater, er war zuletzt in amtl. Betreuung und es gibt noch 2 uneheliche Kinder. Er nach Aussage der Brüder ca. 1200€ hinterlassen. Ich werde jetzt bedrängt das Erbe anzunehmen bzw. den Erbschein zu beantragen weil der Bestatter angeblich ohne Erbschein nicht an das Geld zur Begleichung der Kosten kommt.
Ich bin noch nicht vom Nachlassgericht angeschrieben worden und möchte eigentlich das Erbe ausschlagen. Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen.

Dröseln wir das Ganze mal auseinander.
Es gibt also die zwei Brüder des Verstorbenen, einen Betreuer, mind. einen ehelichen Sohn und zwei uneheliche Kinder.

Der Betreuer bleibt außen vor, denn die Betreuung endet mit dem Tod.

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Bleiben also die beiden Brüder, der eheliche Sohn und die zwei unehelichen Kinder.

Normalerweise verläuft die Linie der Bestattungspflicht in absteigender Form. Das bedeutet, daß die Brüder nicht bestattungspflichtig sind. Es gibt noch leibliche Kinder, die vorrangig für die Kosten aufzukommen haben.
Wer die Bestattung beauftragt hat, spielt hier jetzt nur eine untergeordnete Rolle, Du hattest ja keinen Kontakt und wie es um die zwei unehelichen Kinder steht, wissen wir nicht. So kann es durchaus in Ordnung sein, wenn die Brüder die Beauftragung der Bestattung zunächst vorgenommen haben. Ihnen ist insoweit, aus finanzieller Sicht, kein Vorwurf zu machen, da sich das Ganze für mich, ohne Kenntnis der näheren Umstände, nach einer günstigen und einfachen Bestattung anhört.

Wenn also die Brüder aus der Bestattungspflicht herausfallen, bleiben die leiblichen Kinder des Verstorbenen als Bestattungspflichtige übrig, dabei spielt es bei dieser Betrachtungsweise keine Rolle, ob die Kinder ehelich oder unehelich waren.
Das bedeutet: Die Kinder müssen sich die Bestattungskosten teilen.

Wer bezahlen muß, ergibt sich aus dem Landesbestattungsgesetz und ggfs. aus dem BGB.
Gemäß Landesbestattungsgesetz ergibt sich die Verpflichtung zur Übernahme der Bestattungskosten aus den familiären Verhältnissen der Hinterbliebenen und hat zunächst nichts damit zu tun, ob jemand erbt, das Erbe annimmt oder ausschlägt.

Nun wird oft die Frage gestellt, ob man vor dem Hintergrund der Bestattungskosten das Erbe lieber annehmen oder ausschlagen sollte und Bestatter kennen den Satz nur zur Genüge: „Ich muß ja nichts für die Bestattung meines Vaters zahlen, denn ich schlage sowieso das Erbe aus.“
Dem ist aber nicht so.

Ob man ein Erbe annimmt, einen Erbschein usw. beantragt, das hängt von der ganz persönlichen Einschätzung ab, ob einem das Erbe einen finanziellen oder sonstigen Vorteil bringt.
Ist das Erbe hoffnungslos überschuldet, wird es sich nicht lohnen das Erbe anzutreten. Ist aus der Erbmasse die Bezahlung eines Teils der Bestattungskosten möglich, so sind diese daraus zu begleichen.

Der Bestatter hat ein durchaus berechtigtes Interesse daran, daß seine Rechnung bald nach der Beisetzung bezahlt wird. Man kann es ihm nicht zumuten, daß er monate- oder jahrelang wartet, bis familieninterne oder erbrechtliche Streitereien ausgefochten sind und endlich jemand die Kosten übernimmt. Das gilt insbesondere, aber nicht nur dann, wenn er auch noch für Friedhofsgebühren, Blumen und andere Nebenleistungen in Vorleistung gegangen ist, den Hinterbliebenen also quasi verdeckt Geld geliehen hat.

Deshalb wird der Bestatter, wenn er alles richtig macht, sich an demjenigen schadlos halten, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat und der demzufolge auch den Bestattungsauftrag unterschrieben hat.
Das dürften die beiden Brüder des Verstorbenen sein.

Diese wiederum müßten nun schauen, daß sie das verauslagte Geld von den erben bzw. Bestattungspflichtigen zurück bekommen.

Es scheint mir so, daß der Verstorbene Barvermögen hinterlassen hat, nämlich die genannten 1.200 Euro. Hierauf spekulieren Brüder und Bestatter.
Man möchte nun, daß Du das Erbe antrittst, einen Erbschein beantragst, dieses Geld abhebst und für die Bezahlung der Bestattung bereit stellst.
Hier ist aber die Gefahr gegeben, daß neben den 1.200 Euro Barvermögen auch Schulden geerbt werden könnten und Du durch die Annahme des Erbes dich in eine schlechte Position begibst.

Ansprechpartner für Dich ist das Nachlaßgericht.
Dort wird man Dir erklären können woraus das Erbe besteht und dort kannst Du beantragen, daß aus der Erbmasse die Bestattungskosten beglichen werden, ohne daß Du voreilig das Erbe antrittst.
Zu erben bedeutet ja nicht, eine Wundertüte zu ziehen, sondern man kann sich schon vorher einen Überblick verschaffen, um wieviel (Schulden) es eigentlich geht.

Der Bestatter soll die Rechnung von den Auftraggebern bezahlen lassen und die sollen sich dann, was man innerhalb einer Familie durchaus als zumutbar einordnen könnte, dann gedulden, bis das alles geklärt ist.
Indes kommen aber letztendlich, sofern das Vermögen des Verstorbenen nicht genug hergibt, um die Bestattungskosten zu bezahlen, die leiblichen Kinder, also auch Du, nicht darum herum, eines Tages die Bestattungskosten z.T. tragen zu müssen.

So würde ich das als Nicht-Anwalt aus meiner Erfahrung heraus sehen.
Im Zweifelsfall suche bitte einen Anwalt auf, um Dich entsprechend beraten zu lassen.

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(©si)