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Adoption und Bestattungspflicht

Ich lese hier schon lange Zeit mit und stehe nun vor einer Situation, bei der ich doch mal den Profi fragen muß:

Eine jetzt 80-jährige Frau hat von ca. 60 Jahren zwei Söhne zur Adoption freigegeben, danach noch fünf Kinder bekommen, die bis vor einem Jahr von ihren „weggegebenen“ Brüdern nichts wußten.
Nun ist einer dieser beiden Söhne gestorben, er ist geschieden, kinderlos, die Adoptiveltern sind bereits verstorben und Adoptivgeschwister hat er nicht, nur leibliche Geschwister.
Einige der leiblichen Schwestern und die hochbetagte Mutter sind nun zur Behörde gegangen, um die Sachlage zu klären. Dort wurde ihnen gesagt, dass „das Amt“ die Beerdigung zunächst übernimmt und anschließend die ganze Sache zum Nachlassgericht kommt. Evtl. würden die Mutter und/oder die leiblichen Geschwister auch erben. Die leibliche Mutter solle sich nun um die Beerdigung kümmern. Daß sie ihren Sohn damals zur Adoption freigegeben hat, würde nicht interessieren. Da die Adoption vor 1970 stattfand, würde altes Recht angewandt und sie wäre zuständig.

Kann dies tatsächlich sein? Irgendwie können wir uns dies gar nicht vorstellen. Wir dachten, durch die Adoption wäre da keine Verbindung mehr. Die Frau kann die Bestattung auch gar nicht bezahlen. Sie erhält neben ihrer kleinen Witwenrente zusätzlich noch Grundsicherung. Ob evtl. ein Erbe da ist, durch welches die Bestattung bezahlt werden kann, ist uns auch noch gar nicht bekannt.

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Hast du / haben Sie schon Erfahrungen mit dieser Art von Familienverhältnissen gesammelt und kannst / können mir mitteilen, ob dies tatsächlich so alles richtig ist?

Ich hoffe mal darauf, daß einer der Rechtskundigen unter den Lesern sich da auskennt, das überfordert mich. Das Adoptionsrecht ist kompliziert und es gibt unterschiedliche Arten von Adoptionen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen insbesondere in Hinblick auf solche Versorgungsfragen. Käme mir so ein Fall in der Praxis unter, würde ich den Betroffenen die Konsultation eines Fachanwaltes empfehlen, was nicht ungeheuer viel kostet, aber durchweg gute Ergebnisse und Informationen bringt.

Vorstellen könnte ich mir, daß es so etwas gibt wie das Prinzip: „Den letzten beißen die Hunde“. Völlig ohne Anspruch auf Richtigkeit, könnte es so sein, daß bei der Suche nach einem Bestattungspflichtigen auch wieder auf die leibliche Mutter zurückgegriffen wird, wenn alle vor ihr in Frage kommenden Bestattungspflichtigen bereits ausgefallen/verstorben sind.

Grundsätzlich und völlig unabhängig von der hier geschilderten Situation ist es aber so, daß mittellose Personen bei der finanziellen Bewältigung eines Sterbefalles Unterstützung von den Sozialbehörden bekommen können. Der nächste Weg wäre es also, zu klären inwieweit man den Ball, den die Behörden Euch da zugespielt haben, wieder zurückspielen kann.
Ich habe es schon erlebt, daß sich Friedhofs- und Sozialämter in ihrer etwas engen Sichtweise selbst gehörig ins Knie geschossen haben, indem sie jemanden der bereit gewesen wäre, die Bestattung zu bezahlen, außen vor ließen und eine mittellose Person als Bestattungspflichtigen herangezogen haben und dann letztenendes das Amt die Bestattung bezahlen mußte.


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Lesezeit ca.: 4 Minuten | Tippfehler melden | Peter Wilhelm: © 19. September 2009 | Revision: 28. Mai 2012

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15 Jahre zuvor

Ich kann mir nicht vorstellen, warum die Frau, die ein Kind zur Adotion freigegeben hat, für dessen Beerdigung aufkommen soll. Das hat mit dem Nachlassgericht auch in sofern nichts zu tun, als dass das Nachlassgericht ja nur Verwandtschaftsverhältnisse zu prüfen hat und mit der Adoption sowohl bei der Mutter als auch beim Kind alle Rechte und Pflichten dem jeweils anderen gegenüber entfallen.

„Für die Kosten der Bestattung hat das Sozialamt nur dann aufzukommen, wenn sie weder aus den Sterbegeldern, noch dem Nachlaß des Verstorbenen gedeckt werden können.“ …

Die von Tom bereits angesprochene finanzielle Unterstützung durch die Sozialbehörden habe ich selber 2005 schon einfordern müssen, damals gab es eine Art Armenbegräbnis, das die Behörde bezuschusst hatte. Klein, sparsam aber würdig.

Lily
15 Jahre zuvor

Hm. Ich habe schon erlebt, dass ein Kind aus dem Anspruch der verstorbenen leiblichen Mutter eine Waisenrente bekam, obwohl die Mutter es zur Adoption freigegeben hatte, dazu kamen dann noch später die Renten nach den ebenfalls verstorbenen Adoptiveltern. Es gibt merkwürdige Sonderregelungen auf dem Gebiet. Und bei Adoptionen vor 1970, als man Kinder noch „an Kindes statt“ annahm, und nicht „als Kind“? Wer weiß… da würde ich doch mal die nächste Adoptionsvermittlungsstelle fragen, die müssten das eigentlich wissen- also auf zum örtlichen Jugendamt.

Anonym
15 Jahre zuvor

Ich bin ja selbst adoptiert, insofern kenne ich mich ein wenig aus. Garantieren kann ich jedoch für nichts, was ich jetzt schreibe. Soweit ich weiß, ist das verwandtschaftliche Band mit der Adoption durchschnitten. Zwischen Adoptiertem und leiblichen Eltern besteht keine verwandtschaftliche Beziehung im Sinne des Gesetzes. Insofern sehe ich keinen Grund, warum die lediglich blutsverwandten Eltern und Geschwister für die Bestattung zahlen sollten.

Ich würde ja aus allen Wolken fallen, wenn plötzlich irgendein Amt bei mir vorstellig würde und die Bestattungskosten meiner leiblichen Eltern oder evt. Geschwister, die ich gar nicht kenne, einfordern würde. Das wäre das erste mal, dass meine Rechtsschutzversicherung was zu tun bekäme.

Elenaor
15 Jahre zuvor

„Da die Adoption vor 1970 stattfand, würde altes Recht angewandt und sie wäre zuständig.“

Ich schätze, genau da liegt der Hase im Pfeffer. Vermutlich wurde damals eben noch nicht die Verwandschaft komplett aufgehoben.

Katha
15 Jahre zuvor

Zitat aus dem, was Wikipedia (mit den üblichen Bedenken hinsichtlich Rechtsthemen) zum Adoptionsrecht in deutschland zwischen 1900 und 1976 sagt:
„Die Verwandtschaftverhältnisse zur bisherigen Familie blieben bestehen, zur Verwandtschaft der Adoptiveltern entstanden keine rechtlichen Beziehungen“

–> Ab zum Anwalt, wäre auch meine Meinung.

http://de.wikipedia.org/wiki/Geschichte_der_Adoption#Reform_des_Adoptionsrechtes_1976

Anonym
15 Jahre zuvor

Erbrecht bis 1970:

„die Verwandtschaftsverhältnisse zur bisherigen Familie blieben bestehen“

Das ist wohl der Knackpunkt, die Adoption war vor 1970 formal eine Familienerweiterung, also zur eigenen Mutter/Vater die Adoptiveltern dazu.

Ein Anwalt wird wohl angeraten sein. Schade in Deutschland läuft leider nie etwas einfach.

MacKaber
15 Jahre zuvor

@Anonym 3: Kann eigentlich nicht sein, dass das verwandtschaftliche Band völlig durchschnitten ist. Sonst könnte die wegadoptierte Tochter ihren früheren Bruder heiraten oder den ehemaligen leiblichen Vater.
Ich würde in so einem Fall das Angebot des Amtes annehmen. Ist nach Feststellung des Nachlassgerichtes was übrig, ist’s recht, ist nichts übrig, ist’s auch recht. Denn egal wie es ausgeht, es war ein Sohn und ein Bruder und das sogar leiblich.
Spontan fällt mir dazu die Geschichte mit Josef und seinen Brüdern ein. Nur, dass der Josef hier eben tot ist und eventuell scheinbar mittellos.

Anonym
15 Jahre zuvor

Ich sprach von „rechtlichem Sinn“, was Erbrecht und Unterhaltspflicht einschließt. Die genetische Verwandtschaft kann man ja nicht „canceln“. Um Inzest zu vermeiden gibt es ja noch immer den Herkunftsnachweis mittels Abstammungsurkunde. Bzw. gab es, die wurde unlängst nämlich AFAIK auch abgeschafft. Ich musste zumindest vor meiner Heirat diese anfordern, hab sie nur einmal kurz zu sehen bekommen (lange genug, um z.B. endlich auch mal die Vornamen meiner Gengeber zu erfahren) und das war’s. In meinem Stammbuch ist sie nicht enthalten, sie wurde wieder „eingezogen“ (die meines Mannes ist allerdings da, aber der ist ja auch nicht adoptiert). Irgendwie ist das immer noch „streng geheim“. Hm.

Aber das „vor 1970“ kann durchaus ein Punkt sein. mit dem bundesdt. Adoptionsrecht hab ich mich nicht befasst – ich wurde ja in der DDR vermittelt – und auch erst 1978.

Marco
15 Jahre zuvor

@7 – MacKaber: Doch, das Verwandtschaftsverhältnis im rechtlichen Sinne endet tatsächlich durch die Adoption. Das Eheverbot wird aber auf solche Fälle ausgedehnt, so dass man eben den leiblichen Vater nicht heiraten darf, obwohl man im rechtlichen Sinne nicht mit ihm verwandt ist:

§ 1307 BGB: Verwandtschaft
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.

15 Jahre zuvor

Hallo senden Sie eine E-Mail an adoptionconsulate@rock.com oder besuchen Sie die Web-www.homeofhopeorphanage.page.tl, wenn Sie bei der Übernahme aus dem Waisenhaus daran interessiert wären,




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