Frag doch den Undertaker

Asche in den Fluss geschüttet

orgel

Sehr geehrter Herr Wilhelm,

ich ersuche Sie, folgende Frage zu beantworten:
Ein in Deutschland Verwandter einer Freundin, die vor kurzem in Österreich eingeäschert wurde, hat die Urne mitgenommen und – nach dem Wunsch der Verstorbenen – die Asche in einen Fluss geschüttet.
Diese Art der „Bestattung“ ist in Deutschland nicht zulässig.
Welche Folgen könnte das für den Verwandten haben, wenn die Sache aufkommt?

Ich bedanke mich für Ihre Auskunft und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

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Für Totenaschen besteht in Deutschland Friedhofspflicht.
Wer sich in den Besitz von Totenasche bringt, soweit es sich nicht nur um geringste Mengen handelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Die Behörden können, sofern sie Kenntnis davon haben, auch zwangsweise die Herausgabe der Asche einfordern und eine Zwangsbeisetzung vornehmen.

Die Ordnungswidrigkeit ist m.W. nicht strafbewehrt.
Das bedeutet, daß man, wenn die Asche nun ausgestreut, vergraben oder in einen Fluß geschüttet worden ist, außer einem bitterbösen Brief eigentlich nichts zu befürchten hat.
Totenasche besteht aus den ausgeglühten Mineralien des menschlichen Körpers und ist steril und hygienisch unbedenklich.
Durch das Ausschütten in einem Fluß entsteht keine Verunreinigung.

Die Einäscherung in Österreich war legal, die Mitnahme der Urne durch die Angehörigen wohl auch, wenn es das österreichische Bestattungsrecht zuläßt.
Die Ordnungswidrigkeit entsteht erst, wenn die Totenasche nach Deutschland kommt. Da hätte man sie eigentlich sofort auf einen Friedhof bringen müssen und die Beisetzung veranlassen müssen.

Aber es gilt: Wo kein Kläger, da kein Richter.
Und außerdem ist jetzt sowieso alles schon passiert.

Ich würde als Betroffener aber dennoch mit der Geschichte nicht hausieren gehen.

Würde man den Vorfall jetzt melden, käme ein gewisser behördlicher Apparat ans Laufen, die Sache würde aber ausgehen, wie das berühmte Hornberger Schießen.

]Ich gebe keinerlei Rechtsberatung, sondern nur eine Einschätzung nach bestem Wissen und Gewissen. Im Zweifelsfall befragen Sie bitte einen Fachanwalt.]

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