Sehr geehrte Damen und Herren,
erst vor 4 Wochen haben wir erfahren, dass der Stiefvater meines Mannes bereits im März 2011 verstorben ist.
Der Stiefvater ist der Zuletztverstorbene, die Mutter meines Mannes ist bereits vor 10 Jahren gestorben. Der Stiefvater hatte bei der Provinzial eine Bestattungsvorsorge.
Diese hatte einen Bezugsberechtigten, dieser ist auch pflichtteilsberechtigt und bezugsberechtigt der Bestattungsvorsorge. Es gibt 3 Haupterben, die Kinder der Mutter, und 5 Pflichtteilsberechtigte, die Kinder des Stiefvaters.
Es gab ein Berliner Testament. Der Pflichtteilsberechtigte hat, ohne die Haupterben zu benachrichtigen, die Beerdigung organisiert und durchführen lassen. Die Kosten hat er aber nicht aus der Bestattungsvorsorge, sondern vom Girokonto des Verstorbenen verbraucht. Das Geld aus der Bestattungsvorsorge hat er sich selbst eingesteckt.
Das Geld vom Girokonto ist Erbmasse. Wir gehen davon aus, dass Geld aus der Bestattungsvorsorge auch für die Kosten der Beerdigung zur
Verfügung gestellt werden sollen, dafür schließt man doch eine Versicherung ab.Liegen wir richtig, dass wir die Kosten vom Girokonto aus der Versicherung ausgeglichen haben wollen?
MfG
S.
Antwort:
Meiner Meinung nach JA.
Aber fragt trotzdem einen Anwalt.
Ich habe noch einmal die wichtigsten Schlagwörter (Hashtags) dieses Artikels für Sie zusammengestellt, damit Sie sich besser orientieren können:
Keine Schlagwörter vorhanden
Da merkt man erst wenn einer kalt ist, wie gierig der andere sein kann. Tzzz
So viel Information für so wenig Frage 🙂
@1: ich würde sagen NUR wenn es etwas zu erben gibt merkt man zuverlässig wer gierig ist und wer charakter hat, einen besseren test habe ich noch nicht gefunden.
„Der Stiefvater hatte bei der Provinzial eine Bestattungsvorsorge. Diese hatte einen Bezugsberechtigten“
Vermutlich hatte der Verstorbene eine Sterbegeldversicherung bei der Provinzial. Rechtlich ist die Eintragung eines Bezugsrechts eine Schenkung. Die Auszahlung der Versicherung fällt somit nicht in den Nachlass!
Von daher wird es schwierig, wenn vom Bezugsberechtigten Geld zurück erlangt werden soll.
@3: geht schon los, wenn sich die Leute einbilden, sie könnten etwas erben. Ob es wirklich was gibt oder gar Schulden, weiss man nicht immer im Vorfeld.
Also ich frage mich, ob es eine Adoption des Mannes durch den Stiefvater gegeben hat.
Es gab ein Berliner Testament, dh in der REgel, dass man den anderen Ehepartner als Alleinerben einsetzt. Die Kinder bekommen dann den Pflichtteil. Man kann diesen auch ausschlagen. Die Mutter ist vor dem Mann gestorben, so dass das Erbe an den Mann und der Pflichteil an die leiblichen Kinder der Mutter fiel. (Falls nichts anderes geregelt) Nun ist der Vater gestorben, d.h. es erben nun dessen leibliche Kinder und die, die adoptiert worden sind. Ist der Stiefsohn nicht adoptiert worden, erbt er nichts, da es zwischen ihm und dem Stiefvater dann keine Rechtsbeziehung (zum Ehepartner der Mutter) gegeben hat.
siehe auch dazu
http://de.wikipedia.org/wiki/Berliner_Testament
Ob der Betrag aus Vorsorge(?)vertrag mit der Versicherung nun auch für die Bestattung an sich verwendet werden muss, kommt wohl auf den Inhalt des Vertrages an. Vielleicht diente der Vertrag auch nur der spätere umfassenden Grabpflege.
Ohne irgendwas gesehen und gelesen zu haben, kann man nur mutmaßen.
Was bisher schon ganz richtig geschildert wurde, ist dass das Geld auf dem Girokonto Nachlass ist und damit auch für die sogenannten Nachlassverbindlichkeiten eingesetzt werden muss. Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählt neben der Wohnungsauflösung auch die Beisetzung. Dies wird durch die jeweiligen Bestattungspflichtigen, oder, mangels Bestattungspflichtigem, auch vom örtlich zuständigen Ordnungsamt durchgeführt.
Bei dem Geld, was aus der sogenannten Sterbegeldversicherung geflossen ist, handelt es sich, wie ja auch schon MacMichi geschrieben hat, nicht um Nachlass sondern um eine Schenkung. Jetzt könnte man ja darauf kommen, diese Schenkung vom Bezugsberechtigten zurückzufordern. Das geht aber nicht, da die Regelungen im BGB (bspw. § 528 BGB) von Verarmung des Schenkers oder auch grobem Undank ausgehen. Dabei ist es aber Voraussetzung das der Schenker noch lebt, da nur er zurückfordern könnte.
Also könnte man zusammenfassend sagen: Da hat jemand sehr geschickt agiert um an das Geld des Stiefvaters zu kommen. Das ganze ist rechtlich sauber eingefädelt worden.