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Kurios: Frau Kowalski wollte den Bestatter bezahlen – Urlaub für Ronnie

Herr Kowalski war im Oktober 2020 verstorben. Seine Urne wurde im Januar 2021 auf hoher See beigesetzt. Als alles zu ihrer vollsten Zufriedenheit erledigt war, überwies Witwe Kowalski den Rechnungsbetrag in Höhe von 1.861,- Euro an den Bestatter K. in B.

Bis zu seinem Tod hatte sich der verstorbene Ehemann immer um allen Schriftverkehr und die Bankangelegenheiten gekümmert. Entsprechend schwer hatte sich seine Witwe bei der Nutzung des Onlinebankings am PC getan, obwohl sich die 78-Jährige seit einem Computerlehrgang bei der katholischen Frauengruppe erstaunlich gut mit dem Rechner auskannte.

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Doch bei der Eingabe der IBAN kam die betagte Dame ins Schleudern, ihr war noch das System mit Bankleitzahl und Kontonummer geläufig. So wundert es nicht, dass ihr bei der Eingabe der Bankleitzahl und der Kontonummer in den IBAN-Umrechner ein Fehler unterlief; es entstand eine verdrehte lange IBAN.

Zunächst blieb der Fehler unbemerkt und Frau Kowalski heftete den Kontoauszug mit der Bestatterrechnung als erledigt ab. Auf dem Auszug sah auch alles ganz ordentlich aus; der Name des Bestatters K. war genannt und der Betrag stimmte auch. Alles schien in bester Ordnung zu sein, bis Frau Kowalski eine Mahnung von Bestatter K. erhielt. Es gab ein langes Hin und Her, denn sowohl Frau Kowalski, als auch der Bestatter fühlten sich im Recht. Am Ende wurde der Bestatter sogar pampig und drohte damit, Frau Kowalski das Häuschen wegpfänden zu lassen.

Soweit wäre es natürlich nicht gekommen, aber die alte Dame war so aufgeregt, dass sie sich nun zum ersten Mal an ihre Bank wandte. Und genau da kam heraus, dass die Frau den in Rede stehenden Betrag eben nicht an Bestatter K., sondern an einen gewissen Ronnie P. überwiesen hatte.

Was bei Lastschriften leicht möglich ist, geht bei Überweisungen nicht, nämlich, die Zahlung zurückzurufen. Das scheint zunächst unverständlich, aber auf der anderen Seite erwartet jeder, dass Überweisungen möglichst gestern schon beim Empfänger eingehen; das gilt vor allem, wenn man selbst der Empfänger ist.

Nun hatte sich Ronnie P. sehr über den Geldsegen gefreut. Nach landläufigen Gepflogenheiten und gemäß dem gesunden Menschenverstand muss er sich darüber im Klaren gewesen sein, dass dieser Betrag nicht für ihn bestimmt war. Da er aber auch sonst nicht mit den Talern herumscroogen konnte und nicht auf Rosen gebettet war, nahm er den unerwarteten Geldsegen und gönnte sich einen schönen Urlaub im Ausland.

Logisch, sagt jetzt jeder, der muss das Geld zurückgeben. Und wenn er es schon ausgegeben hat, dann muss er halt sehen, wo er es herbekommt. Auf jeden Fall muss Frau Kowalski ihr Geld zurückbekommen.

Tja, das ist so eine Sache. Denn hätte Herr P. das Geld genommen, um sich Sachen davon zu kaufen, beispielsweise eine Playstation und einen OLED-Fernseher, dann wäre das auch so (BGB § 818, Absatz 1 und 2 und BGB §812). Auch wenn Ronnie P. davon seine Schulden bezahlt hätte, wäre das so gewesen. Er hat sich unrechtmäßig bereichert (Bereicherung ohne Rechtsgrundlage).
Aber: Hier hat Herr P. eine Reise unternommen, er hat Wohltun genossen, aber eine Bereicherung ist nicht mehr gegeben. Er hat ja schlichtweg nichts, was er zurückgeben kann/muss (BGB §818 Abs. 3).

Kurios, aber rechtens, Ronnie P. musste das Geld nicht zurückgeben. Nebenaspekt: Frau Kowalski ist dank hoher Summen aus den Lebensversicherungen ihres Mannes durchaus in der Lage, den Verlust ohne Not zu verschmerzen.

Was lernen wir daraus: Bei der IBAN muss man besonders gut aufpassen. Banken überprüfen nicht, ob Empfänger und Kontonummer/IBAN zusammenpassen.

Bildquellen:

  • maldives-gb83fcc29d_640: Bild von yang we auf Pixabay

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