Branche/Kommune

Landesbestattungsgesetz Baden-Württemberg

Gesetz über das Friedhofs- und Leichenwesen
(Bestattungsgesetz – BestattG)
Vom 21. Juli 1970
Zum 23.10.2012 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz – BestattG) vom 21. Juli 1970 01.01.1971
Eingangsformel 01.01.1971
ERSTER TEIL – Friedhofswesen 01.01.1971
Erster Abschnitt – Anlegung und Unterhaltung von Bestattungsplätzen 01.01.1971
1. Friedhöfe 01.01.1971
§ 1 – Allgemeines 01.01.1971
§ 2 – Allgemeine Anforderungen 28.03.2009
§ 3 – Abstand 01.01.1971
§ 4 – Bodenbeschaffenheit und Lage 01.01.1971
§ 5 – Genehmigung 16.07.1983
§ 6 – Ruhezeit 28.03.2009
§ 7 – Verkehrssicherheit auf Gemeindefriedhöfen 01.01.1971
§ 8 – Nutzungsbeschränkungen 28.03.2009
2. Private Bestattungsplätze 01.01.1971
§ 9 01.01.1971
Zweiter Abschnitt – Entwidmung und Schließung von Bestattungsplätzen 01.01.1971
§ 10 – Entwidmung vor Ablauf der Ruhezeit 28.03.2009
§ 11 – Nutzung privater Bestattungsplätze zu anderen Zwecken 01.01.1971
Dritter Abschnitt – Grabstätten 01.01.1971
§ 12 – Reihengräber und Wahlgräber 28.03.2009
§ 13 – Grüfte und Grabgebäude 16.07.1983
§ 14 – Gestaltung und Ausstattung 01.01.1971
Vierter Abschnitt – Ordnung auf Bestattungsplätzen 01.01.1971
§ 15 30.06.2012
Fünfter Abschnitt – Bestattungseinrichtungen 01.01.1971
§ 16 – Leichenhallen 01.01.1971
§ 17 – Feuerbestattungsanlagen 28.03.2009
§ 18 – Sonstige Bestattungseinrichtungen 01.01.1971
§ 19 – Allgemeine Anforderungen an Bestattungseinrichtungen 01.01.1971
ZWEITER TEIL – Leichenwesen 01.01.1971
Erster Abschnitt – Leichenschau 01.01.1971
§ 20 – Leichenschaupflicht 28.03.2009
§ 21 – Veranlassung der Leichenschau 28.03.2009
§ 22 – Vornahme der Leichenschau 28.03.2009
§ 23 – Auskunftspflicht 28.03.2009
§ 24 – Kosten der Leichenschau 01.01.1971
Zweiter Abschnitt – Umgang mit Leichen 01.01.1971
§ 25 – Allgemeines 01.01.1971
§ 26 – Leichenbesorger 28.03.2009
§ 27 – Überführung in Leichenhallen 01.01.1971
§ 28 – Außergerichtliche Leichenöffnung 28.03.2009
§ 29 – Konservierung und Einbalsamierung von Leichen 28.03.2009
Dritter Abschnitt – Bestattung und Ausgrabung von Leichen, Beisetzung von Aschen Verstorbener 01.01.1971
1. Bestattung und Beisetzung 01.01.1971
§ 30 – Bestattungspflicht 28.03.2009
§ 31 – Bestattungspflichtige 28.03.2009
§ 32 – Bestattungsart 28.03.2009
§ 33 – Bestattungs- und Beisetzungsort 01.01.1971
§ 34 – Zulässigkeit der Erdbestattung 28.03.2009
§ 35 – Zulässigkeit der Feuerbestattung 28.03.2009
§ 36 – Frühester Bestattungszeitpunkt 01.01.1971
§ 37 – Bestattungs- und Beförderungsfrist 01.01.1971
§ 38 – Bestattungsunterlagen 01.01.1971
§ 39 – Särge und Urnen, konservierte und einbalsamierte Leichen 28.02.2012
§ 40 – Bestattungsbuch 28.03.2009
2. Ausgrabung 01.01.1971
§ 41 01.01.1971
Vierter Abschnitt – Leichen in anatomischen Instituten 01.01.1971
§ 42 01.01.1971
Fünfter Abschnitt – Leichenbeförderung 01.01.1971
§ 43 – Allgemeines 28.03.2009
§ 44 – Leichenpaß 28.02.2012
§ 45 – Leichen aus dem Ausland 01.01.1971
§ 46 – Beförderungsunterlagen und Beförderungsverzeichnis 28.03.2009
§ 47 – Leichenwagen 01.01.1971
§ 48 – Bergung von Leichen 01.01.1971
DRITTER TEIL – Ordnungswidrigkeiten und Rechtsvorschriften 01.01.1971
§ 49 – Ordnungswidrigkeiten 28.03.2009
§ 50 – Rechtsvorschriften 28.02.2012
VIERTER TEIL – Übergangs- und Schlußbestimmungen 01.01.1971
§ 51 – Friedhofsordnungen 01.07.1983
§ 52 – Ruhezeiten 01.01.1971
§ 53 – Aufsicht 28.03.2009
§ 54 – Sonderbestimmungen 28.03.2009
§ 55 – Aufhebung von Rechtsvorschriften 01.01.1971
§ 56 – Inkrafttreten 01.01.1971
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 15 geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2012 (GBl. S. 437)

Der Landtag hat am 8. Juli 1970 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

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ERSTER TEIL

Friedhofswesen
Erster Abschnitt

Anlegung und Unterhaltung von Bestattungsplätzen
1. Friedhöfe
§ 1
Allgemeines

(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, Friedhöfe anzulegen, zu unterhalten und zu erweitern (Gemeindefriedhöfe), wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis vorliegt. Für die verstorbenen Gemeindeeinwohner sowie für die in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz müssen Friedhöfe bereitstehen.

(2) Kirchen und Kirchengemeinden sowie Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können eigene Friedhöfe anlegen, unterhalten und erweitern (kirchliche Friedhöfe).

§ 2
Allgemeine Anforderungen

(1) Friedhöfe sind würdig anzulegen und zu unterhalten. Sie müssen den polizeilichen Erfordernissen, insbesondere denen der Gesundheit, entsprechen.

(2) Bei der Planung, Anlegung und Erweiterung von Friedhöfen sind die Belange des Städtebaues, der Landschaftspflege, der Landschaftsarchitektur und der Denkmalspflege zu berücksichtigen.

§ 3
Abstand

(1) Bei der Anlegung oder Erweiterung von Friedhöfen muss ein ausreichender Abstand zu störenden Betrieben, Gewerbe- und Industriegebieten, Gebäuden und überbaubaren Grundstücksflächen eingehalten werden.

§ 4
Bodenbeschaffenheit und Lage

(1) Auf Friedhöfen dürfen Gräberfelder für die Erdbestattung nur in ausreichender Entfernung von Wasserversorgungsanlagen und nur auf Böden angelegt werden, die zur Leichenverwesung geeignet und die fähig sind, die Verwesungsprodukte ausreichend vom Grundwasser und der Außenluft fernzuhalten.

(2) Friedhöfe dürfen nicht in Überschwemmungsgebieten, Wasserschutzgebieten oder Quellenschutzgebieten angelegt werden. Ist die weitere Zone eines Wasserschutzgebiets oder Quellenschutzgebiets unterteilt, so gilt das Verbot nur für den inneren Bereich.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 2 für Wasserschutzgebiete und Quellenschutzgebiete zulassen, wenn eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist.

§ 5
Genehmigung

(1) Friedhöfe dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde oder auf Grund eines Bebauungsplans angelegt oder erweitert werden. Bei kirchlichen Friedhöfen darf die Genehmigung nur im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden.

(2) Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen. Sie darf nur versagt werden, wenn das Vorhaben den §§ 2 bis 4 oder sonstigen Rechtsvorschriften nicht entspricht.

(3) Die Genehmigung ersetzt nicht eine nach anderen Rechtsvorschriften notwendige öffentlich-rechtliche Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung, Verleihung oder Zustimmung.

§ 6
Ruhezeit

(1) Für jeden Friedhof ist im Benehmen mit dem Gesundheitsamt festzulegen, wie lange die Grabstätten nicht erneut belegt werden dürfen (Ruhezeit). Die Ruhezeit der Leichen ist nach der Verwesungsdauer festzulegen. Sie beträgt bei Leichen von Kindern, die vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, mindestens 6 Jahre, bei Leichen von Kindern, die vor Vollendung des zehnten Lebensjahres gestorben sind, mindestens 10 Jahre, im übrigen mindestens 15 Jahre (Mindestruhezeit). Diese Mindestruhezeiten sind auch für Aschen Verstorbener einzuhalten.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Leichen) sind in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs zu bestatten.

§ 7
Verkehrssicherheit auf Gemeindefriedhöfen

Die mit der Verkehrssicherheit auf Gemeindefriedhöfen zusammenhängenden Pflichten obliegen den Organen und Bediensteten des Friedhofträgers als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit.

§ 8
Nutzungsbeschränkungen

(1) Bei der Errichtung von Gebäuden, die nicht Friedhofszwecken dienen, ist von Friedhöfen ein Abstand von mindestens 10 m einzuhalten. Die Baurechtsbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn Ruhe und Würde des Friedhofs nicht wesentlich beeinträchtigt werden und polizeiliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) Bei der Errichtung von störenden Betrieben ist von Friedhöfen ein zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Würde des Friedhofs ausreichender Abstand einzuhalten.

2. Private Bestattungsplätze
§ 9

(1) Private Bestattungsplätze dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde angelegt oder erweitert werden. Die Genehmigung darf nur im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden. Sie bedarf der Schriftform.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.

ein berechtigtes Bedürfnis nachgewiesen ist,
2.

eine würdige Gestaltung und Unterhaltung des Bestattungsplatzes während der Ruhezeit gesichert erscheint und
3.

sonstige öffentlichen Interessen oder überwiegende Belange Dritter nicht entgegenstehen.

(3) Die §§ 2 bis 4, § 5 Abs. 3 und § 6 gelten entsprechend.

Zweiter Abschnitt

Entwidmung und Schließung von Bestattungsplätzen
§ 10
Entwidmung vor Ablauf der Ruhezeit

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Friedhöfe oder Teile von Friedhöfen nicht entwidmet werden.

(2) Die zuständige Behörde kann hiervon Ausnahmen bewilligen, wenn an einer Nutzung des Friedhofsgeländes zu anderen Zwecken vor Ablauf der Ruhezeit ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. In diesem Falle müssen Leichen und Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, umgebettet und die Grabeinrichtungen verlegt werden. Die zuständige Behörde hat die notwendigen Schutzmaßnahmen anzuordnen. Die Umbettung bedarf keiner Erlaubnis nach § 41. Nutzungsberechtigte sind durch Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrechts zu entschädigen. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 11
Nutzung privater Bestattungsplätze zu
anderen Zwecken

Private Bestattungsplätze dürfen vor Ablauf der Ruhezeit anderen Zwecken nur zugeführt werden, wenn Leichen und Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, umgebettet worden sind. Aufgefundene Leichenreste sind beizusetzen.

Dritter Abschnitt

Grabstätten
§ 12
Reihengräber und Wahlgräber

(1) Auf Gemeindefriedhöfen ist für jede verstorbene Person eine Einzelgrabstätte (Reihengrab) zur Verfügung zu stellen.

(2) An Grabstätten auf Gemeindefriedhöfen kann ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht eingeräumt werden (Wahlgrab). Das Nutzungsrecht wird durch eine schriftliche Nutzungserlaubnis erworben. Die Voraussetzungen für den Erwerb und der Inhalt des Nutzungsrechts sowie der Kreis der Nutzungsberechtigten sind in der Friedhofsordnung festzulegen.

(3) Die Einräumung eines Nutzungsrechts an Grabstätten auf kirchlichen Friedhöfen bleibt unberührt.

§ 13
Grüfte und Grabgebäude

(1) Auf Gemeindefriedhöfen dürfen Grüfte und Grabgebäude nur angelegt oder erweitert werden, wenn die Friedhofsordnung dies zuläßt.

(2) Grüfte und Grabgebäude müssen den polizeilichen Erfordernissen entsprechen. Sie dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde angelegt oder erweitert werden. Ist zugleich eine Baugenehmigung erforderlich, so ist die Baurechtsbehörde zuständig.

§ 14
Gestaltung und Ausstattung

Gestaltung und Ausstattung der Grabstätten müssen der Würde des Orts entsprechen; Grabausstattungen müssen standsicher sein. Der Träger des Bestattungsplatzes ist berechtigt, nicht standsichere Grabausstattungen zu befestigen oder zu entfernen.

Vierter Abschnitt

Ordnung auf Bestattungsplätzen
§ 15

(1) Für Gemeindefriedhöfe ist eine Friedhofsordnung als Satzung zu erlassen. Sie enthält die Bestimmungen, die notwendig sind, Tote geordnet und würdig zu bestatten, beizusetzen und zu ehren sowie die Ordnung auf dem Friedhof aufrechtzuerhalten.

(2) Die Ordnung auf anderen Bestattungsplätzen kann durch Polizeiverordnung geregelt werden.

(3) In Friedhofsordnungen und Polizeiverordnungen kann festgelegt werden, dass nur Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden dürfen, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) hergestellt sind. Die Anforderungen an den Nachweis nach Satz 1 sind in den Friedhofsordnungen und Polizeiverordnungen festzulegen.

Fünfter Abschnitt

Bestattungseinrichtungen
§ 16
Leichenhallen

Die Gemeinden sollen Leichenhallen errichten, soweit dafür ein öffentliches Bedürfnis besteht.

§ 17
Feuerbestattungsanlagen

Feuerbestattungsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betrieben werden. Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen. Sie darf nur versagt werden, wenn die Feuerbestattungsanlage oder ihr Betrieb den Anforderungen des § 19 oder sonstigen Rechtsvorschriften nicht entspricht oder ein ausreichender Abstand zu störenden Betrieben, Einrichtungen und Verkehrsflächen nicht gewahrt wird beziehungsweise eine würdige Umgebung nicht gewährleistet ist. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 18
Sonstige Bestattungseinrichtungen

Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, daß die sonstigen notwendigen Bestattungseinrichtungen zur Verfügung stehen. Dies gilt nicht für Bestattungseinrichtungen auf kirchlichen Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen. § 11 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg bleibt unberührt.

§ 19
Allgemeine Anforderungen an Bestattungseinrichtungen

Bestattungseinrichtungen sind würdig und entsprechend den polizeilichen Erfordernissen zu gestalten und zu betreiben.

ZWEITER TEIL

Leichenwesen
Erster Abschnitt

Leichenschau
§ 20
Leichenschaupflicht

(1) Menschliche Leichen und Totgeburten (Leichen) sind zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache von einer Ärztin oder einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau).

(2) Jede niedergelassene Ärztin oder jeder niedergelassene Arzt ist verpflichtet, die Leichenschau auf Verlangen vorzunehmen. Gleiches gilt für Ärzte von Krankenhäusern und sonstigen Anstalten für Sterbefälle in der Anstalt.

(3) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Tod in ursächlichem Zusammenhang mit einer Narkose, mit operativen oder anderen therapeutischen oder sonstigen medizinischen Maßnahmen einschließlich Schutzimpfung eingetreten ist, dürfen die die medizinische Maßnahme veranlassenden Ärzte die Leichenschau nicht durchführen. Diese haben sich auf die Feststellung des Todes zu beschränken. Die darüber hinaus gehende Leichenschau ist von einem an der Behandlung nicht beteiligten Arzt durchzuführen.

(4) Im Rettungsdienst eingesetzte Notärzte sind nicht verpflichtet, Todesart und Todesursache, sondern lediglich den Tod festzustellen. Sie haben den Eintritt des Todes auf der Todesbescheinigung ohne Ursachenfeststellung festzuhalten, über die Rettungsleitstelle die Durchführung der Leichenschau zu veranlassen und bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod sofort die Rettungsleitstelle zu benachrichtigen, die die Polizei hiervon in Kenntnis setzt.

§ 21
Veranlassung der Leichenschau

(1) Bei einem Sterbefall sind verpflichtet, die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen

1.

die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person (Angehörige),
2.

die Person, in deren Wohnung, Einrichtung oder auf deren Grundstück der Sterbefall sich ereignet hat,
3.

jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

(2) Bei einer Totgeburt sind verpflichtet, die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen

1.

der Vater,
2.

die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war,
3.

die Ärztin oder der Arzt, die oder der bei der Geburt zugegen war,
4.

jede andere Person, die dabei zugegen war oder von der Totgeburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

(3) Eine Verpflichtung, die Leichenschau zu veranlassen, besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge zuvor genannte Person nicht vorhanden oder verhindert ist.

(4) Bei Sterbefällen und Totgeburten sind vor den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen verpflichtet

1.

in Krankenhäusern und Entbindungsheimen die ärztliche Leitung, bei mehreren selbständigen Abteilungen die ärztliche Abteilungsleitung,
2.

auf Beförderungsmitteln deren Führer,
3.

in Pflege- und Altersheimen, Erziehungs- und Gefangenenanstalten und ähnlichen Einrichtungen die Leitung.

§ 22
Vornahme der Leichenschau

(1) Die Ärztin oder der Arzt hat die Leichenschau unverzüglich vorzunehmen. Die Leichenschau ist an der entkleideten Leiche an dem Ort vorzunehmen, an dem der Tod eingetreten oder an dem die Leiche aufgefunden worden ist. Die Entkleidung der Leiche hat zu unterbleiben, wenn sich bereits ohne Untersuchung der entkleideten Leiche der Verdacht auf Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod ergibt. Um eine Leichenschau im Freien zu vermeiden, kann von Satz 2 abgewichen werden. Die Ärztin oder der Arzt ist berechtigt, zum Zweck der Leichenschau jederzeit den Ort zu betreten, an dem die Leiche sich befindet, um dort die Leichenschau vorzunehmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(2) Die Ärztin oder der Arzt hat unverzüglich eine Todesbescheinigung (nicht vertraulicher und vertraulicher Teil) auszustellen, wenn sichere Zeichen des Todes festgestellt wurden. Sichere Zeichen des Todes sind Totenstarre, Totenflecken, Fäulniserscheinungen, mit dem Leben unvereinbare Verletzungen, Hirntod sowie die Erfolglosigkeit der Reanimation nach hinreichend langer Dauer.

(3) Ergeben sich Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod, ist die Todesart ungeklärt oder handelt es sich um die Leiche einer unbekannten Person, so hat die Ärztin oder der Arzt sofort eine Polizeidienststelle zu verständigen. Sie oder er hat, soweit ihm das möglich ist, dafür zu sorgen, daß an der Leiche und deren Umgebung bis zum Eintreffen der Polizei keine Veränderungen vorgenommen werden. Die Todesbescheinigung darf erst ausgehändigt werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder der Amtsrichter die Bestattung schriftlich genehmigt hat.

(4) Die Todesbescheinigung darf für die Todesursachenstatistik, für Zwecke eines epidemiologischen Krebsregisters sowie für die Durchführung von wissenschaftlich-medizinischen Forschungsvorhaben von öffentlichen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung verwendet werden. Das Gesundheitsamt kann zur Durchführung wissenschaftlich-medizinischer Forschungsvorhaben in die Todesbescheinigung Einsicht gewähren oder Auskünfte daraus erteilen, soweit

1.

ein berechtigtes Interesse an dem Forschungsvorhaben besteht und
2.

keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß schutzwürdige Belange des Verstorbenen oder der Hinterbliebenen beeinträchtigt werden, oder das berechtigte Interesse an dem Forschungsvorhaben diese erheblich überwiegt.

Die Einsichtnahme oder Auskunfterteilung kann insbesondere versagt werden, wenn sie einen unverhältnismäßig großen Aufwand verursacht. Für die Verarbeitung der Angaben in der Todesbescheinigung bei der Durchführung von wissenschaftlich-medizinischen Forschungsvorhaben von öffentlichen Einrichtungen gilt § 35 Abs. 3 und 4 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) entsprechend; öffentliche Einrichtungen, die ihren Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, haben sich schriftlich zu verpflichten, die Daten nur für das Forschungsvorhaben zu nutzen und die Vorschriften des § 35 Abs. 3 und 4 LDSG einzuhalten.

(5) Das Gesundheitsamt kann auf Antrag in die Todesbescheinigung Einsicht gewähren oder Auskünfte daraus erteilen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Kenntnis über die Todesumstände des namentlich bezeichneten Verstorbenen glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, daß durch die Offenbarung schutzwürdige Belange des Verstorbenen oder der Hinterbliebenen beeinträchtigt werden.

§ 23
Auskunftspflicht

Ärzte und Heilpraktiker, die die verstorbene Person wegen einer dem Tode vorausgegangenen Erkrankung behandelt haben, und die Angehörigen der verstorbenen Person sind verpflichtet, der Person, die die Leichenschau vornimmt, über diese Erkrankung und die Todesumstände Auskunft zu geben.

§ 24
Kosten der Leichenschau

Die Kosten der Leichenschau fallen demjenigen zur Last, der die Bestattungskosten zu tragen hat, soweit nicht andere hierzu verpflichtet sind. Zu diesen Kosten gehört auch das Entgelt, das einem nach § 23 Auskunftspflichtigen für die Auskunft zusteht.

Zweiter Abschnitt

Umgang mit Leichen
§ 25
Allgemeines

Mit Leichen ist würdig und in gesundheitlich unbedenklicher Weise umzugehen.

§ 26
Leichenbesorger

Personen, die gewerbsmäßig oder berufsmäßig Leichen reinigen, ankleiden oder einsargen, dürfen beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Trinkwasser nicht tätig sein oder beschäftigt werden. Satz 1 gilt nicht für den privaten hauswirtschaftlichen Bereich.

§ 27
Überführung in Leichenhallen

(1) Ist eine öffentliche Leichenhalle vorhanden, so muß jede Leiche binnen 36 Stunden nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung der Todesbescheinigung, dorthin überführt werden, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist in einer anderen Leichenhalle oder einem Leichenraum aufgebahrt wird. Unberührt bleiben besondere Schutzvorschriften.

(2) Die zuständige Behörde kann von Absatz 1 Satz 1 Ausnahmen bewilligen, wenn die beabsichtigte Aufbahrung gesundheitlich unbedenklich ist.

(3) Für die Verpflichtung, die Leiche in eine öffentliche Leichenhalle zu überführen, gilt § 31 entsprechend.

§ 28
Außergerichtliche Leichenöffnung

(1) Ergeben sich Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod, ist die Todesart ungeklärt oder handelt es sich um die Leiche eines Unbekannten, so darf eine außergerichtliche Leichenöffnung nur vorgenommen werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht der Leichenöffnung zugestimmt oder die Bestattung schriftlich genehmigt hat.

(2) Eine öffentliche Leichenöffnung ist unzulässig.

§ 29
Konservierung und Einbalsamierung von Leichen

(1) Leichen, die erdbestattet werden sollen, dürfen nur konserviert oder einbalsamiert werden, wenn für den vorgesehenen Bestattungsort (§ 33 Abs. 1) die Bestattung konservierter oder einbalsamierter Leichen zugelassen ist und wenn nicht zu besorgen ist, daß diese innerhalb der Ruhezeit unzureichend verwesen. Dies gilt nicht, wenn die Leiche in das Ausland befördert werden soll.

(2) Solange keine Todesbescheinigung (§ 22 Abs. 2) vorliegt, dürfen Leichen nicht konserviert oder einbalsamiert werden.

Dritter Abschnitt

Bestattung und Ausgrabung von Leichen,
Beisetzung von Aschen Verstorbener
1. Bestattung und Beisetzung
§ 30
Bestattungspflicht

(1) Jede Leiche muss bestattet werden. Hierzu zählen auch alle totgeborenen Kinder und in der Geburt verstorbenen Leibesfrüchte mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm (Totgeburt).

(2) Fehlgeburten sind totgeborene Kinder und während der Geburt verstorbene Leibesfrüchte mit einem Gewicht unter 500 Gramm. Fehlgeburten sind auf Verlangen eines Elternteils auf Kosten der Eltern zu bestatten; § 46 Abs. 4 gilt entsprechend. Ist die Geburt in einer Einrichtung erfolgt, hat deren Träger sicherzustellen, dass mindestens ein Elternteil auf diese Bestattungsmöglichkeit hingewiesen wird. Jede aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht (Ungeborenes) gilt als Fehlgeburt und ist als solche nach Satz 2 und 3 zu behandeln. Liegt keine Erklärung mindestens eines Elternteils nach Satz 2 vor, sind Fehlgeburten und Ungeborene von den Einrichtungen unter würdigen Bedingungen zu sammeln und zu bestatten. Die Kosten hierfür trägt der Träger der Einrichtung.

(3) Fehlgeburten und Ungeborene, die nicht bestattet werden, dürfen allein wissenschaftlichen Zwecken dienen. Für die Verwendung zu wissenschaftlichen Zwecken muss vorher die Zustimmung beider Elternteile vorliegen. Die wissenschaftliche Einrichtung muss für die Bestattung der Fehlgeburten und Ungeborenen sorgen, sobald sie nicht mehr wissenschaftlichen Zwecken dienen.

(4) Abgetrennte Körperteile sind, soweit sie nicht bestattet werden, hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen, soweit und solange sie nicht wissenschaftlichen Zwecken dienen.

§ 31
Bestattungspflichtige

(1) Für die Bestattung müssen die Angehörigen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1) sorgen. Für die Reihenfolge der Verpflichteten gilt § 21 Abs. 3 entsprechend.

(2) Wird nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt, so hat die zuständige Behörde diese anzuordnen oder auf Kosten der oder des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn nicht die Leiche einem anatomischen Institut zugeführt wird.

§ 32
Bestattungsart

(1) Die Bestattung kann als Erd-, Feuer- oder Seebestattung vorgenommen werden. Die Art der Bestattung richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person. Ist ein Wille der verstorbenen Person nicht bekannt, bestimmen die Angehörigen (§ 21 Abs.1 Nr. 1) die Bestattungsart. Werden von den Angehörigen Einwendungen gegen die Feuerbestattung erhoben, so ist nur die Erdbestattung zulässig, sofern ein Gericht nichts anderes entscheidet.

(2) Erdbestattung ist die Bestattung einer Leiche in einem Sarg in einer Grabstätte; § 39 Abs.1 Satz 3 bleibt hiervon unberührt. Feuerbestattung ist die Einäscherung einer Leiche und die Beisetzung der Asche. Seebestattung ist die Beisetzung einer Urne auf Hoher See. Eine Seebestattung in oberirdischen Gewässern (§ 1 Abs.1 Nr.1 des Wasserhaushaltsgesetzes) ist unzulässig.

§ 33
Bestattungs- und Beisetzungsort

(1) Leichen dürfen nur auf Bestattungsplätzen erdbestattet werden. Die zuständige Behörde kann Erdbestattungen an anderen Orten zulassen, die §§ 2, 4 und 6, § 9 Abs. 2 sowie § 11 gelten entsprechend.

(2) Leichen dürfen nur in Feuerbestattungsanlagen eingeäschert werden (Feuerbestattung), deren Betrieb behördlich genehmigt ist.

(3) Für die Beisetzung von Aschen Verstorbener gilt Absatz 1 entsprechend. § 4 ist jedoch nicht anzuwenden.

§ 34
Zulässigkeit der Erdbestattung

(1) Leichen dürfen erst dann erdbestattet werden, wenn die Ärztin oder der Arzt den nicht vertraulichen Teil der Todesbescheinigung ausgestellt und das Standesamt auf diesem die vollzogene Eintragung des Sterbefalles in das Sterbebuch vermerkt hat.

(2) Solange der nicht vertrauliche Teil der Todesbescheinigung nicht den Vermerk des Standesamts trägt, darf die Leiche nur mit Genehmigung der für den Sterbeort zuständigen Behörde bestattet werden.

(3) Leichen, die aus einem Gebiet außerhalb Baden-Württembergs überführt worden sind, dürfen erst erdbestattet werden, wenn ein Leichenpaß vorliegt. Für die Erdbestattung von Leichen aus einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland genügt eine nach den Vorschriften dieses Landes ausgestellte Bescheinigung, aus der sich die Zulässigkeit der Bestattung ergibt. Liegen diese Unterlagen nicht vor, so darf die Leiche nur mit Erlaubnis der für den Bestattungsort zuständigen Behörde bestattet werden.

(4) Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden, ist die Todesart ungeklärt oder handelt es sich um die Leiche einer unbekannten Person, so ist zur Bestattung außerdem die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder des Amtsgerichts erforderlich.

§ 35
Zulässigkeit der Feuerbestattung

(1) Leichen dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde feuerbestattet werden.

(2) Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden, ist die Todesart ungeklärt oder handelt es sich um die Leiche einer unbekannten Person, so darf die Erlaubnis erst dann erteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht die Feuerbestattung schriftlich genehmigt hat.

§ 36
Frühester Bestattungszeitpunkt

(1) Leichen dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden.

(2) Die zuständige Behörde kann eine frühere Bestattung zulassen,

1.

wenn offenkundig jede Möglichkeit eines Scheintodes ausgeschlossen ist oder
2.

wenn gesundheitliche Gründe hierfür vorliegen.

(3) Die zuständige Behörde kann aus gesundheitlichen Gründen eine frühere Bestattung anordnen.

§ 37
Bestattungs- und Beförderungsfrist

(1) Leichen, die nicht in Leichenhallen oder Leichenräumen aufgebahrt sind, müssen spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet sein oder bei einer Beförderung in das Gebiet einer anderen Gemeinde auf den Weg gebracht werden. Trifft die Leiche nach Ablauf dieser Frist am Bestattungsort ein, so ist sie dort unverzüglich zu bestatten. Tage, an denen nicht bestattet wird, bleiben bei der Berechnung der Bestattungsfrist unberücksichtigt. Können die zur Bestattung oder Beförderung nach §§ 34, 35 und 44 erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig beschafft werden, so ist die Bestattung oder Beförderung unverzüglich vorzunehmen, sobald die Unterlagen vorliegen.

(2) Die zuständige Behörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Sie kann aus gesundheitlichen Gründen anordnen, daß eine Leiche früher zu bestatten oder auf den Weg zu bringen ist.

§ 38
Bestattungsunterlagen

Die für Bestattungen auf Bestattungsplätzen und in Feuerbestattungsanlagen Verantwortlichen dürfen Bestattungen nur zulassen, wenn ihnen die nach § 34 und § 35 Abs. 1 sowie § 36 Abs. 2 vorgeschriebenen Bestattungsunterlagen ausgehändigt worden sind oder wenn eine Anordnung nach § 36 Abs. 3 oder § 37 Abs. 2 Satz 2 vorliegt.

§ 39
Särge und Urnen, konservierte und einbalsamierte Leichen

(1) Leichen dürfen nur in Särgen erdbestattet werden. Für die Erdbestattung dürfen nur Holzsärge verwendet werden, es sei denn, dass eine Leiche in einem Metallsarg zum Bestattungsort überführt werden muss. In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, kann der Deckel des Sarges bei der Bestattung abgenommen und neben den Sarg in das Grab gelegt werden, solange keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. § 13 der Bestattungsverordnung bleibt unberührt.

(2) Ist zu befürchten, daß Leichen in Särgen aus Hartholz oder Metall innerhalb der Ruhezeit oder der Nutzungszeit nicht ausreichend verwesen, so kann in der Friedhofsordnung insbesondere vorgeschrieben werden,

1.

daß Särge aus leicht verweslichem Holz zu verwenden sind,
2.

daß Leichen, die in Särgen aus Hartholz oder Metall überführt worden sind, in besonderen Teilen des Friedhofs bestattet werden. Für diese Friedhofsteile ist eine längere Ruhezeit festzulegen.

(3) Die Aschen Verstorbener sind in festen und verschlossenen Urnen beizusetzen.

(4) Das Sozialministerium kann durch Rechtsverordnung zulassen, daß für Särge andere, dem Holze gleichwertige Materialien verwendet werden.

(5) Absatz 2 Nr. 2 gilt für konservierte und einbalsamierte Leichen entsprechend.

§ 40
Bestattungsbuch

Für alle Grabstätten ist vom Träger des Bestattungsplatzes ein Bestattungsbuch zu führen. In das Bestattungsbuch sind Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und Todestag der verstorbenen Person, der Tag der Bestattung oder der Beisetzung sowie die Nummer der Grabstätte einzutragen.

2. Ausgrabung
§ 41

Leichen dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde ausgegraben werden. Diese hat die zum Schutze der Gesundheit notwendigen Maßnahmen anzuordnen.

Vierter Abschnitt

Leichen in anatomischen Instituten
§ 42

(1) Leichen dürfen in einem anatomischen Institut wissenschaftlichen Zwecken erst dann zugeführt werden, wenn die für die Erdbestattung nach § 34 vorgeschriebenen Bestattungsunterlagen vorliegen.

(2) § 37 Abs. 1 gilt nicht für die Bestattung von Leichen, die zu wissenschaftlichen Zwecken in anatomische Institute gebracht werden. § 29 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.

(3) Das anatomische Institut hat dafür zu sorgen, daß durch die ihm zugeführten Leichen übertragbare Krankheiten nicht weiterverbreitet werden.

(4) Das anatomische Institut muß für die Bestattung der Leichen sorgen, sobald sie nicht mehr wissenschaftlichen Zwecken dienen.

Fünfter Abschnitt

Leichenbeförderung
§ 43
Allgemeines

(1) Leichen sind in würdiger und gesundheitlich unbedenklicher Weise zu befördern.

(2) Soll zum Zweck der Feuerbestattung eine Leiche in ein anderes Bundesland oder in Orte außerhalb Deutschlands befördert werden, muss vor der Beförderung der Leiche eine zweite Leichenschau durchgeführt werden. Satz 1 gilt in Fällen von Ausgrabungen nach § 41 Satz 1 nur insoweit, als eine zweite Leichenschau nach Prüfung durch das zuständige Gesundheitsamt noch möglich ist.

§ 44
Leichenpaß

(1) Leichen dürfen in Orte außerhalb Deutschlands nur mit einem Leichenpass befördert werden. § 43 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Zur Beförderung in ein anderes Bundesland ist ein Leichenpaß auszustellen, wenn das Land die Beförderung oder die Bestattung der Leiche von der Vorlage eines Leichenpasses abhängig macht. Entsprechendes gilt für die Beförderung mit der Eisenbahn. § 43 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Das Sozialministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Leichen auch in anderen Fällen nur mit einem Leichenpaß befördert werden dürfen, wenn dies zur Verhütung gesundheitlicher Gefahren notwendig ist.

(4) Der Leichenpaß darf erst ausgestellt werden, wenn die für eine Erdbestattung nach § 34 Abs. 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Bestattungsunterlagen vorliegen.

§ 45
Leichen aus dem Ausland

(1) Aus dem Ausland dürfen Leichen nur mit einem Leichenpaß der zuständigen Behörde überführt werden, in deren Bezirk die Landesgrenze überschritten wird. § 35 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Wird eine Leiche aus dem Ausland zuerst durch ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland befördert, so genügt ein von diesem Land ausgestellter Leichenpaß.

§ 46
Beförderungsunterlagen und Beförderungsverzeichnis

(1) Leichen dürfen, wenn kein Leichenpaß auszustellen ist, in andere Gemeinden erst dann befördert werden, wenn die für eine Erdbestattung nach § 34 Abs. 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Bestattungsunterlagen oder die Erlaubnis zur Feuerbestattung vorliegen. Diese Unterlagen oder der Leichenpaß sind bei der Beförderung mitzuführen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Beförderungen im Rahmen strafprozessualer Ermittlungen und für Beförderungen zur nächsten Leichenhalle oder zum nächsten Bestattungsplatz.

(3) Unternehmen, die Leichen gewerbsmäßig oder berufsmäßig befördern, sind verpflichtet, Beförderungen in andere Gemeinden unverzüglich in ein Verzeichnis einzutragen. Dabei sind Namen, Geburtsdatum und Todestag der verstorbenen Person sowie Beginn und Zielort der Beförderung anzugeben. Die zuständige Behörde kann aus dem Verzeichnis Auskunft über jede Beförderung verlangen; es ist ihr auf Verlangen vorzulegen. Das Verzeichnis ist so lange aufzubewahren, daß aus ihm über die Beförderungen innerhalb der letzten fünf Jahre Auskunft gegeben werden kann.

(4) Wird eine Leiche zum Zweck der Erdbestattung in ein anderes Bundesland oder in Orte außerhalb Deutschlands befördert, muss der zuständigen Behörde des Sterbeorts gegenüber Gewähr leistet sein, dass diese am vorgesehenen Ort erdbestattet wird.

§ 47
Leichenwagen

(1) Leichen dürfen im Straßenverkehr in andere Gemeinden nur mit Leichenwagen befördert werden.

(2) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß andere Fahrzeuge benutzt werden, wenn eine würdige Beförderung gesichert ist und gesundheitliche Gefahren nicht zu befürchten sind. Die Benutzung von Fahrzeugen, die der gewerblichen Personenbeförderung, der Beförderung von Lebensmitteln oder von Tieren dienen, darf nicht zugelassen werden.

(3) Leichenwagen sind Fahrzeuge, die zur Leichenbeförderung eingerichtet sind und ausschließlich hierfür verwendet werden.

§ 48
Bergung von Leichen

Die §§ 44 bis 47 gelten nicht für die Bergung von Leichen und die Beförderung tödlich Verunglückter von der Unfallstelle weg.

DRITTER TEIL

Ordnungswidrigkeiten und Rechtsvorschriften
§ 49
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

einen privaten Bestattungsplatz ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anlegt oder erweitert (§ 9 Abs. 1),
2.

einen privaten Bestattungsplatz entgegen § 11 vor Ablauf der Ruhezeit anderen Zwecken zuführt.
3.

eine Gruft oder ein Grabgebäude ohne Genehmigung anlegt oder erweitert (§ 13 Abs. 2 Satz 2),
4.

die Leichenschau entgegen § 20 Abs. 2 nicht oder nicht unverzüglich vornimmt (§ 22 Abs. 1),
5.

entgegen § 20 Abs. 4 den Tod nicht feststellt und den Eintritt des Todes nicht auf der Todesbescheinigung ohne Ursachenfeststellung festhält,
6.

der ihr oder ihm obliegenden Pflicht, die Leichenschau zu veranlassen, nicht oder nicht unverzüglich nachkommt (§ 21),
7.

die Todesbescheinigung nicht oder nicht unverzüglich ausstellt (§ 22 Abs. 2),
8.

entgegen § 22 Abs. 3 eine Polizeidienststelle nicht oder nicht sofort verständigt,
9.

entgegen § 25 mit Leichen unwürdig oder in gesundheitlich bedenklicher Weise umgeht,
10.

entgegen § 26 beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Trinkwasser tätig oder beschäftigt ist, obwohl er gewerbsmäßig oder berufsmäßig Leichen reinigt, ankleidet oder einsargt,
11.

entgegen § 28 eine außergerichtliche oder öffentliche Leichenöffnung vornimmt,
12.

eine Leiche beiseite schafft oder der Bestattung entzieht,
13.

entgegen § 30 Abs. 2 Satz 2 und 3 nicht mindestens einen Elternteil von Fehlgeburten oder Ungeborenen auf deren Bestattungsmöglichkeit hinweist oder die gewünschte Bestattung einer Fehlgeburt oder eines Ungeborenen versagt,
14.

entgegen § 30 Abs. 3 Fehlgeburten oder Ungeborene ohne vorherige Zustimmung beider Elternteile zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet,
15.

entgegen § 30 Abs. 4 abgetrennte Körperteile nicht hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend beseitigt,
16.

entgegen § 31 Abs.1 als verpflichtete Person nicht für die Bestattung sorgt,
17.

entgegen § 32 Abs.1 Satz 4 anstatt der Erd- die Feuerbestattung in Auftrag gibt oder zulässt, obwohl von Angehörigen (§ 21 Abs.1 Nr.1) Einwendungen gegen die Feuerbestattung erhoben werden,
18.

eine Leiche entgegen § 33 Abs. 1 außerhalb von Bestattungsplätzen bestattet oder bestatten läßt oder entgegen § 33 Abs. 2 außerhalb von behördlich genehmigten Feuerbestattungsanlagen einäschert oder einäschern läßt,
19.

die Asche Verstorbener entgegen § 33 Abs. 3 außerhalb von Bestattungsplätzen beisetzt oder beisetzen läßt,
20.

eine Leiche vorzeitig (§ 36) oder ohne die erforderlichen Bestattungsunterlagen (§ 38) bestattet oder bestatten läßt,
21.

als bestattungspflichtige Person (§ 31 Abs. 1) entgegen § 37 Abs. 1 die Bestattung oder die Beförderung der Leiche verzögert oder die Anordnung der Bestattung oder Beförderung durch die zuständige Behörde nach § 36 Abs. 3 oder § 37 Abs. 2 Satz 2 nicht befolgt,
22.

eine Leiche ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde ausgräbt oder ausgraben läßt (§ 41),
23.

eine Leiche entgegen § 43 Abs. 2 ohne zweite Leichenschau in ein anderes Bundesland oder in Orte außerhalb Deutschlands befördert,
24.

eine Leiche ohne den nach § 44 Abs. 1 oder 2 oder § 45 vorgeschriebenen Leichenpaß oder ohne die in § 46 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebenen Beförderungsunterlagen befördert oder befördern läßt,
25.

entgegen § 46 Abs. 3 das Beförderungsverzeichnis nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder der zuständigen Behörde auf Verlangen aus dem Verzeichnis keine Auskunft erteilt oder es ihr nicht vorlegt,
27.

eine Leiche entgegen § 47 nicht in einem Leichenwagen befördert oder befördern läßt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer

1.

entgegen § 22 Abs.1 Satz 5 die Leichenschau behindert oder vereitelt, insbesondere als Inhaberin oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt der Ärztin oder dem Arzt das Betreten des Orts verweigert, an dem die Leiche sich befindet,
2.

als Ärztin oder Arzt, Heilpraktikerin oder Heilpraktiker oder als Angehöriger der verstorbenen Person entgegen § 23 der Ärztin oder dem Arzt, die oder der die Leichenschau vornimmt, die Auskunft verweigert oder unrichtig erteilt,
3.

entgegen § 29 Leichen konserviert oder einbalsamiert.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder
2.

den zur Aufrechterhaltung der Ordnung auf Bestattungsplätzen nach § 15 erlassenen Rechtsvorschriften

zuwiderhandelt, wenn die Rechtsvorschriften für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen.

(4) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Ärztin oder Arzt in der Todesbescheinigung unrichtige Angaben macht.

(5) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 12 können mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro geahndet werden.

(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die untere Verwaltungsbehörde. Zur Erteilung einer Verwarnung und zur Erhebung von Verwarnungsgeld nach § 56 OWiG ist auch die Ortspolizeibehörde zuständig.

§ 50
Rechtsvorschriften

(1) Das Sozialministerium kann durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über

1.

das Genehmigungsverfahren bei Anlegung oder Erweiterung von Bestattungsplätzen (§ 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 1),
2.

das Genehmigungsverfahren für den Betrieb von Feuerbestattungsanlagen (§ 17),
3.

die an Bestattungseinrichtungen sowie an ihren Betrieb zu stellenden Anforderungen (§ 19) und die Überwachung,
4.

die Durchführung der Leichenschau,
5.

Inhalt, Gestaltung und Ausstellung der Todesbescheinigung (§ 22 Abs. 2) sowie ihre Weiterleitung an die zuständigen Behörden,
6.

den Umgang mit Leichen (§ 25),
7.

das Erlaubnisverfahren für Bestattungen (§ 34 Abs. 3 sowie § 35 Abs. 1),
8.

die Feuerbestattung sowie die Aufbewahrung, den Versand und die Beisetzung von Aschen Verstorbener, soweit dies zur Wahrung der Würde, aus polizeilichen Gründen oder zur Sicherung der Strafrechtspflege geboten ist,
9.

den Verbleib der Bestattungsunterlagen (§ 38),
10.

das Erlaubnisverfahren bei Ausgrabung von Leichen (§ 41),
11.

das Verfahren bei Ausstellung des Leichenpasses (§ 44 Abs. 4 und § 45 Abs. 1),
12.

die Beförderung von Leichen (§ 43), insbesondere

a)

die Einsargung von Leichen,
b)

die Beschaffenheit der Särge,
c)

besondere Schutzmaßnahmen bei Ansteckungsgefahr,
d)

die an Leichenwagen zu stellenden Anforderungen und
e)

die Begleitpersonen und ihre Pflichten.

(2) Das Sozialministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes.

VIERTER TEIL

Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 51
Friedhofsordnungen

(1) Friedhofsordnungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, gelten weiter, soweit sie ihm nicht widersprechen.

(2) Wer nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gegen die polizeilichen Vorschriften einer nach Absatz 1 weitergeltenden Friedhofsordnung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 3 Nr. 2 Für Zuwiderhandlungen, die nach Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen werden, gilt dies nur, wenn die Friedhofsordnung für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

§ 52
Ruhezeiten

Die Mindestruhezeiten des § 6 Satz 3 und 4 sind auch für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Bestattungsplätze maßgebend.

§ 53
Aufsicht

Oberste Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Arbeit und Soziales.

§ 54
Sonderbestimmungen

Unberührt bleiben

1.

internationale Vereinbarungen, insbesondere über die Leichenbeförderung,
2.

Vorschriften über die Beförderung von Leichen auf Eisenbahnen, auf dem Seewege, auf Binnenwasserstraßen und auf dem Luftwege,
3.

Vorschriften über den Umgang mit radioaktiven Leichen,
4.

weiter gehende Schutzmaßnahmen nach §§ 25 und 28 des Infektionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,
5.

Vorschriften über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft,

§ 55
Aufhebung von Rechtsvorschriften

(1) Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, werden aufgehoben. Insbesondere werden aufgehoben

1.

die württ. Verfügung, betreffend die Ablieferung von Leichnamen an die anatomischen Anstalten des Königreichs, vom 4. Juni 1862 (Reg. Bl. S. 157),
2.

die bad. Verordnung, den Vollzug und die Überwachung der Leichenschau und die statistischen Erhebungen aus den Standesbüchern betreffend, vom 7. Januar 1870 (GVBl. S. 55),
3.

die bad. Verordnung, die sanitätspolizeilichen Maßregeln in bezug auf Leichen und Begräbnisstätten betreffend, vom 16. Dezember 1875 (GVBl. S. 369),
4.

die bad. Verordnung, das Verfahren bei gewaltsamen Todesfällen betreffend, vom 11. September 1879 (GVBl. S. 637),
5.

die württ. Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend das polizeiliche Verfahren hinsichtlich der Leichen der Selbstmörder, vom 19. Juni 1880,
6.

die württ. Königliche Verordnung, betreffend die Leichenschau, die Leichenöffnung und das Begräbnis, vom 24. Januar 1882 (Reg. Bl. S. 33),
7.

die württ. Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Dienstanweisung für die Leichenschauer, vom 3. Februar 1882 (Reg. Bl. S. 41),
8.

die bad. Verordnung, die Begräbnisplätze und die Beerdigungen betreffend, vom 20. Juli 1882 (GVBl. S. 202),
9.

die württ. Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern, betreffend das Verfahren in den Fällen eines nicht natürlichen Todes oder bei Auffindung von Leichen, sowie die Mitteilung von Sterbefällen an das Standesamt unter den Voraussetzungen des § 157 der Reichsstrafprozeßordnung, vom 19. Februar 1885 (Reg.-Bl. S. 31),
10.

die bad. Verordnung, den Transport von Leichen betreffend, vom 1. Februar 1888 (GVBl. S. 49),
11.

die württ. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Beförderung von Leichen auf dem Seewege, vom 9. März 1906 (Reg. Bl. S. 33),
12.

die bad. Verordnung, die Beförderung von Leichen auf dem Seeweg betreffend, vom 28. Juni 1906 (GVBl. S. 148),
13.

die württ. Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Beförderung von Leichen, vom 7. August 1907 (Reg. Bl. S. 289),
14.

die württ. Verordnung des Justizministeriums und des Innenministeriums über die Gebühren der Leichenschauer vom 18. Mai 1932 (Reg. Bl. S. 167),
15.

die preuß. Polizeiverordnung über das Leichenwesen vom 18. April 1933 (Gesetzsamml. S. 149),
16.

die württ. Verordnung des Justiz-, des Innen- und des Finanzministeriums über die Bewegung der Bevölkerung und über die Todesursachen vom 29. Dezember 1933 (Reg. Bl. S. 448),
17.

das Gesetz über die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934 (RGBl. I S. 380),
18.

die Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes vom 10. August 1938 (RGBl. I S. 1000),
19.

die Polizeiverordnung des Regierungspräsidiums Südwürttemberg-Hohenzollern für die Landkreise Hechingen und Sigmaringen über das Leichenwesen vom 8. April 1963 (Ges. Bl. S. 48),
20.

die Polizeiverordnung des Innenministeriums zur Änderung der Vorschriften über die Leichenschau vom 14. August 1964 (Ges. Bl. S. 301).

(2) Aufgehoben werden ferner

1.

§ 96 des Polizeistrafgesetzbuches für Baden vom 31. Oktober 1863 (Reg. Bl. S. 439) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1923 (GVBl. S. 216),
2.

Art. 24 und 25 des württ. Gesetzes, betreffend Änderungen des Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich – württ. Polizeistrafgesetz – vom 27. Dezember 1871 (Reg. Bl. S. 391),
3.

die §§ 22, 72 bis 75 und 77 der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 30. März 1935 (RMBl. S. 327). In § 1 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung werden die Worte », die Leichenschau betätigen« gestrichen.

(3) In § 129 Abs. 1 des Polizeistrafgesetzbuches für Baden wird das Wort »Friedhöfe,« gestrichen; in Art. 23 Abs. 1 des württ. Polizeistrafgesetzes werden die Worte »Grabmäler,« und »Friedhöfe,« gestrichen.

§ 56
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1971 in Kraft. Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen, von Friedhofsordnungen und Polizeiverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Stuttgart, den 21. Juli 1970

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Dr. Filbinger

Dr. Schieler

Krause

Gleichauf

Dr. Hahn

Dr. Schwarz

Dr. Brünner

Hirrlinger

Dr. Seifriz

Schwarz


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