Bestattungsgesetz (BestG)
Zum Ausgangs- oder Titeldokument
Fundstelle: BayRS III, S. 452
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Art. 13 Abs. 2 Satz 1 geänd. (§ 12 G v. 20.12.2007, 958)
Abschnitt 1
Leichenwesen und Bestattung
Art. 1
Bestattung
(1) 1 Jede Leiche muß bestattet werden, und zwar durch Beisetzung in einer Grabstätte (Erdbestattung) oder durch Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der in einer festen Urne verschlossenen Aschenreste in einer Grabstätte (Feuerbestattung) oder durch Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der Urne von einem Schiff auf hoher See (Seebestattung). 2 Leichen und Aschenreste Verstorbener müssen, wenn dieses Gesetz nichts anderes zuläßt, auf Friedhöfen beigesetzt werden.
(2) 1 Für Art, Ort und Durchführung der Bestattung ist, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen, der Wille des Verstorbenen oder, wenn der Verstorbene noch nicht 16 Jahre alt oder wenn er geschäftsunfähig war, der Wille der Personensorgeberechtigten zu berücksichtigen. 2 Ist der Wille des Verstorbenen oder der Personensorgeberechtigten nicht nachweisbar, so kommt es auf den Willen der Angehörigen an, die auf Grund des Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 für die Bestattung zu sorgen haben.
Art. 2
Ärztliche Leichenschau
(1) Jede Leiche muß vor der Bestattung zur Feststellung des Todes, der Todesart (natürlicher oder nicht natürlicher Tod) und der Todesursache von einem Arzt untersucht werden (Leichenschau).
(2) 1 Auf Verlangen eines jeden auf Grund des Art. 15 zur Veranlassung der Leichenschau Verpflichteten oder einer nach Art. 14 Abs. 2 zuständigen Stelle oder deren Beauftragten sind zur Leichenschau verpflichtet,
1.
jeder Arzt, der in dem Gebiet der Kreisverwaltungsbehörde, in dem sich die Leiche befindet, oder in dem Gebiet einer angrenzenden kreisfreien Gemeinde niedergelassen ist,
2.
in Krankenhäusern und Entbindungsheimen außerdem jeder dort tätige Arzt.
2 Ein Arzt, der für die Behandlung von Notfällen eingeteilt ist und die verstorbene Person vorher nicht behandelt hat, kann sich im Rahmen seiner Pflicht nach Satz 1 auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, des Zustandes der Leiche und der äußeren Umstände beschränken, wenn sichergestellt ist, daß der behandelnde Arzt oder ein anderer Arzt die noch fehlenden Feststellungen treffen wird.
(3) Der Arzt kann die Leichenschau verweigern, wenn sie ihn oder einen Angehörigen, zu dessen Gunsten ihm in Strafverfahren wegen familienrechtlicher Beziehung das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
Art. 3
Betretungs- und Auskunftsrecht
(1) 1 Zur Leichenschau dürfen der Arzt und die von ihm zugezogenen Sachverständigen und Gehilfen jederzeit den Ort betreten, an dem sich die Leiche befindet. 2 Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt hat ihnen Grundstücke, Räume und bewegliche Sachen zugänglich zu machen.
(2) 1 Wer den Verstorbenen unmittelbar vor dem Tod berufsmäßig behandelt oder gepflegt hat, oder wer mit der verstorbenen Person zusammengelebt hat oder die Umstände des Todes kennt, hat auf Verlangen des Arztes, der die Leichenschau vornimmt, unverzüglich die zu diesem Zweck erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. 2 Die gleiche Verpflichtung trifft jeden Arzt, der den Verstorbenen nach dessen Tod untersucht hat. 3 Der Verpflichtete kann die Auskunft und die Vorlage von Unterlagen verweigern, soweit er dadurch sich selbst oder einen in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
Art. 3a
Todesbescheinigung
(1) Der Arzt hat über die Leichenschau eine Todesbescheinigung auszustellen, die aus einem vertraulichen und einem nicht vertraulichen Teil besteht.
(2) 1 Die Todesbescheinigung wird bei der unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz, in deren Bezirk der Sterbeort liegt, aufbewahrt. 2 Liegt der Sterbeort außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist für die Aufbewahrung die untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz zuständig, in dessen Bereich der Wohnort der verstorbenen Person liegt. 3 Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz dürfen die Todesbescheinigung zur Erfüllung ihrer Aufgaben auswerten.
(3) 1 Personenbezogene Auskünfte aus dem vertraulichen Teil der Todesbescheinigung dürfen nur erteilt, Einsicht in diesen nur gewährt werden, wenn die verstorbene Person zu Lebzeiten hierin eingewilligt hat oder soweit dies für Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Polizei zur Verfolgung von Straftaten oder für das Zentrum Bayern Familie und Soziales zu seiner Aufgabenerfüllung erforderlich ist. 2 Abweichend von Satz 1 können Auskünfte erteilt oder Einsicht auch gewährt werden,
1.
soweit die auskunftsuchende Person oder Behörde ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis über die Todesumstände einer namentlich bezeichneten verstorbenen Person glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, daß durch die Offenbarung schutzwürdige Interessen des Verstorbenen beeinträchtigt werden, oder
2.
wenn eine Hochschule oder andere wissenschaftliche Einrichtung die Angaben für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben benötigt und
a)
durch sofortige Anonymisierung der Angaben oder auf andere Weise sichergestellt wird, daß schutzwürdige Interessen der verstorbenen Person nicht beeinträchtigt werden oder
b)
das öffentliche Interesse an der Forschung das schutzwürdige Interesse der verstorbenen Person erheblich übersteigt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann und kein Grund zu der Annahme besteht, daß das schutzwürdige Interesse von Angehörigen der verstorbenen Person an dem Ausschluß der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.
3 Die auskunftsuchende Person oder Behörde darf personenbezogene Daten, die sie auf diese Weise erfährt, nur zu dem von ihr im Antrag angegebenen Zweck verwenden.
(4) 1 Ob die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 2 vorliegen, entscheidet die Regierung, in deren Bezirk die Auskunft oder Einsicht gewährt werden soll; betrifft das Forschungsvorhaben mehrere Regierungsbezirke, bestimmt das Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz die zuständige Regierung. 2 In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 1 entscheidet die Kreisverwaltungsbehörde.
(5) Befugnisse zur Einsichtnahme auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Art. 4
Kosten
Die Verpflichtung, die Kosten der Leichenschau endgültig zu tragen, richtet sich nach den für die Bestattungskosten geltenden Rechtsvorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Art. 5
Allgemeine Anforderungen
1 Mit Leichen und Aschenresten Verstorbener darf nur so verfahren werden, daß keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Gesundheit und für die Belange der Strafrechtspflege zu befürchten sind und die Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden. 2 Das gilt insbesondere für die Bestattung, die Leichenschau, die Bergung, Verwahrung, Einsargung, Aufbahrung, Beförderung und die Entfernung aus einer Grabstätte (Ausgrabung).
Art. 6
Tot- und Fehlgeburten, Körper- und Leichenteile
(1) 1 Für eine totgeborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm (Totgeburt) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften über Leichen und Aschenreste Verstorbener sinngemäß. 2 Eine totgeborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm (Fehlgeburt) kann bestattet werden. 3 Sofern Fehlgeburten nicht nach Satz 2 bestattet werden, müssen sie, soweit und solange sie nicht als Beweismittel von Bedeutung sind, durch den Verfügungsberechtigten auf einem Grabfeld zur Ruhe gebettet oder, wenn dies nicht möglich oder zumutbar ist, durch den Inhaber des Gewahrsams unter geeigneten Bedingungen gesammelt und in bestimmten zeitlichen Abständen auf einem Grabfeld zur Ruhe gebettet werden. 4 Fehlgeburten können aber auch hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend eingeäschert und dann auf einem Grabfeld zur Ruhe gebettet werden. 5 Verfügungsberechtigte sind unverzüglich in angemessener Form vom Inhaber des Gewahrsams über ihr Bestattungsrecht nach Satz 2 und ihre Pflichten nach Satz 3 zu unterrichten. 6 Nach Einwilligung des Verfügungsberechtigten können Fehlgeburten auch für medizinische oder wissenschaftliche Zwecke herangezogen werden. 7 Sobald Fehlgeburten nicht mehr diesen Zwecken dienen, sind sie nach Satz 3 oder 4 auf einem Grabfeld zur Ruhe zu betten, sofern sie nicht nach Satz 2 bestattet werden.
(2) Für aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Feten und Embryonen finden Abs. 1 Sätze 2 bis 7 entsprechende Anwendung.
(3) Körper- und Leichenteile müssen durch den Verfügungsberechtigten oder, wenn ein solcher nicht feststellbar oder verhindert ist, durch den Inhaber des Gewahrsams unverzüglich in schicklicher und gesundheitlich unbedenklicher Weise beseitigt werden, soweit und solange sie nicht medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen oder als Beweismittel von Bedeutung sind.
Abschnitt 2
Bestattungseinrichtungen
Art. 7
Bereitstellung von Bestattungseinrichtungen
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Bestattungseinrichtungen, insbesondere Friedhöfe und Leichenräume, auch für die Bestattung von Fehlgeburten, herzustellen und zu unterhalten, soweit dafür ein öffentliches Bedürfnis besteht.
Art. 8
Friedhöfe
(1) Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind.
(2) 1 Träger von Friedhöfen können nur juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. 2 Friedhofsträger ist, wer den Friedhof in eigener Verantwortung verwaltet.
(3) 1 In den Gemeindefriedhöfen ist die Beisetzung der verstorbenen Gemeindeeinwohner und, wenn eine ordnungsmäßige Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, auch der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen zu gestatten. 2 Die Grundstückseigentümer in gemeindefreien Gebieten haben der Gemeinde die Kosten zu ersetzen, die aus der Beisetzung der dort Verstorbenen oder tot Aufgefundenen entstehen und anderweitig nicht gedeckt sind.
(4) 1 In Friedhöfen der Kirchen oder Religionsgemeinschaften ist auch die Beisetzung Andersgläubiger unter den für sie üblichen Formen und ohne räumliche Absonderung zu gestatten, wenn eine andere geeignete Grabstätte nicht vorhanden ist; Absatz 3 gilt entsprechend. 2 Bestattungs- und Totengedenkfeiern und die Gestaltung der Grabstätten dürfen das religiöse Empfinden der Kirche oder Religionsgemeinschaft nicht verletzen.
Art. 9
Anforderungen für Friedhöfe und Grabstätten
(1) 1 Die Friedhöfe und die einzelnen Grabstätten müssen so beschaffen sein, daß sie dem Friedhofszweck (Art. 8 Abs. 1), den Erfordernissen des Wasserhaushalts und der öffentlichen Sicherheit, insbesondere der Gesundheit, entsprechen. 2 Die Friedhöfe müssen sich in das Orts- und Landschaftsbild einfügen; die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung sind zu beachten.
(2) 1 Friedhöfe dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde angelegt oder wesentlich geändert werden. 2 Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind und sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts nicht entgegenstehen. 3 Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Anlegung oder Änderung des Friedhofs in einem Bebauungsplan festgesetzt ist.
(3) 1 An die Gestaltung der Grabstätten in bestimmten Friedhöfen oder Friedhofsteilen können über den Absatz 1 hinausgehende Anforderungen gestellt werden, wenn im Gemeindegebiet andere Friedhöfe oder Friedhofsteile zur Verfügung stehen, für die solche zusätzlichen Anforderungen nicht gelten. 2 Für Gemeindefriedhöfe darf von Satz 1 nicht zum Nachteil anderer Friedhöfe Gebrauch gemacht werden.
Art. 10
Ruhezeiten
(1) 1 Der Friedhofsträger bestimmt Ruhezeiten für Leichen und für Aschenreste Verstorbener. 2 Die Ruhezeit für Leichen ist nach Anhörung des Gesundheitsamts unter Berücksichtigung der Verwesungsdauer festzusetzen.
(2) Während der Ruhezeit dürfen in einer Grabstätte weitere Leichen oder Aschenreste Verstorbener beigesetzt und Fehlgeburten oder Körper- und Leichenteile aufgenommen werden, wenn die Grabstätte dazu bestimmt und geeignet ist.
Art. 11
Schließung und Entwidmung
(1) 1 Der Friedhofsträger kann den Friedhof für weitere Beisetzungen schließen. 2 Er darf den Friedhof entwidmen, wenn sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Grabnutzungsrechte entgegenstehen.
(2) Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit kann die zuständige Behörde nach Anhörung des Friedhofsträgers Friedhöfe für weitere Beisetzungen schließen und Umbettungen anordnen, ohne an Ruhezeiten gebunden zu sein.
(3) Wird ein Friedhof auf Grund gesetzlicher Vorschriften für einen anderen öffentlichen Zweck in Anspruch genommen, so sind Leichen und Aschenreste Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, umzubetten.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Teile eines Friedhofs entsprechend.
Art. 12
Beisetzung außerhalb von Friedhöfen
(1) 1 Beisetzungen außerhalb von Friedhöfen sind mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. 2 Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn
1.
ein wichtiger Grund das rechtfertigt oder wenn es dem Herkommen entspricht,
2.
der Bestattungsplatz den nach Art. 9 Abs. 1 für Friedhöfe geltenden Anforderungen entspricht,
3.
die Erhaltung des Bestattungsplatzes während der Ruhezeit gesichert ist und
4.
überwiegende Belange Dritter nicht entgegenstehen.
3 Die Genehmigung zur Beisetzung einer Urne von einem Schiff auf hoher See ist zu erteilen, wenn dies nachweislich dem Willen des Verstorbenen entspricht und andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
(2) 1 Wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht vorliegen, kann die zuständige Behörde weitere Beisetzungen untersagen und Umbettungen anordnen, ohne an Ruhezeiten gebunden zu sein. 2 Art. 11 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. 3 Zur Umbettung ist der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über den Bestattungsplatz verpflichtet.
(3) 1 Die zuständige Behörde setzt die Ruhezeit fest. 2 Im übrigen gilt Art. 10 entsprechend.
(4) Der Bestattungsplatz darf für andere Zwecke nur verwendet werden, wenn sämtliche Ruhezeiten abgelaufen oder die Leichen und Aschenreste Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, umgebettet worden sind.
(5) 1 Die Beisetzung auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigten Bestattungsplätzen bedarf keiner Genehmigung, wenn sie nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften keiner Genehmigung bedurfte. 2 Die zuständige Behörde kann die weitere Benutzung solcher Bestattungsplätze untersagen und Umbettungen anordnen, ohne an Ruhezeiten gebunden zu sein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nrn. 2 bis 4 nicht vorliegen.
Art. 13
Feuerbestattungsanlagen
(1) Feuerbestattungsanlagen müssen so beschaffen sein und so betrieben werden, daß den Anforderungen des Art. 5 entsprochen werden kann.
(2) 1 Feuerbestattungsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betrieben oder in ihrem Betrieb wesentlich geändert werden; der Genehmigung bedarf es nicht, wenn die Errichtung, der Betrieb oder die Änderung der Anlage einer baurechtlichen Gestattung bedarf oder wenn eine Zustimmung wegen Art. 73 Abs. 1 Satz 3 BayBO nicht erforderlich ist. 2 Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind und sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts nicht entgegenstehen. 3 Der Betrieb der Feuerbestattungsanlage kann untersagt werden, wenn er Vorschriften des öffentlichen Rechts widerspricht.
(3) Art. 8 Abs. 3 gilt entsprechend.
Art. 13a
Enteignung
Zur Schaffung oder Änderung von Bestattungseinrichtungen kann nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung1) enteignet werden.
Fußnoten
1)
BayRS 2141-1-I
Abschnitt 3
Aufsicht und Ermächtigungen
Art. 14
Behördliche Überwachung
(1) 1 Die Gemeinden und die Landratsämter als staatliche Verwaltungsbehörden haben dafür zu sorgen, daß die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften eingehalten werden. 2 Sie können die hierzu erforderlichen Anordnungen für den Einzelfall treffen.
(2) 1 Soweit Anordnungen nach Absatz 1 nicht möglich oder nicht zulässig sind oder keinen Erfolg versprechen, muß die Gemeinde, in unaufschiebbaren Fällen die Polizei, für die Leichenschau, die Bestattung und die ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen, für die Zur-Ruhe-Bettung von Fehlgeburten oder von Feten und Embryonen aus Schwangerschaftsabbrüchen, für die Beseitigung von Körper- und Leichenteilen und für Umbettungen selbst oder durch vertraglich Beauftragte sorgen. 2 Die Gemeinde und der Träger der Polizei können von einem Pflichtigen Ersatz der notwendigen Kosten verlangen. 3 Erfüllt eine Gemeinde ihre Verpflichtung nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, so kann an ihrer Stelle und auf ihre Kosten unmittelbar die Rechtsaufsichtsbehörde handeln. 4 Soweit in gemeindefreien Gebieten die Verpflichtung nach Satz 1 von den Grundstückseigentümern zu erfüllen ist, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
(3) 1 Die zuständigen Stellen und deren Beauftragte können zum Vollzug dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften Grundstücke, Räume und dort befindliche bewegliche Sachen betreten. 2 Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt hat ihnen diese zugänglich zu machen. 3 Wer Tatsachen kennt, deren Kenntnis für den Vollzug der Absätze 1 und 2 erforderlich ist, ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Stelle unverzüglich Auskunft darüber zu erteilen; Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen. 4 Art. 3 Abs. 2 Satz 3 findet Anwendung.
(4) 1 Die unteren Behörden für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz wirken beim Vollzug dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften mit, soweit gesundheitliche Belange berührt werden; sie sind von den zuständigen Stellen insoweit zu beteiligen. 2 Absatz 3 gilt für die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz entsprechend.
Art. 15
Verpflichtete
(1) 1 Das Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wer die Leichenschau zu veranlassen und für die Bestattung, die ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen und für Umbettungen zu sorgen hat, unter welchen Voraussetzungen diese Verpflichtungen bestehen und wie und innerhalb welcher Zeit sie zu erfüllen sind. 2 Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten in der Gesundheit, in der Ernährung und im Verbraucherschutz vom 9. April 2001 bleibt unberührt.
(2) 1 Nach Absatz 1 können verpflichtet werden
1.
der Ehegatte, die Verwandten und Verschwägerten auf- und absteigender Linie, die Adoptiveltern und Adoptivkinder, die Geschwister des Verstorbenen und deren Kinder; die Reihenfolge der Verpflichteten soll sich nach dem Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft richten,
2.
die Personensorgeberechtigten,
3.
der Betreuer, soweit die Sorge für die Person des Verstorbenen zu dessen Lebzeiten zu seinem Aufgabenkreis gehört hat.
2 Zur Veranlassung der Leichenschau können außerdem verpflichtet werden der Eigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt von Grundstücken, Räumen und beweglichen Sachen, wenn sich die Leiche dort befindet, in Betrieben, Heimen, Schulen, Anstalten und sonstigen Einrichtungen, außerdem deren Leiter und in Krankenhäusern und Entbindungsheimen die Ärzte in leitender Stellung.
Art. 16
Durchführungsvorschriften
(1) Das Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen
1.
die Anforderungen der Art. 1, 2, 3a, 5, 6, 9, 10, 12 und 13 näher zu regeln und die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um die Einhaltung dieser Anforderungen und darüber hinausgehende Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sicherzustellen, ferner um die von Leichen, Fehlgeburten, Körper- und Leichenteilen ausgehenden Gefährdungen abzuwehren und zu verhindern, daß öffentliche Bestattungseinrichtungen mehr als durch eine schickliche Totenehrung geboten beansprucht werden. In diesen Rechtsverordnungen kann das Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz insbesondere
a)
die in Art. 15 Abs. 2 Genannten und diejenigen, die beim Tod zugegen waren oder eine Leiche auffinden, zur Meldung des Todesfalls verpflichten,
b)
vorschreiben, daß die Leichenschau durch einen im öffentlichen Gesundheitsdienst tätigen oder von der zuständigen Behörde bestellten Arzt durchzuführen oder zu wiederholen oder eine innere Leichenschau vorzunehmen ist, ferner bestimmen, daß die Ärzte an Verstorbenen, die sie behandelt haben, die Leichenschau nicht vornehmen dürfen,
c)
die Pflichten des Arztes, der die Leichenschau vornimmt und desjenigen, der die Leichenschau veranlaßt hat, festlegen,
d)
Näheres über die Todesbescheinigung und deren Aufbewahrung regeln,
e)
Anforderungen und Pflichten für diejenigen bestimmen, die berufsmäßig die Bestattung von Leichen vorbereiten oder durchführen (Bestatter) und dabei vorschreiben, daß die Bestatter die Gewähr für die gesetz- und fachmäßige Vorbereitung und Durchführung der Bestattung bieten müssen,
f)
Anforderungen für Friedhöfe, Bestattungsplätze, Feuerbestattungsanlagen und sonstige Bestattungseinrichtungen, für ihren Betrieb und ihre Überwachung, ferner für Grabstätten, Särge, Sargausstattungen, Urnen, die Bekleidung von Leichen und die Beförderungsmittel für Leichen und für Aschenreste Verstorbener stellen,
g)
bestimmen, wie im Fall des Art. 1 Abs. 2 Satz 2 zu verfahren ist, wenn über Art, Ort oder Durchführung der Bestattung Meinungsverschiedenheiten unter gleichrangig verpflichteten Angehörigen bestehen,
h)
die Beförderung, Bestattung und Ausgrabung von einer Erlaubnis oder einer Anzeige und bestimmten Nachweisen, die Ausgrabung insbesondere von einem wichtigen Grund abhängig machen,
i)
zur Sicherstellung der Bestattung die Schließung von Friedhöfen von einer vorherigen Anzeige abhängig machen;
2.
Ärzte bestimmter Fachrichtungen oder Ärzte, die zu dem Verstorbenen in einer familienrechtlichen Beziehung der in Art. 2 Abs. 3 bezeichneten Art gestanden haben, von der Verpflichtung nach Art. 2 Abs. 2 auszunehmen;
3.
vorzusehen, daß die zuständige Behörde Ausnahmen von der Pflicht, Aschenreste Verstorbener in eine Urne aufzunehmen, die Aschenreste beizusetzen oder die für sie festgesetzte Ruhezeit einzuhalten, zulassen kann, soweit Art. 5 nicht entgegensteht;
4.
unbeschadet des Art. 14 die zuständigen Behörden und sonstigen zuständigen Stellen zum Vollzug dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften und zum Vollzug der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über das Leichen- und Bestattungswesen zu bestimmen;
5.
die sonstigen zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere die in diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verwaltungsverfahren näher zu regeln.
(2) Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten in der Gesundheit, in der Ernährung und im Verbraucherschutz vom 9. April 2001 bleibt unberührt.
Art. 17
Örtliche Vorschriften
(1) Soweit es zum Schutz der Gesundheit oder zur Verhinderung einer über eine schickliche Totenehrung hinausgehenden Inanspruchnahme öffentlicher Bestattungseinrichtungen erforderlich ist und nicht andere Rechtsvorschriften darüber bestehen, können die Gemeinden Verordnungen über die Vorbereitung und Durchführung der Bestattung, insbesondere über die Verrichtungen an Leichen und ihre Verwahrung, ferner über die Beschaffenheit der Särge, Sargausstattungen, Urnen und die Bekleidung von Leichen und die Anlage, Tiefe, Instandhaltung und Öffnung der Grabstätten erlassen.
(2) Die Gemeinden können durch Verordnung die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Friedhöfen, in Feuerbestattungsanlagen, Leichenräumen und ähnlichen Einrichtungen erforderlichen Vorschriften erlassen, insbesondere ein deren Ordnung und Würde verletzendes Verhalten verbieten, soweit nicht bereits andere Rechtsvorschriften darüber bestehen.
(3) Soweit Gemeinden Regelungen im Sinn der Absätze 1 und 2 durch Verordnung getroffen haben, können sie Satzungen darüber nicht mehr erlassen.
(4) Die Vorschriften über das Verfahren beim Erlaß bewehrter Gemeindeverordnungen sind anzuwenden.
Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
Art. 18
Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer
1.
eine Leiche beiseite schafft oder bestattet, ohne daß die in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes oder in anderen Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen für die Bestattung vorliegen,
2.
ohne die vorgeschriebene Leichenschau und ohne sichere Zeichen des Todes eine Leichenöffnung vornimmt oder eine Leiche zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet,
3.
bei der Öffnung einer Leiche oder ihrer Verwendung zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken oder wer als Arzt bei der Leichenschau oder als Bestatter in Ausübung seines Berufs Anzeichen für einen nicht natürlichen Tod feststellt und nicht unverzüglich die Polizei oder Staatsanwaltschaft verständigt,
4.
eine Leiche eines Unbekannten oder eine Leiche, für die Anhaltspunkte eines nicht natürlichen Todes bestehen, öffnet oder zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet, bevor nicht die Staatsanwaltschaft oder der Richter beim Amtsgericht zugestimmt oder die Bestattung schriftlich genehmigt hat,
5.
fortfährt, eine Leiche, an der bisher unbekannte Anzeichen eines nicht natürlichen Todes auftauchen, zu öffnen oder zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden, bevor nicht die Staatsanwaltschaft oder der Richter beim Amtsgericht zugestimmt oder die Bestattung schriftlich genehmigt hat,
6.
als Arzt der Pflicht, die Leichenschau vorzunehmen, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
7.
entgegen Art. 3 und 14 Abs. 3 Grundstücke, Räume und bewegliche Sachen nicht betreten läßt oder nicht zugänglich macht, die erforderlichen Auskünfte nicht oder unrichtig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,
8.
entgegen Art. 3a Abs. 3 Satz 3 personenbezogene Daten für andere Zwecke verwendet,
9.
als Inhaber des Gewahrsams den Pflichten zur Zur-Ruhe-Bettung von Fehlgeburten und von Embryonen und Feten aus Schwangerschaftsabbrüchen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
10.
den durch Art. 6 Abs. 3 oder auf Grund des Art. 15 festgelegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
11.
die Leichenschau, die Bestattung oder die Zur-Ruhe-Bettung von Fehlgeburten, Feten oder Embryonen aus Schwangerschaftsabbrüchen oder die Beseitigung von Körper- oder Leichenteilen verhindert oder zu verhindern versucht,
12.
in einer nicht zugelassenen Art und Weise Leichen bestattet oder bestatten läßt oder einäschert oder einäschern läßt,
13.
entgegen Art. 12 Abs. 4 einen Bestattungsplatz für andere Zwecke verwendet, bevor sämtliche Ruhezeiten abgelaufen oder die Leichen und Aschenreste Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, umgebettet worden sind,
14.
einer Rechtsverordnung nach Art. 15 bis 17 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Mit Geldbuße kann auch belegt werden, wer in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 5, 8, 9, 10 und 12 die Tat fahrlässig begangen hat.
Art. 19
Einschränkung von Grundrechten
(1) Auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Art. 13 des Grundgesetzes2), Art. 106 der Verfassung3)).
(2) Für eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes, die eine Enteignung enthält, ist dem Eigentümer oder dem sonstigen Berechtigten nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung1) Entschädigung in Geld zu leisten.
Fußnoten
2)
BGBl. FN 100-1
3)
BayRS 100-1-S
Art. 20
Übergangs- und Schlußvorschriften
(1) und (2) (gegenstandslos)
(3) Unberührt bleiben
1.
zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere über die Leichenbeförderung,
2.
die Vorschriften des Polizeirechts,
3.
Art. 24 der Gemeindeordnung4), Art. 18 der Landkreisordnung5), Art. 18 der Bezirksordnung6) und die darauf beruhenden Satzungen, soweit sie diesem Gesetz und den auf Grund des Art. 16 ergangenen Rechtsvorschriften nicht widersprechen. Bestattungseinrichtungen sind Einrichtungen im Sinn des Art. 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung.
(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlöschen die Bestellungen zum Leichenschauer.
(5) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigte Feuerbestattungsanlagen gelten als genehmigt im Sinn des Art. 13.
Fußnoten
4)
BayRS 2020-1-1-I
5)
BayRS 2020-3-1-I
6)
BayRS 2020-4-2-I
Art. 21
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz ist dringlich. 2 Es tritt am 1. Januar 1971 in Kraft7) .
Fußnoten
7)
Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 24. September 1970 (GVBl. S. 417)
Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes
(Bestattungsverordnung – BestV)
Vom 1. März 2001
Zum Ausgangs- oder Titeldokument
Fundstelle: GVBl 2001, S. 92
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 8, 9 und 34 geänd. (V v. 21.4.2007, 338)
Auf Grund von
1.
Art. 15 und 16 des Bestattungsgesetzes – BestG – (BayRS 2127-1-A), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 26. Juli 1997 (GVBl S. 323), in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 15 und Abs. 2 des Gesetzes zur Überleitung von Zuständigkeiten vom 23. Juli 1993 (GVBl S. 496, BayRS 1102-7-S), und
2.
Art. 90 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO)
erlassen das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz und das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
Abschnitt I
Ärztliche Leichenschau
§ 1
Veranlassung der Leichenschau
(1) 1 Die Leichenschau (Art. 2 BestG) ist unverzüglich zu veranlassen, zur Nachtzeit jedoch nur, wenn Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorliegen. 2 Hierzu sind, wenn sie geschäftsfähig sind, verpflichtet:
1.
a)
der Ehegatte,
b)
die Kinder,
c)
die Eltern; bei Annahme Volljähriger (§ 1767 BGB) der Annehmende vor den Eltern,
d)
die Großeltern,
e)
die Enkelkinder,
f)
die Geschwister,
g)
die Kinder der Geschwister des Verstorbenen und
h)
die Verschwägerten ersten Grades,
2.
die Personensorgeberechtigten,
3.
der Betreuer, soweit die Sorge für die Person des Verstorbenen zu dessen Lebzeiten zu seinem Aufgabenkreis gehört hat,
4.
a)
auf Schiffen der Schiffsführer,
b)
in Krankenhäusern der leitende Arzt; bestehen mehrere selbständige Abteilungen, dann der leitende Abteilungsarzt,
c)
in Heimen, insbesondere Pflegeheimen, Altenheimen und Altenwohnheimen, Säuglings-, Kinder- und Jugendheimen, in Therapieeinrichtungen und in Gemeinschaftsunterkünften, ferner in Justizvollzugsanstalten, sowie in ähnlichen Einrichtungen deren Leiter,
wenn sich die Leiche dort befindet.
(2) Bestimmt die Gemeinde nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BestG die nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 verpflichteten Angehörigen, so soll sie dabei den Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft berücksichtigen.
§ 2
Veränderungsverbot
(1) Vor der Leichenschau darf eine Leiche nicht
1.
eingesargt oder
2.
in Räume gebracht werden, die zur Aufbewahrung von Leichen bestimmt sind.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn der Tod in einem Krankenhaus, Pflegeheim, Altenheim oder Altenwohnheim eingetreten ist und die Leiche bis zur Leichenschau dort verbleibt.
§ 3
Durchführung der Leichenschau
und Todesbescheinigung
(1) 1 Der zur Leichenschau zugezogene Arzt hat die Leichenschau unverzüglich und sorgfältig vorzunehmen. 2 Bestehen vor Durchführung der Leichenschau keine begründeten Zweifel an einem natürlichen Tod, so führt der Arzt die Leichenschau an der vollständig entkleideten Leiche durch; die Feststellung eines natürlichen Todes setzt in jedem Fall die Durchführung der Leichenschau an der vollständig entkleideten Leiche voraus. 3 Die Leichenschau an der vollständig entkleideten Leiche erfolgt unter Einbeziehung aller Körperregionen einschließlich aller Körperöffnungen, des Rückens und der behaarten Kopfhaut.
(2) 1 Der zur Leichenschau zugezogene Arzt hat über die Leichenschau eine Todesbescheinigung auszustellen, die aus einem vertraulichen und einem nicht vertraulichen Teil besteht. 2 Er darf die Todesbescheinigung erst ausstellen, wenn er an der Leiche sichere Anzeichen des Todes festgestellt hat. 3 Vom nicht vertraulichen Teil der Todesbescheinigung hat er eine Durchschrift zu fertigen.
(3) 1 Findet der zur Leichenschau zugezogene Arzt im Rahmen der Leichenschau Anhaltspunkte dafür, dass der Tod durch Selbsttötung, durch Unfall, durch strafbare Handlung oder durch sonstige Einwirkung von außen herbeigeführt wurde, ist in der Todesbescheinigung die Todesart „Nicht natürlicher Tod“ anzugeben. 2 Ist dem zur Leichenschau zugezogenen Arzt die Klärung der Todesart nicht möglich, ist in der Todesbescheinigung die Todesart als „ungeklärt“ anzugeben.
(4) 1 Ist der zur Leichenschau zugezogene Arzt für die Behandlung von Notfällen eingeteilt (Notarzt, Notfallarzt) und hat er die verstorbene Person vorher nicht behandelt, so kann er sich auf die Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung beschränken, wenn sichergestellt ist, dass der behandelnde Arzt oder ein anderer Arzt die noch fehlenden Feststellungen treffen wird. 2 In der vorläufigen Todesbescheinigung werden der Tod, der Todeszeitpunkt, der Zustand der Leiche und die äußeren Umstände festgestellt. 3 Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung. 4 Im Fall des Satzes 1 hat derjenige, der die Leichenschau veranlasst hat, einen weiteren Arzt zur Vornahme der vollständigen Leichenschau zu benachrichtigen. 5 § 1 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) 1 Die Todesbescheinigung ist, vorbehaltlich des § 4 Abs. 1 Satz 2, mit dem nicht vertraulichen Teil unverzüglich demjenigen auszuhändigen, der die Leichenschau veranlasst hat. 2 Dieser hat die Todesbescheinigung mit dem nicht vertraulichen Teil unverzüglich dem für die Beurkundung des Sterbefalls zuständigen Standesamt zuzuleiten. 3 Falls er nicht selbst für die Bestattung sorgt, hat er den nicht vertraulichen Teil der Todesbescheinigung, auf der der Standesbeamte die Beurkundung des Sterbefalls vermerkt hat, dem zur Bestattung Verpflichteten zu übergeben. 4 Ist dieser nicht zur Stelle, so hat derjenige, der die Leichenschau veranlasst hat, den nicht vertraulichen Teil der Todesbescheinigung der Gemeinde oder, wenn sich die Leiche im gemeindefreien Gebiet befindet, dem Landratsamt zuzuleiten. 5 In den Fällen des Absatzes 4 gilt Satz 1 entsprechend; derjenige, der die Leichenschau veranlasst hat, hat die vorläufige Todesbescheinigung dem Arzt zu übergeben, der die vollständige Leichenschau vornimmt. 6 Die vorläufige Todesbescheinigung darf nicht an den Standesbeamten weitergeleitet werden.
(6) 1 Wird eine innere Leichenschau durchgeführt, so hat der obduzierende Arzt eine Bescheinigung über die von ihm festgestellte Todesursache und andere wesentliche Krankheiten (Obduktionsschein) auszustellen. 2 Der Obduktionsschein ist unverzüglich dem für den Sterbeort zuständigen Gesundheitsamt zuzuleiten.
(7) Inhalt und Form der Todesbescheinigung, der vorläufigen Todesbescheinigung und des Obduktionsscheins müssen den vom Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz im Allgemeinen Ministerialblatt bekannt gemachten Mustern entsprechen.
§ 4
Nicht natürlicher Tod, ungeklärte Todesart,
Leiche eines Unbekannten
(1) 1 Ergeben sich Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod, ist die Todesart ungeklärt (§ 3 Abs. 3) oder wird die Leiche eines Unbekannten aufgefunden, so dürfen bis zum Eintreffen des Arztes, der die Leichenschau vornimmt, an der Leiche nur Veränderungen vorgenommen werden, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zwingend erforderlich sind. 2 Der zur Leichenschau zugezogene Arzt hat sogleich die Polizei zu verständigen und ihr die Todesbescheinigung mit dem nicht vertraulichen Teil zuzuleiten. 3 In den Fällen des § 3 Abs. 4 ist mit der Todesbescheinigung auch die vorläufige Todesbescheinigung zuzuleiten.
(2) Gericht, Staatsanwaltschaft und Polizei können die Todesbescheinigung einsehen, wenn Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorliegen, die Todesart ungeklärt ist (§ 3 Abs. 3) oder die Leiche eines Unbekannten aufgefunden wird.
(3) 1 Die Polizei leitet die Todesbescheinigung und den nicht vertraulichen Teil zusammen mit der Anzeige des Sterbefalls (§ 35 des Personenstandsgesetzes (BGBl III 211-1), zuletzt geändert durch Art. 3 Nr. 9 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl I S. 1618)) dem für die Beurkundung des Sterbefalls zuständigen Standesbeamten zu. 2 Der nicht vertrauliche Teil der Todesbescheinigung darf dem zur Bestattung Verpflichteten erst ausgehändigt werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder der Richter beim Amtsgericht die Bestattung schriftlich genehmigt hat.
§ 5
Leichenschau in sonstigen Fällen
(1) Die Leichenschau ist von einem Arzt des Gesundheitsamts, in dessen Amtsbezirk sich die Leiche befindet, durchzuführen, wenn kein anderer Arzt die Leichenschau vornimmt.
(2) Ist anzunehmen, dass die Leichenschau nicht ordnungsgemäß vorgenommen wird oder vorgenommen wurde, so kann die Staatsanwaltschaft oder die Polizei verlangen, dass die Leichenschau von einem Arzt des Gesundheitsamts, in dessen Amtsbezirk sich die Leiche befindet, von einem Landgerichtsarzt, von einem Facharzt für Rechtsmedizin oder von einem durch die Polizei besonders verpflichteten Arzt vorgenommen wird, oder wenn sie bereits durchgeführt worden ist, wiederholt wird.
Abschnitt II
Vorbereitung der Bestattung
§ 6
Hygienisches Verhalten der Bestatter
1 Ein Bestatter muss bei der Vorbereitung von Leichen zur Bestattung flüssigkeitsdichte Schutzkleidung einschließlich Handschuhe tragen. 2 Nach Beendigung der Tätigkeit sind die Hände und Unterarme, die verwendeten Geräte und die Schutzkleidung gründlich zu reinigen und im Fall des § 7 zu desinfizieren.
§ 7
Schutzmaßnahmen
(1) 1 Litt der Verstorbene bei seinem Tod an einer übertragbaren Krankheit, bei der die konkrete Gefahr besteht, dass gefährliche Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden, oder besteht der Verdacht einer solchen Krankheit, so gilt unbeschadet der nach anderen Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten angeordneten Schutzmaßnahmen für diejenigen, die eine Bestattung vorbereiten, folgendes:
1.
Die Leiche darf nicht behandelt, insbesondere nicht gewaschen, rasiert, frisiert oder umgekleidet werden, soweit bei Vornahme der Behandlung die konkrete Gefahr der Übertragung besteht;
2.
die Leiche ist unverzüglich in ein mit einem geeigneten Desinfektionsmittel getränktes Tuch oder auf andere ebenso geeignete Weise einzuhüllen, soweit dadurch die Gefahr einer Weiterverbreitung der Krankheit verhindert wird, und einzusargen;
3.
der Sarg darf nicht geöffnet werden und am Sarg ist ein entsprechender deutlich erkennbarer Hinweis anzubringen.
2 Die Gemeinde kann nach Anhörung des Gesundheitsamts Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ist auch anzuwenden, wenn eine Leiche mit einer Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 überführt wird.
Abschnitt III
Überführung von Leichen
§ 8
Zulässigkeit der Leichenüberführung
1 Die Überführung einer Leiche ist nur zulässig, wenn
1.
der Arzt die Todesbescheinigung ausgestellt hat,
2.
keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind und
3.
Gründe der Strafrechtspflege nicht entgegenstehen.
2 Überführungen ins Ausland sind nur zulässig, wenn außerdem der Standesbeamte auf der Todesbescheinigung und dem nicht vertraulichen Teil die Beurkundung des Sterbefalls vermerkt hat oder statt dessen die Genehmigung nach § 39 des Personenstandsgesetzes vorliegt, dass der Verstorbene schon vor der Beurkundung bestattet werden darf.
§ 9
Mitzuführende Unterlagen
(1) 1 Bei der Überführung zum Zweck der Bestattung sind mitzuführen:
1.
die Todesbescheinigung,
2.
bei Verdacht eines nicht natürlichen Todes die Bestattungsgenehmigung nach § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung und
3.
bei Überführung zum Zweck der Feuerbestattung außerdem eine Bestätigung der zuständigen Polizeidienststelle, dass ihr keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bekannt sind.
2 Bei Überführungen ins Ausland muss der Standesbeamte auf der Todesbescheinigung und dem nicht vertraulichen Teil die Beurkundung des Sterbefalls vermerkt haben. 3 An die Stelle des nicht vertraulichen Teils der Todesbescheinigung kann die Sterbeurkunde oder eine Bescheinigung des für den Sterbeort zuständigen Standesbeamten über die Eintragung des Sterbefalls treten. 4 Im Fall einer Genehmigung nach § 39 des Personenstandsgesetzes genügt das Mitführen dieser Genehmigung.
(2) 1 Statt der Unterlagen des Absatzes 1 sind mitzuführen:
1.
ein Leichenpass nach dem vom Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz im Allgemeinen Ministerialblatt bekannt gemachten Muster, wenn das Land, in das die Leiche überführt werden soll, oder ein auf der Fahrt berührtes Land einen Leichenpass verlangt,
2.
bei Leichen, die aus einem Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland überführt werden, ein dem Leichenpass nach Muster vergleichbares Dokument des Landes, aus dem die Überführung erfolgt, oder, falls ein solches nicht vorliegt, des Landes, von dem aus die Grenze der Bundesrepublik Deutschland überschritten wird.
2 Liegt weder ein Leichenpass noch ein ihm vergleichbares Dokument vor, so ist eine von der Gemeinde, in deren Zuständigkeitsbereich die Überführung in Bayern beginnt, ausgestellte Bescheinigung über die Zulässigkeit der Weiterbeförderung zum Bestattungsplatz mitzuführen.
(3) Bei der Überführung aus einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland werden die dort für eine Überführung vorgesehenen Unterlagen als mitzuführende Unterlagen im Sinn der Absätze 1 und 2 anerkannt.
§ 10
Leichenpass
(1) 1 Der Leichenpass (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) wird von der Gemeinde ausgestellt, in deren Gebiet die Beförderung beginnt. 2 Er darf nur ausgestellt werden, wenn die Überführung nach § 8 zulässig ist und die Beförderungsunterlagen (§ 9 Abs. 1) vorgelegt worden sind.
(2) Macht ein Land, mit dem keine Vereinbarung über die Leichenüberführung besteht, die Überführung in oder durch sein Hoheitsgebiet von weiteren Angaben in dem Leichenpass abhängig, so müssen diese unter Beachtung der Fußnoten des vom Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz im Allgemeinen Ministerialblatt bekannt gemachten Musters (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) aufgenommen werden.
§ 11
Pflichten der für die Leichenüberführung
Verantwortlichen
Die für die Leichenüberführung Verantwortlichen haben dafür zu sorgen, dass
1.
die Überführung nur durch zuverlässige Personen erfolgt,
2.
die vorgeschriebenen Unterlagen mitgeführt werden und
3.
die Überführung ohne vermeidbare Aufenthalte und ohne vermeidbare Verlagerung des Sarges aus dem Transportfahrzeug durchgeführt wird.
§ 12
Sargbeschaffenheit
1 Die Leiche darf nur in einem fest verschlossenen, widerstandsfähigen und gut abgedichteten Holzsarg befördert werden, dessen Boden mit einer ausreichend hohen Schicht aufsaugender Stoffe bedeckt ist. 2 Es können Särge aus einem anderen Material verwendet werden, wenn der Hersteller durch Sachverständigengutachten nachweist, dass der Sarg den Anforderungen des Satzes 1 an eine Überführung und den Anforderungen des § 30 an eine Bestattung entspricht.
§ 13
Leichenwagen
(1) 1 Leichen dürfen im Straßenverkehr nur mit Fahrzeugen befördert werden, deren Aufbauten zur Leichenbeförderung eingerichtet sind und ausschließlich für diesen Zweck verwendet werden. 2 Die Gemeinde kann für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn eine würdige Beförderung gesichert ist und gesundheitliche Gefahren nicht zu befürchten sind.
(2) Die Aufbauten müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
1.
sie müssen eine würdige Beförderung gewährleisten,
2.
sie müssen umschlossen und vom Fahrerraum getrennt sein,
3.
ihr Boden muss gegen das Durchdringen von Flüssigkeiten abgedichtet sein,
4.
sie müssen einschließlich des Fahrerraums leicht wasch- und desinfizierbar sein; sofern der Fahrerraum vom Transportraum durch eine geschlossene Wand getrennt ist, kann das Erfordernis der Wasch- und Desinfizierbarkeit des Fahrerraums entfallen,
5.
der Sarg muss so befestigt werden können, dass er sich während der Fahrt nicht verschieben kann.
(3) 1 Bei Auslaufen von Flüssigkeit aus dem Sarg sind die Aufbauten und der Fahrerraum gründlich zu reinigen und im Fall des § 7 Abs. 1 auch zu desinfizieren. 2 Sofern der Fahrerraum vom Transportraum durch eine geschlossene Wand getrennt ist, ist eine Reinigung und Desinfektion des Fahrerraums nicht erforderlich.
§ 14
Sondervorschriften
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für die Überführung im Rahmen strafprozessualer Ermittlungen.
(2) 1 Für die Überführung von Leichen zum Bestattungsplatz am Sterbeort finden von den Vorschriften dieses Abschnitts lediglich § 8 Nr. 3, § 11 Nrn. 1 und 3 und § 13 Abs. 3 Anwendung. 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn Sterbeort und Bestattungsplatz innerhalb einer Verwaltungsgemeinschaft gelegen sind. 3 Fahrzeuge, die der Beförderung von Personen, Tieren oder Lebensmitteln dienen, dürfen nicht benutzt werden. 4 Ausnahmen von Satz 3 sind mit Genehmigung der Gemeinde oder im Fall des Satzes 2 der Verwaltungsgemeinschaft zulässig, wenn eine würdige Leichenüberführung gewährleistet ist und gesundheitliche Gefahren nicht zu befürchten sind.
(3) Für die Überführung von Leichen tödlich Verunglückter (Bergungstransporte) kann die Gemeinde, in deren Bereich die Beförderung beginnt, Ausnahmen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen.
(4) Unberührt bleiben
1.
internationale Verträge über den Leichentransport,
2.
zwischenstaatliche Vereinbarungen,
3.
das Beförderungsrecht der Deutschen Bahn AG,
4.
Sonderregelungen für den Rettungsdienst, den Verteidigungs- und Katastrophenfall.
Abschnitt IV
Bestattung und Ausgrabung
§ 15
Bestattungspflichtige
1 Für die Bestattung und die ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen haben die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Angehörigen zu sorgen. 2 Bestimmt die Gemeinde nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BestG die nach Satz 1 verpflichteten Angehörigen, so soll sie dabei den Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft berücksichtigen.
§ 16
Voraussetzungen für die Erdbestattung
(1) Eine Leiche darf erst dann zur Erde bestattet werden, wenn
1.
der Arzt die Todesbescheinigung ausgestellt hat und
2.
der Standesbeamte auf der Todesbescheinigung und dem nicht vertraulichen Teil die Beurkundung des Sterbefalls vermerkt hat oder wenn statt dessen die Genehmigung nach § 39 des Personenstandsgesetzes vorliegt, dass der Verstorbene schon vor der Beurkundung bestattet werden darf.
(2) 1 Ist eine Leiche von auswärts an den Bestattungsort überführt worden, so darf sie ohne die Nachweise nach Absatz 1 bestattet werden, wenn ein Leichenpass oder eine Bescheinigung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland, aus der sich die Zulässigkeit der Bestattung ergibt, vorgewiesen wird. 2 Liegen die Unterlagen nach Satz 1 nicht vor, so darf die Leiche nur mit Erlaubnis der Gemeinde des Bestattungsorts bestattet werden.
(3) Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden, ist die Todesart ungeklärt (§ 3 Abs. 3) oder wird die Leiche eines Unbekannten aufgefunden, so ist zur Bestattung außerdem die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder des Richters beim Amtsgericht erforderlich.
§ 17
Voraussetzung für die Feuerbestattung
(1) 1 Der Träger einer Feuerbestattungsanlage darf eine Feuerbestattung nur durchführen, wenn
1.
die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 und 2 gegeben sind,
2.
die für den Sterbeort zuständige Polizeidienststelle bestätigt, dass ihr keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bekannt sind und
3.
die Feuerbestattung
a)
dem Willen des Verstorbenen oder,
b)
dem Willen der Personensorgeberechtigten, soweit der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes noch nicht 16 Jahre alt oder geschäftsunfähig war oder,
c)
dem Willen des Betreuers, soweit die Sorge für die Person des Verstorbenen zu dessen Lebzeiten zu seinem Aufgabenkreis gehört hat,
entspricht.
2 Nummer 2 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 5.
(2) Der Nachweis, dass die Feuerbestattung dem Willen des Verstorbenen entspricht, kann erbracht werden durch
1.
eine vom Verstorbenen getroffene Verfügung von Todes wegen,
2.
eine vom Verstorbenen zur Niederschrift vor einem Notar abgegebene mündliche Erklärung oder
3.
eine schriftliche Erklärung des Verstorbenen.
(3) 1 Ist der Wille des Verstorbenen, der Personensorgeberechtigten oder des Betreuers nicht nachweisbar, so kommt es auf den Willen der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Angehörigen des Verstorbenen an. 2 Das Recht nach Satz 1, die Art der Bestattung zu bestimmen, besteht nur, wenn in der Reihenfolge vorher genannte Angehörige nicht vorhanden oder verhindert sind oder sich nicht um die Bestattung kümmern. 3 Bestehen unter mehreren gleichrangigen Angehörigen Meinungsverschiedenheiten über die Art der Bestattung, so ist bis zu einer gegenteiligen rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung nur die Erdbestattung zulässig. 4 Ist in den in Satz 1 genannten Fällen auch der Wille der Angehörigen nicht nachweisbar, so bestimmt die Gemeinde die Art der Bestattung, soweit sie nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG für die Bestattung zu sorgen hat.
(4) 1 In Fällen, in denen Zweifel über die Todesart bestehen, darf die Bestätigung nach Absatz 1 Nr. 2 erst nach weiteren Ermittlungen erteilt werden. 2 Lässt sich die Todesart auch dadurch nicht klären, so wird die Bestätigung unter der Bedingung erteilt, dass ein Arzt des für den Einäscherungsort zuständigen Gesundheitsamts auf Grund einer inneren Leichenschau bescheinigt, dass keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bestehen. 3 § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) 1 Leichen, die aus dem Ausland zur Feuerbestattung gebracht werden, dürfen nur eingeäschert werden, wenn der nach den Bestimmungen des Internationalen Abkommens über Leichenbeförderung vom 10. Februar 1937 (RGBl 1938 II S. 199) ausgestellte Leichenpass oder sonstige amtliche Beförderungsunterlagen für den Nachweis eines natürlichen Todes ausreichen. 2 Reichen diese Beförderungsunterlagen dafür nicht aus und lassen sich Zweifel über die Todesart nicht auf andere Weise klären, so darf die Leiche nur eingeäschert werden, wenn ein Arzt des für den Einäscherungsort zuständigen Gesundheitsamts auf Grund einer inneren Leichenschau bescheinigt, dass keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bestehen. 3 Im Übrigen gilt Absatz 4 Satz 3 entsprechend.
(6) 1 Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden, ist die Todesart ungeklärt (§ 3 Abs. 3) oder wird die Leiche eines Unbekannten aufgefunden, so darf die Leiche erst eingeäschert werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder der Richter beim Amtsgericht die Feuerbestattung genehmigt. 2 Die Genehmigung ersetzt die Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und die Bescheinigung des Gesundheitsamts nach den Absätzen 4 und 5.
§ 18
Frühester Bestattungszeitpunkt
(1) Die Bestattung ist frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes zulässig.
(2) Die Gemeinde kann auf Antrag eine frühere Bestattung zulassen, wenn
1.
ein berechtigtes Interesse des Antragstellers oder seiner Angehörigen daran besteht oder
2.
der Einhaltung der Frist nach Absatz 1 wegen besonderer örtlicher Verhältnisse erhebliche Hindernisse entgegenstehen oder
3.
gesundheitliche Gefahren zu befürchten sind.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nrn. 2 und 3 kann die Gemeinde auch eine frühere Bestattung anordnen.
§ 19
Bestattungs- und Beförderungsfrist
(1) 1 Eine Leiche muss spätestens 96 Stunden nach Feststellung des Todes bestattet sein oder, wenn sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung überführt werden soll, auf den Weg gebracht werden. 2 Trifft eine Leiche nach Ablauf dieser Frist am Bestattungsort ein, so ist sie dort unverzüglich zu bestatten. 3 Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage bleiben bei der Berechnung der Bestattungsfrist unberücksichtigt. 4 Können die zur Bestattung oder Beförderung erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig beschafft werden, so ist die Bestattung oder Beförderung unverzüglich vorzunehmen, sobald die Unterlagen vorliegen.
(2) 1 Die Gemeinde kann Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn gesundheitliche Gefahren nicht zu befürchten sind. 2 Sie kann anordnen, dass eine Leiche früher zu bestatten oder auf den Weg zu bringen ist, wenn gesundheitliche Gefahren zu befürchten sind.
(3) 1 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn Leichen
1.
zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken in ein Krankenhaus oder in eine wissenschaftliche Einrichtung gebracht werden oder
2.
im Rahmen strafprozessualer Ermittlungen untersucht werden.
2 Die Leichen sind zu bestatten, sobald sie nicht mehr diesen Zwecken dienen.
§ 20
Bestattungsunterlagen
1 Die für die Bestattung auf Friedhöfen und in Feuerbestattungsanlagen Verantwortlichen und die zur Genehmigung von Beisetzungen außerhalb von Friedhöfen zuständigen Behörden oder die Inhaber von Bestattungsplätzen im Sinn des Art. 12 Abs. 5 Satz 1 BestG dürfen Bestattungen nur zulassen, wenn ihnen für eine Erdbestattung die nach § 16 und für eine Feuerbestattung die nach § 17 vorgeschriebenen Unterlagen vorgelegt worden sind. 2 In den Fällen von § 18 Abs. 2 und § 19 Abs. 2 Satz 1 ist außerdem die Erlaubnis der Gemeinde, in den Fällen von § 18 Abs. 3 und § 19 Abs. 2 Satz 2 die Anordnung der Gemeinde vorzulegen.
§ 21
Ausgrabung
(1) 1 Eine Leiche darf zum Zweck der Umbettung und der nachträglichen Einäscherung oder Überführung nur mit Genehmigung der Gemeinde ausgegraben werden. 2 Diese hat die zum Schutz der Gesundheit notwendigen Maßnahmen anzuordnen.
(2) Bei der Ausgrabung von Leichen oder Leichenteilen sind Vorkehrungen zu treffen, die sicherstellen, dass die Würde des Verstorbenen nicht verletzt wird; dies gilt auch nach Ablauf der Ruhefrist.
Abschnitt V
Feuerbestattungsanlagen
§ 22
Genehmigung des Betriebs von
Feuerbestattungsanlagen und Aufsicht
(1) 1 Der Betrieb oder die wesentliche Änderung des Betriebs einer Feuerbestattungsanlage ist nur mit Genehmigung der für den Betriebsort zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde zulässig. 2 Bei Feuerbestattungsanlagen in privater Trägerschaft hat die Gemeinde die Einhaltung von § 17 durch regelmäßige Kontrollen zu überwachen.
(2) 1 Der Genehmigungsantrag ist schriftlich einzureichen. 2 Die Genehmigungsbehörde kann die Vorlage der erforderlichen Unterlagen, insbesondere
1.
einer Bau- und Funktionsbeschreibung der Einäscherungsanlage,
2.
der Betriebsordnung (§ 25 Abs. 2) und
3.
von Unterlagen, aus denen ersichtlich ist, dass die Anforderungen der 27. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (27. BImSchV) erfüllt werden
verlangen.
(3) 1 Der Betreiber einer Feuerbestattungsanlage hat die nach § 17 vorgeschriebenen Unterlagen mindestens für zehn Jahre aufzubewahren. 2 § 29 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) § 32 Abs. 2 und Art. 69 BayBO gelten entsprechend.
§ 23
Beschaffenheit
(1) Unbeschadet weitergehender Vorschriften des öffentlichen Rechts sind Feuerbestattungsanlagen so einzurichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Bewohner, Eigentümer oder Besitzer benachbarter Grundstücke nicht entstehen.
(2) Einäscherungskammern sind so einzurichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Asche rein, vollständig und unvermischt gewonnen werden kann.
§ 24
Leichenräume
Für Feuerbestattungsanlagen müssen ausreichende und geeignete Leichenräume vorhanden sein.
§ 25
Betriebsleiter, Betriebsordnung
(1) Der Träger der Feuerbestattungsanlage hat einen für den Betrieb verantwortlichen Leiter zu bestellen.
(2) Der Träger der Feuerbestattungsanlage hat den Betrieb durch eine Betriebsordnung zu regeln, die Bestimmungen enthält über
1.
die mit dem Betrieb der Anlage zusammenhängenden Aufgaben und ihre Verteilung,
2.
das Verfahren bei der Einlieferung der Leichen,
3.
die Verwahrung der Leichen,
4.
das Verfahren bei der Einäscherung, insbesondere die Feststellung der Identität der Leichen,
5.
die Behandlung der Asche und
6.
die Kennzeichnung, Aufbewahrung, Herausgabe und den Versand der Urnen.
§ 26
Einäscherung
1 Die Leichen sind in den Särgen oder Einsatzsärgen einzuäschern, in denen sie zur Feuerbestattungsanlage gelangen. 2 An dem Sarg ist, ehe er in den Verbrennungsofen eingebracht wird, eine durch die Ofenhitze nicht zerstörbare Marke anzubringen, auf welcher die Nummer der Eintragung der Einäscherung in das Bestattungsverzeichnis (§ 29) und der Name der Feuerbestattungsanlage deutlich sichtbar sind.
§ 27
Aufnahme der Asche in Urnen
1 Die Asche einer jeden Leiche ist mit der Nummernmarke (§ 26 Satz 2) in einer festen Urne zu verschließen; soll die Urne über der Erde beigesetzt werden, so muss sie dauerhaft und wasserdicht sein. 2 Auf dem Deckel der Urne sind folgende Angaben haltbar und deutlich anzubringen:
1.
die Nummer der Eintragung der Einäscherung in das Bestattungsverzeichnis,
2.
Zu- und Vornamen des Verstorbenen,
3.
Ort, Tag und Jahr seiner Geburt, seines Todes und der Einäscherung.
§ 28
Herausgabe und Versendung der Asche
(1) 1 Asche darf nur herausgegeben oder versandt werden an
1.
Träger von Friedhöfen,
2.
Bestattungspflichtige, wenn ihnen die Beisetzung der Asche außerhalb eines Friedhofs genehmigt wurde, oder wenn sie hierzu keiner Genehmigung bedürfen (Art. 12 Abs. 5 BestG)
und an deren Beauftragte. 2 Asche darf nur versandt werden, wenn der Empfänger vorher zugestimmt hat.
(2) 1 Bestattungspflichtige, die zur Beisetzung der Asche außerhalb eines Friedhofs keiner Genehmigung bedürfen, müssen das durch eine Bestätigung der zuständigen Behörde nachweisen. 2 Die Behörde ist verpflichtet, diese Erklärung abzugeben, wenn die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 5 BestG gegeben sind.
Abschnitt VI
Bestattungsverzeichnisse und Bestattungszubehör
§ 29
Bestattungsverzeichnisse
(1) 1 Die Träger von Friedhöfen, Feuerbestattungsanlagen und die zur Genehmigung von Beisetzungen außerhalb von Friedhöfen zuständigen Behörden sind verpflichtet, Bestattungsverzeichnisse zu führen. 2 Diese Verzeichnisse müssen enthalten:
1.
Zu- und Vornamen des Verstorbenen;
2.
Ort, Tag und Jahr seiner Geburt und seines Todes;
3.
a)
den Tag der Beisetzung, die Bezeichnung der Grabstätte oder des Bestattungsplatzes und die Ruhezeit oder
b)
den Tag und die Nummer der Einäscherung, den Tag der Herausgabe oder Versendung der Asche und Namen und Anschrift ihres Empfängers;
4.
für den Fall, dass Leichen oder Aschen vor Ablauf der Ruhezeit aus einer Grabstätte entfernt werden, den Tag der Entfernung und den neuen Bestattungsort.
3 Litt der Verstorbene bei seinem Tod an einer übertragbaren Krankheit im Sinn des § 7 Abs. 1, so ist das bei Erdbestattungen zu vermerken.
(2) Eine nach Art. 12 Abs. 5 BestG genehmigungsfreie Beisetzung ist der zur Genehmigung von Beisetzungen außerhalb von Friedhöfen zuständigen Behörde zur Eintragung in das Bestattungsverzeichnis anzuzeigen.
(3) 1 Die Bestattungsverzeichnisse sind mindestens bis zum Ablauf der Ruhefrist aufzubewahren. 2 Die Träger von Feuerbestattungsanlagen haben die Verzeichnisse über die Einäscherungen mindestens zehn Jahre aufzubewahren. 3 Wird der Betrieb einer nicht von einer Gemeinde betriebenen Feuerbestattungsanlage eingestellt, hat der Träger der Anlage die Verzeichnisse der Gemeinde, die sie bis zum Ablauf der Frist aufbewahrt, zu übergeben.
§ 30
Särge, Sargausstattungen, Bekleidung von Leichen
(1) 1 Für Erdbestattungen und für Einäscherungen sind Särge aus Vollholz zu verwenden. 2 Für Erdbestattungen ist die Verwendung anderer Materialien zulässig, wenn die Särge so beschaffen sind, dass
1.
bis zur Bestattung Flüssigkeit nicht austreten kann,
2.
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird,
3.
die Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird,
4.
keine Zersetzungsstoffe austreten können, wenn die Särge zur Bestattung in Grüften dienen,
5.
bei der Verbrennung nach dem Stand der Technik die geringstmöglichen Emissionen entstehen.
3 Für Einäscherungen ist die Verwendung anderer Materialien als Vollholz zulässig, wenn die Särge den Anforderungen des Satzes 2 Nrn. 1 und 5 entsprechen.
(2) Überurnen zur Beisetzung von Urnen müssen so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird.
(3) Särge und Überurnen dürfen zur Bestattung oder Einäscherung nur angenommen werden, wenn der Hersteller durch Sachverständigengutachten nachweist, dass sie den vorstehenden Anforderungen entsprechen.
(4) 1 Für Sargausstattungen und zur Bekleidung der Leichen ist leicht vergängliches Material zu verwenden. 2 Absatz 1 Satz 2 Nrn. 2, 3, 5 und Absatz 3 gelten entsprechend.
Abschnitt VII
Verfahren, Schlussvorschriften
§ 31
Zuständigkeit
Zuständige Behörde im Sinn des Bestattungsgesetzes und dieser Verordnung ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Kreisverwaltungsbehörde.
§ 32
Genehmigung der Anlage von Friedhöfen
(1) 1 Mit dem Antrag auf Genehmigung der Anlage oder wesentlichen Änderung eines Friedhofs sind alle für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen einzureichen, insbesondere
1.
ein Übersichtslageplan;
2.
ein Lageplan auf der Grundlage der amtlichen Flurkarte; dieser Plan muss enthalten
a)
die auf dem Friedhofsgrundstück und auf den benachbarten Grundstücken bestehenden baulichen Anlagen, ferner auch Hochspannungsleitungen und unterirdische Leitungen für das Fernmeldewesen, für die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser und die Kanalisationsanlagen;
b)
die oberirdischen Gewässer, Wasserentnahmestellen, die Überschwemmungs-, Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete bis zu einer Entfernung von mindestens 200 m um die geplante Friedhofsanlage; die jeweils höchsten und mittleren Wasserstände sind anzugeben;
3.
ein Gestaltungsplan mit
a)
den bestehenden und geplanten Zufahrtswegen,
b)
der Aufteilung der gesamten Friedhofsfläche nach der Art ihrer Verwendung;
4.
Angaben über das Niveau der Erdoberfläche, das Bodenprofil bis 1 m unter die Grabessohle, den bei Schürfungen angetroffenen und den zu erwartenden höchsten Grundwasserstand im Bereich der zur Erdbestattung vorgesehenen Flächen;
5.
die nach der Bauvorlagenverordnung vom 8. Dezember 1997 (GVBl S. 822, ber. 1998 S. 271, BayRS 2132-1-2-I), geändert durch Verordnung vom 28. Dezember 1999 (GVBl S. 589), zusätzlich erforderlichen Unterlagen.
2 Die zuständige Behörde soll auf Unterlagen verzichten, soweit sie für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nicht erforderlich sind.
(2) 1 Der Antrag auf Genehmigung ist schriftlich einzureichen. 2 Die zuständige Behörde macht das Vorhaben in dem für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Blatt mit der Aufforderung, etwaige Einwendungen vorzubringen, bekannt und legt die Unterlagen drei Wochen öffentlich aus. 3 Die Auslegungsfrist beginnt am Tag nach der Bekanntmachung. 4 Die Gemeinde, in der der Friedhof errichtet oder geändert werden soll, soll auf die Bekanntmachung in ortsüblicher Weise hinweisen.
§ 33
Genehmigung von Beisetzungen
außerhalb von Friedhöfen
1 Der Antrag auf Genehmigung einer Beisetzung außerhalb von Friedhöfen (Art. 12 Abs. 1 BestG) ist bei der Behörde, in deren Bereich der Bestattungsplatz liegt, schriftlich einzureichen. 2 Die Behörde kann Unterlagen, insbesondere über die Lage und die Beschaffenheit des Bestattungsplatzes, verlangen. 3 Sie soll die Gemeinde, in deren Gebiet die Beisetzung vorgesehen ist und die Eigentümer der an den Bestattungsplatz angrenzenden Grundstücke hören. 4 Die Genehmigung ist auch der Gemeinde des Beisetzungsorts bekannt zu geben.
§ 34
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 18 Abs. 1 Nr. 14 BestG kann mit Geldbuße belegt werden, wer
1.
entgegen § 2 Abs. 1 vor der Leichenschau eine Leiche einsargt oder in Räume bringt, die zur Aufbewahrung von Leichen bestimmt sind,
2.
entgegen § 3 Abs. 1 eine Leichenschau nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt,
3.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 eine Todesbescheinigung ausstellt,
4.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2, Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 7 eine Todesbescheinigung, eine vorläufige Todesbescheinigung oder einen Obduktionsschein nicht in der vorgeschriebenen Weise ausstellt,
5.
der Vorschrift des § 3 Abs. 5 oder 6 Satz 2 über die Aushändigung, Zuleitung oder Übergabe der Todesbescheinigung, der vorläufigen Todesbescheinigung oder des Obduktionsscheins zuwiderhandelt,
6.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Veränderungen an einer Leiche vornimmt,
7.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 oder 3 als zugezogener Arzt die Polizei nicht sogleich verständigt oder ihr die Todesbescheinigung nebst nicht vertraulichen Teil oder die vorläufige Todesbescheinigung nicht zuleitet,
8.
entgegen § 6 Satz 2 und § 13 Abs. 3 Satz 1 nicht die erforderliche Desinfektion vornimmt,
9.
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine Leiche behandelt,
10.
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Leiche nicht unverzüglich auf die vorgeschriebene Weise einhüllt und einsargt,
11.
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 2 den Sarg öffnet oder den erforderlichen Hinweis nicht anbringt,
12.
entgegen § 8 eine Leiche überführt,
13.
entgegen § 9 Abs. 1 oder 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 oder entgegen Abs. 4 Unterlagen nicht mitführt,
14.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 keinen Leichenwagen verwendet, der den Anforderungen des § 13 Abs. 2 entspricht,
15.
entgegen § 14 Abs. 2 Satz 3 Fahrzeuge benutzt,
16.
entgegen § 17 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 oder 2 oder Abs. 6 Satz 1 eine Feuerbestattung durchführt,
17.
entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 eine Leiche ausgräbt,
18.
entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 eine Feuerbestattungsanlage betreibt,
19.
entgegen § 22 Abs. 3 oder § 29 Abs. 3 Unterlagen oder Bestattungsverzeichnisse nicht aufbewahrt oder im Fall der Betriebseinstellung einer Feuerbestattungsanlage nicht der Gemeinde übergibt.
§ 35
Verweisungen
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen betreffen die genannten Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung.
§ 36
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2001 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Mai 2001 treten die Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes vom 9. Dezember 1970 (BayRS 2127-1-1-A), geändert durch Verordnung vom 6. November 1993 (GVBl S. 851) und die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes vom 21. Juli 1975 (BayRS 2127-1-2-A) außer Kraft.
München, den 1. März 2001
Bayerisches Staatsministerium
für Gesundheit, Ernährung und
Verbraucherschutz
Eberhard Sinner, Staatsminister
Bayerisches Staatsministerium
des Innern
Dr. Günther Beckstein, Staatsminister
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