Allgemein

Leichenpass

Wenn man einen Verstorbenen im Ausland, evtl. in einem Billigkrematorium, einäschern läßt, da wird doch keine zweite Leichenschau durchgeführt. Sind da „illegalen Beseitigungen“ nicht Tür und Tor geöffnet?

So erstaunlich es für manchen klingen mag: Für solche Fälle gibt es den Leichenpass.

Auszug aus dem Bestattungsgesetz NRW, in anderen Bundesländern gilt ähnliches:

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„Beförderungen von Leichen und Totgeburten über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland sind nach § 17 des Bestattungsgesetzes NRW nur mit einem Leichenpass zulässig, der von der örtlichen Ordnungsbehörde des Sterbeortes ausgestellt wird.

Für die Ausstellung des Leichenpasses sind folgende Unterlagen vorzulegen:

* Sterbeurkunde oder Bescheinigung des Standesbeamten über die Eintragung des Sterbefalls oder Genehmigung nach § 39 des Personenstandsgesetzes,
* Bescheinigung über die Durchführung einer zweiten Leichenschau."



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(©si)