Allgemein

Leichenschaugebühr (Neuregelung 1.1.2020)

Leichenschaugebühr: Bislang war sie ein Streitpunkt zwischen Angehörigen, Verbänden und Ärzten. Jetzt wurde sie neu geregelt. Die Gebühr muss weiterhin von den Angehörigen an den Arzt gezahlt werden, wenn dieser eine Rechnung stellt. Die Krankenkassen zahlen das nicht.

Leichenschaugebühr

Fünfte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte

Neuregelung der Leichenschau tritt am 1. Januar 2020 in Kraft

Leichenschaugebühr: Der vom Bundeskabinett am 31. Juli 2019 beschlossenen „Fünften Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte“ hat der Bundesrat am 20. September 2019 zugestimmt. Nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 31.10.2019 werden die Änderungen am 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Inhalt der Novellierung ist die Neugestaltung der GOÄ im Bereich der Todesfeststellung. Die Novellierung berücksichtigt in weiten Teilen einen Vorschlag der Bundes­ärzte­kammer zur Neuregelung der Leichenschau von Januar 2019.

Neuerungen

Die Neuregelung umfasst Gebührenpositionen für die vorläufige Leichenschau (neue Nummer 100) und die eingehende Leichenschau (neue Nummer 101) sowie einen Zuschlag für die neue Nummer 100 oder 101 bei einer Leiche mit einer dem Arzt oder der Ärztin unbekannten Identität und/oder besonderen Todesumständen (neue Nummer 102). Neben den neuen Nummern 100 und 101 sind zukünftig die Zuschläge nach den Buchstaben F (Zuschlag für in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr erbrachte Leistungen) oder G (Zuschlag für in der Zeit von 22 und 6 erbrachte Leistungen) sowie H (Zuschlag für an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen erbrachte Leistungen) berechnungsfähig. Ferner ist zukünftig bei einer Entfernung von mehr als 25 km Reiseentschädigung nach § 9 GOÄ berechnungsfähig.

Gebühren

Die neuen Nummern 100, 101 und 102 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Bei einer Dauer von mindestens 20 Minuten sind für die Nummer 100 (vorläufige Leichenschau) 110,51 € (1896 Punkte) berechnungsfähig, bei einer Dauer von weniger als 20 Minuten, mindestens jedoch 10 Minuten sind 66,31 € (60% der Gebühr) berechnungsfähig.

Bei einer Dauer von mindestens 40 Minuten sind für die Nummer 101 (eingehende Leichenschau) 165,77 € (2844 Punkte), bei einer Dauer von weniger als 40 Minuten, mindestens jedoch 20 Minuten sind 99,46 € (60% der Gebühr) berechnungsfähig.

Bei einer zusätzlichen Dauer von mindestens 10 Minuten sind für den Zuschlag nach Nummer 102 (unbekannte Leiche und/oder besondere Todesumstände) 27,63 € (474 Punkte) berechnungsfähig.

Die neuen Regelungen (Auszug):

VI Todesfeststellung

Allgemeine Bestimmungen

  1. Begibt sich der Arzt zur Erbringung einer oder mehrerer Leistungen nach den Nummern 100 bis 109 außerhalb seiner Arbeitsstätte (Praxis oder Krankenhaus) oder seiner Wohnung, kann er für die zurückgelegte Wegstrecke Wegegeld nach § 8 oder Reiseentschädigung nach § 9 berechnen.
  2. Neben den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind Zuschläge nach den Buchstaben F bis H berechnungsfähig.
  3. Neben den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind die Leistungen nach den Nummern 48 bis 52 nicht berechnungsfähig.
  4. Die Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
  5. Die Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sowie der Zuschlag nach Nummer 102 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
Leichenschaugebühr

Quelle: Deutsches Ärzteblatt

Leichenschaugebühr: Deutliche Verbesserung gegenüber dem Status quo
Die BÄK wertet die Neuregelung der Leichenschau auch mit dem „Schönheitsfehler“ Mindestzeiten als eine deutliche Verbesserung. Sie wird aus ihrer Sicht dazu beitragen, die andauernden Gebührenrechtsstreitigkeiten und den Unmut von Ärzten über die unangemessenen Vergütungen zu reduzieren. Zudem schafft die Neuregelung mehr Rechtssicherheit.


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Hintergrund Leichenschaugebühr

Peter Wilhelm zur Leichenschaugebühr

Die GOÄ wurde seit vielen Jahren in Bezug auf die Leichenschaugebühren nicht angepasst. So kam es dazu, dass die Leistung des Arztes und die dafür gezahlten Beträge nicht zusammen passten. Die Ärzte wurden durchweg zu schlecht vergütet. Das wiederum führte dazu, dass die Ärzte teilweise „sehr kreativ“ abrechneten. Den Angehörigen wurden manchmal schlichtweg Positionen aus der GOÄ in Rechnung gestellt, die für diesen Zweck völlig ungeeignet und unzulässig waren.
Dadurch kam es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Angehörigen und der Ärzteschaft.

Ich habe im Bestatterweblog hierzu immer die Meinung vertreten, dass es durchaus richtig ist, wenn Ärzte für ihre Arbeit eine gerechte Bezahlung fordern. Dies muss aber, so betonte ich immer wieder, durch eine Änderung der GOÄ erfolgen und nicht durch phantasievolle Ausgestaltungen der Leichenschaurechnungen zu Lasten der Angehörigen.

Es ist seit 2007 buchstäblich kein einziger Tag vergangen, an dem mir nicht jemand Fragen zu diesem Thema gestellt hat.
Nicht nur ich, sondern auch die Bundesärztekammer, die Ärzteschaft selbst und Betroffenengruppen begrüßen, dass hier nun endlich eine Anpassung erfolgt ist. Zwar wird unter dem Strich die Leichenschau etwas teurer, aber nun ist Klarheit geschafften und die Gebühren sind deutlich angemessener als vorher.

Umso aufmerksamer sollten aber Hinterbliebene nun sein. Denn ab nun gibt es tatsächlich keinen hinnehmbaren Grund mehr, dass Ärzte „phantasievoll“ abrechnen.]

Interner Hinweis:
Um Leser und Suchanfragende darauf aufmerksam zu machen, dass sich etwas geändert hat, wurde der Begriff LEICHENSCHAUGEBÜHR im gesamten Bestatterweblog mit einem Verweis auf diese Seite hier ausgestattet. Bei mehr als 10.000 Artikeln ist das manuell nicht sinnvoll machbar. Aus diesem Grund ist dieser Begriff auch in diesem Artikel hier quasi auf sich selbst verlinkt.
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(©si)