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Leichenschaugebühr (Neuregelung 1.1.2020)

Leichenschaugebühr: Bislang war sie ein Streitpunkt zwischen Angehörigen, Verbänden und Ärzten. Jetzt wurde sie neu geregelt. Die Gebühr muss weiterhin von den Angehörigen an den Arzt gezahlt werden, wenn dieser eine Rechnung stellt. Die Krankenkassen zahlen das nicht.

Leichenschaugebühr

Fünfte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte

Neuregelung der Leichenschau tritt am 1. Januar 2020 in Kraft

Leichenschaugebühr: Der vom Bundeskabinett am 31. Juli 2019 beschlossenen „Fünften Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte“ hat der Bundesrat am 20. September 2019 zugestimmt. Nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 31.10.2019 werden die Änderungen am 1. Januar 2020 in Kraft treten.

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Inhalt der Novellierung ist die Neugestaltung der GOÄ im Bereich der Todesfeststellung. Die Novellierung berücksichtigt in weiten Teilen einen Vorschlag der Bundes­ärzte­kammer zur Neuregelung der Leichenschau von Januar 2019.

Neuerungen

Die Neuregelung umfasst Gebührenpositionen für die vorläufige Leichenschau (neue Nummer 100) und die eingehende Leichenschau (neue Nummer 101) sowie einen Zuschlag für die neue Nummer 100 oder 101 bei einer Leiche mit einer dem Arzt oder der Ärztin unbekannten Identität und/oder besonderen Todesumständen (neue Nummer 102). Neben den neuen Nummern 100 und 101 sind zukünftig die Zuschläge nach den Buchstaben F (Zuschlag für in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr erbrachte Leistungen) oder G (Zuschlag für in der Zeit von 22 und 6 erbrachte Leistungen) sowie H (Zuschlag für an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen erbrachte Leistungen) berechnungsfähig. Ferner ist zukünftig bei einer Entfernung von mehr als 25 km Reiseentschädigung nach § 9 GOÄ berechnungsfähig.

Gebühren

Die neuen Nummern 100, 101 und 102 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Bei einer Dauer von mindestens 20 Minuten sind für die Nummer 100 (vorläufige Leichenschau) 110,51 € (1896 Punkte) berechnungsfähig, bei einer Dauer von weniger als 20 Minuten, mindestens jedoch 10 Minuten sind 66,31 € (60% der Gebühr) berechnungsfähig.

Bei einer Dauer von mindestens 40 Minuten sind für die Nummer 101 (eingehende Leichenschau) 165,77 € (2844 Punkte), bei einer Dauer von weniger als 40 Minuten, mindestens jedoch 20 Minuten sind 99,46 € (60% der Gebühr) berechnungsfähig.

Bei einer zusätzlichen Dauer von mindestens 10 Minuten sind für den Zuschlag nach Nummer 102 (unbekannte Leiche und/oder besondere Todesumstände) 27,63 € (474 Punkte) berechnungsfähig.

Die neuen Regelungen (Auszug):

VI Todesfeststellung

Allgemeine Bestimmungen

  1. Begibt sich der Arzt zur Erbringung einer oder mehrerer Leistungen nach den Nummern 100 bis 109 außerhalb seiner Arbeitsstätte (Praxis oder Krankenhaus) oder seiner Wohnung, kann er für die zurückgelegte Wegstrecke Wegegeld nach § 8 oder Reiseentschädigung nach § 9 berechnen.
  2. Neben den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind Zuschläge nach den Buchstaben F bis H berechnungsfähig.
  3. Neben den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind die Leistungen nach den Nummern 48 bis 52 nicht berechnungsfähig.
  4. Die Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
  5. Die Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sowie der Zuschlag nach Nummer 102 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

Leichenschaugebühr

Quelle: Deutsches Ärzteblatt

Leichenschaugebühr: Deutliche Verbesserung gegenüber dem Status quo
Die BÄK wertet die Neuregelung der Leichenschau auch mit dem „Schönheitsfehler“ Mindestzeiten als eine deutliche Verbesserung. Sie wird aus ihrer Sicht dazu beitragen, die andauernden Gebührenrechtsstreitigkeiten und den Unmut von Ärzten über die unangemessenen Vergütungen zu reduzieren. Zudem schafft die Neuregelung mehr Rechtssicherheit.


Hintergrund Leichenschaugebühr

Peter Wilhelm zur Leichenschaugebühr

Die GOÄ wurde seit vielen Jahren in Bezug auf die Leichenschaugebühren nicht angepasst. So kam es dazu, dass die Leistung des Arztes und die dafür gezahlten Beträge nicht zusammen passten. Die Ärzte wurden durchweg zu schlecht vergütet. Das wiederum führte dazu, dass die Ärzte teilweise „sehr kreativ“ abrechneten. Den Angehörigen wurden manchmal schlichtweg Positionen aus der GOÄ in Rechnung gestellt, die für diesen Zweck völlig ungeeignet und unzulässig waren.
Dadurch kam es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Angehörigen und der Ärzteschaft.

Ich habe im Bestatterweblog hierzu immer die Meinung vertreten, dass es durchaus richtig ist, wenn Ärzte für ihre Arbeit eine gerechte Bezahlung fordern. Dies muss aber, so betonte ich immer wieder, durch eine Änderung der GOÄ erfolgen und nicht durch phantasievolle Ausgestaltungen der Leichenschaurechnungen zu Lasten der Angehörigen.

Es ist seit 2007 buchstäblich kein einziger Tag vergangen, an dem mir nicht jemand Fragen zu diesem Thema gestellt hat.
Nicht nur ich, sondern auch die Bundesärztekammer, die Ärzteschaft selbst und Betroffenengruppen begrüßen, dass hier nun endlich eine Anpassung erfolgt ist. Zwar wird unter dem Strich die Leichenschau etwas teurer, aber nun ist Klarheit geschafften und die Gebühren sind deutlich angemessener als vorher.

Umso aufmerksamer sollten aber Hinterbliebene nun sein. Denn ab nun gibt es tatsächlich keinen hinnehmbaren Grund mehr, dass Ärzte „phantasievoll“ abrechnen.

Interner Hinweis:
Um Leser und Suchanfragende darauf aufmerksam zu machen, dass sich etwas geändert hat, wurde der Begriff LEICHENSCHAUGEBÜHR im gesamten Bestatterweblog mit einem Verweis auf diese Seite hier ausgestattet. Bei mehr als 10.000 Artikeln ist das manuell nicht sinnvoll machbar. Aus diesem Grund ist dieser Begriff auch in diesem Artikel hier quasi auf sich selbst verlinkt.
Um Verwechslungen zwischen internen und externen Links zu vermeiden, ist das Bestatterweblog seit Jahren mit einer Linkkennzeichnung ausgestattet, die ich gerne noch einmal erkläre:

Ein Link zur Wikipedia ist mit diesem Symbol hier gekennzeichnet.
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Wenn ein Link auf externe Inhalte verweist, dann sieht er so aus: Quelle: Deutsches Ärzteblatt


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Lesezeit ca.: 6 Minuten | Tippfehler melden | Peter Wilhelm: © 12. Januar 2020

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Erica
4 Jahre zuvor

Ich hatte erst kürzlich einen Todesfall in der Familie. Die den Tod feststellende Notärztin wurde um 22 Uhr 30 gerufen und benötigte etwa eine halbe Stunde zum
Erstellen der Formalitäten. Sie erhob keine Gebühr und erklärte uns, wir würden auch keine Rechnung bekommen. Wir fanden das natürlich sehr gut ,waren aber auch etwas verwundert.

Name
4 Jahre zuvor

Und wer zahlt’s? Krankenkasse oder Hinterbliebene? Der erste Link im Artikel, hinter den man weiterführende Informationen erwartet, führt absurderweise nur wieder auf diesen Artikel hier.

Dirk-Boerge
Reply to  Name
4 Jahre zuvor

@Name: Der Hinterbliebene zahlt es. Denn das Krankenversicherungsverhältnis endet mit dem Tod.

Fishtownsurfer
Reply to  Name
4 Jahre zuvor

Im 1. Absatz stehen die Informationen.

Theodor
Reply to  Name
4 Jahre zuvor

Dass sich weder der eigentlich den Bürgern verpflichtete Staat schämt, überzogene Lobbyforderungen hemmungslos durchzuwinken, noch die direkten Nutznießer, Angehörige jetzt auch offiziell über Maß abzuzocken, illustriert unsere sog. soziale Marktwirtschaft nur zu gut.

Honorar für eine konkrete Leistung ja, aber diese Beträge (und intransparenten 123 Zusatzkosten) stehen in keinem Verhältnis zu Leistung umd Voraussetzungen. Erfahrungsgemäß sind die erbrachten Leistungen in einigen Fällen schon keine Berechnung nicht wert und zusätzlich noch formell falsch/überhöht. Ahnungslos-trauernde Menschen sind eben (nun auch per VO fixiertes) Freiwild, das es gnadenlos auszuschlachten gilt.

Fishtownsurfer
4 Jahre zuvor

Leider ist das nicht alles, was man an den Arzt zahlen muss.
Viele berechnen auch noch die Anfahrt.
Gibt es da auch Sätze die zu zahlen sind, auch unter Berücksichtigung der Tageszeit?

Anna
4 Jahre zuvor

Berechnungssätze GOÄ ab 1.1.2020
Gebühr für Leichenschau gem. Ziff. 101 GOÄ 165,77
Zuschlag 20-22 Uhr 15,15
Zuschlag 22-6 Uhr 26,23
Zuschlag 6-8 Uhr 15,15
Zuschlag Sa.So. Feiertag 19,82
eign. PKW 0,26€/km
Abwesenheit bis 8 h pauschal 51,13
Gesamt 216,90

Bertl
Reply to  Anna
4 Jahre zuvor

Für eine sorgfältige Leichenschau ist die Gebühr angemessen. Bei alten und morbiden Verstorbenen beschränkt sich aber die Leichenschau oft auf die Bemerkung, dass man kein Messer stecken sieht. Dafür ist die Gebühr allerdings überzogen.

Ein anderer Tom
Reply to  Bertl
4 Jahre zuvor

Was man so mit den teuren Herrschaften erlebt, spottet viel zu oft jeder Beschreibung. Merke: Die Guten haben keine Lobby, all die anderen leider schon lange.

NCN
4 Jahre zuvor

Kann ein Arzt für das Ausstellen eines Todesscheins (Leichenschau) Ende Dezember bereits die Kosten nach dem neuen GOÄ zum Ansatz bringen? Im Internet konnte leider ich die alte Gebührenordnung nicht finden.

Aber knapp 300 € die mir im Rahmen des Anhörungsverfahren nach §28 VwVfG NRW angekündigt werden, lässt mich vermuten, dass hier eine Leistung, die in 2019 erbracht wurde, nach der neuen GOÄ abgerechnet wurde.

Carina
4 Jahre zuvor

Wie genau ist der Unterschied zwischen Ziffer 100 und 101? Mein Vater ist vorgestern in einem Hospiz verstorben. Um ca 7 Uhr kam ein Arzt um den Totenschein auszustellen. Einen Tag später haben wir die Rechnung im Briefkasten gehabt.

Ziff. 101 165,77€ davon 60% = 99,46€
Ziff. F Uhrzeitenzuschlag 6-8 Uhr = 15,16€
Ziff. H Zuschlag Sa./So./Feiertag = 19,82€ (der 31.08. war ein Montag)
Ziff. WN2 Wegegeld = 7,16€
Formular = 3,50€
Porto = 0,80€

Gesamtbetrag 145,90€

Kann ich davon ausgehen, dass das so richtig ist? Auch das mit dem Wochenendzuschlag? Und warum wurde Ziffer 101 und nicht 100? Habe auch schon überlegt, dass ich bei der Landesärztekammer anrufe. Aber vielleicht kann mir ja hier jemand einen Tipp oder eine Info geben. Vielen Dank, viele Grüße. C.

Andre Bauman
Reply to  Carina
1 Jahr zuvor

die ziffer 100 ist eine vorläufige Todesbescheinigung, die machen oft die Notärzte. Die Ziffer 101 ist dann die, die der HA macht oder der KVB Arzt, das ist die eingehende und „richtige“Leichenschau

Der faire Bestatter
4 Jahre zuvor

Das die bisherige GOÄ wirklich einem Arzt zu wenig vergütet hat ist ohne Diskussion. Aber bei den neuen Sätzen kommen jetzt, bei mir, meistens Rechnung über 200€ raus. Ein stolzer Stundenlohn, denn die meisten Ärzte machen ihre Untersuchung meist unter den 20 Minuten, rechnen aber den vollen möglichen Beitragssatz (101) ab. Weiterhin schöpfen Sie jede Möglichkeit aus ihre Rechnungen bis aufs äußerste aufzublasen (102, F, §8, Porto, Formularkosten), auch wenn sie hier keinen Aufwand oder keine/wenig Zeit benötigten. Nachweisen lässt sich das nur schwer, da meistens kein Zeuge bei der Leichenschau dabei ist. Was ich bemerkt habe, sind das die gleichen Ärzte, die auch schon vorher ihre Rechnungen kreativ gestaltet haben. Unsere an der Armutsschwelle lebenden Doktores meinen unterstützt und am Leben erhalten werden zu müssen.

Susanne
4 Jahre zuvor

Frage: zählt das Ausfüllen der vielen Formulare zeitlich auch zur Leichenschau?
Oder nur die tatsächliche Zeit, die aufgewendet wurde, um den Tod und seine Umstände festzustellen? Konkret: Ärztin stellte nach Tod meiner Mutter Ziffer 101 (zw. 20-40 Min. = 99,46) sowie 102 (Zuschlag f. unbekannte Leiche = 27,63) in Rechnung. Sämtliche anderen Zuschläge (Nacht/WE usw) sind unstrittig. Lt. niedersächsischem Ärzteblatt ist 102 nur zu berechnen, wenn 10 Minuten extra aufgewendet wurden, nicht wenn der Arzt den/die Tote/n nicht kennt (außerdem lag Personalausweis vor).

Fragende
3 Jahre zuvor

Hallo Peter, ich habe folgende Frage:
Suizid im Pflegeheim Anfang Dez. 2020, Alter 89, nach 5 Tagen Rechnung vom Hausarzt des Pflegeheimes:
„für die ärztliche Leichenschau bei: … “ über die Ziffern 101 (ohne Angabe der Dauer, lediglich eine Uhrzeit) und 102 nach GOÄ, dazu noch Wegegeld WT5, soweit so gut. Der Bestatter hatte mich auch darauf hingewiesen, dass es diese Rechnung geben wird.
Jetzt Ende Januar 2021 kommt eine weitere Rechnung, nun von der Stadt (Brandschutz- und Rettungsamt):
„für die durchgeführte Leichenschau einschließlich einer amtlichen Todesbescheinigung bei … “
diese rechnet die Ziffer 100 nach GOÄ ab, und zusätzlich „Auslagen für Bescheinigung“, weder Uhrzeit noch Dauer noch Datum noch Name des Arztes sind hier vermerkt, die Ziffer 101 nach GOÄ steht auch auf der Rechnung aber mit 0 Euro. Wegegeld wurde hier nicht berechnet.
Ist dieses Vorgehen normal?




Rechtliches


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