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Loch 2

Gewonnen auf der ganzen Linie!

Aaaaaber: Der gute Herr Richter läßt keinen Zweifel daran, daß wir trotz der umfangreichen Beratung und der extra abgeforderten Unterschrift, dennoch eine weitergehende Sorgfaltspflicht haben und notfalls eben ein ungeeignetes Produkt auch mal nicht verkaufen dürfen, wenn absehbar ist, daß dieses nicht bestimmungsgemäß verwendet wird, wenn wir nicht in Anspruch genommen werden wollen. Jedoch sind wir nach Auffassung des Gerichts gar nicht Schuld an der Situation, sondern der Gärtner, der das Grab durchgewässert hat.
Der Sarg hätte ansonsten eine ausreichende Zeit lang gehalten und daß Gräber früher oder später absinken, sei nach eigener Anschauung des Gerichts, vollkommen normal. Ob dies nun nach 2 oder 12 Jahren geschehe sei von vielen Faktoren abhängig, möglicherweise auch von der Sargbeschaffenheit, aber eben vollkommen normal. Der Sachverständige habe den Sarg als vollkommen einwandfrei und im Vergleich zu ausländischen Särgen als durchaus stabil bezeichnet, deshalb sei am frühen Einbruch des Sargdeckels in erster Linie wohl das ausgiebige Wässern durch den Gärtner Schuld und den habe die Klägerin selbst beauftragt, wie sie beim Ortstermin ja selbst bestätigt habe.

Ich bin froh!

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Doch bei dem Satz, daß man ggfs. in Anspruch genommen werden kann, wenn Produkte nicht bestimmungsgemäß verwendet werden, bin noch noch viel froher, daß ich keine Salatgurken verkaufe…
Honi soit qui mal y pense!

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#loch

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(©si)