Hallo,
in meiner Familie ist eine weit entfernte Verwandtin gestorben. In ihrem Testament (nicht Bestatttungsvorsorge o.ä.) hinterließ sie ihren Söhnen Anweisungen, wie sie beerdigt werden wollte. Diese Vorstellungen übertrafen leider die finanziellen Mittel. Nun gibt es natürlich manche Menschen, die meinen, sie wüßten die rechtliche Seite. Z.B. könne mann das Erbe ausschlagen und damit wäre man nicht für die Beerdigung mehr zuständig oder man wäre verpflichtet den Letzten Willen der Verstorbenen buchstabengetreu umzusetzen.
Ich denke, daß man nur das umsetzen kann, was möglich ist. Die Verstorbenen hatte weder für die eigene Beerdigung vorgesorgt noch finanzielle Rücklagen geschaffen. Die Söhne konnten leider, daß sie selbst Familie haben, die Vorstellungen der Mutter nicht finanzieren.
Meine Frage: Darf man den Letzten Willen eines Verstorbenen ignorieren, wenn dies aus eigenen Mitteln nicht durchführbar ist? Und gibt es rechtliche Konsequenzen für die erben? Danke schön.Liebe Grüße
Wie ich ja immer sage, gehören Anweisungen für die eigene Bestattung im Rahmen einer Bestattungsvorsorge in die Hände eines Bestatters. Der wird auch einen Kostenplan vorlegen und mit dem Vertragspartner sicherstellen, daß eines Tages auch genug Geld für die geäußerten Wünsche da ist.
Diese Wünsche im Rahmen eines Testamentes zu äußern, ist eine denkbar schlechte Methode, vor allem dann, wenn man Wünsche hat, die die finanziellen Möglichkeiten des Nachlasses und der Erben übersteigen. Deshalb werden die Erben in solchen Fällen regelmäßig nur das erfüllen können, was finanziell machbar ist.
Eine gesetzliche Verpflichtung, diese Wünsche umzusetzen, sehe ich aus laienhafter Sicht nicht, es wäre eher an eine moralische Verpflichtung zu denken und dann ist es an den Erben, zu prüfen in wie weit sie bereit sind, diese einzugehen.
Es könnte ja sein, daß sie sagen: „Nun gut, Tante Luzie hat nicht genug hinterlassen, wir haben auch nicht viel, aber sie war immer so gut zu uns und sie hat es verdient, daß wir nun alles daran setzen, diesen letzten Wunsch zu erfüllen.“
Andererseits könnte es auch sein, daß sie in etwa sagen: „Die Tante ist zwar lieb und gut gewesen, aber in einem einfacheren Sarg und einem normalen Grab ist sie genau so gut aufgehoben, wir können mehr einfach nicht aufbringen.“
Was soll man denn machen, wenn der Erblasser sich alles Mögliche wünscht und es dann nicht finanzierbar ist? Man muß dann das machen, was eben machbar ist und den letzten Willen leider ignorieren.
Wie es allerdings in einem Fall aussieht, bei dem beispielsweise ein großes Erbe zu erwarten ist, dessen Erhalt an bestimmte Bedingungen geknüpft ist, z.B. eine große Bestattung und die regelmäßige Grabpflege durch die Erben; und wenn dann die Erben diese Bedingungen nicht erfüllen, das müßte man mal einen Anwalt fragen. Ich persönlich bin der Meinung, daß zumutbare und machbare Bedingungen in einem solchen Fall erfüllt werden müssen, sonst gibt es das Erbe nicht und es könnte an den vom Erblasser genannten Ersatzzweck fallen.
Beispiel: „500.000 Euro erhält derjenige meiner Neffen, der mir ein Familiengrab kauft, es mindestens 20 Jahre pflegt, regelmäßig besucht und an meinem Geburtstag immer einen Straß Rosen bringt. Ist keiner bereit, das zu tun, fällt diese Summe an das Hilfswerk des Amonitenordens. Der Betrag wird in Beträgen zu 25.000 Euro jährlich 20 Jahre lang ausgezahlt, wenn die Grabpflege ordentlich gemacht wird. Überprüfen soll das Rechtsanwalt und Notar Dr. Himmelzapf-Krausgewirr.“
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Lieber Tom, auch wenn das überhaupt nicht zum thema passt, aber eben das letzte wort ist: ich kenne niemanden der sich so unglaublich herrliche namen ausdenken kann 🙂 hast du jemals darüber nachgedacht ein kinderbuch zu schreiben?
Ist es im Regelfall nicht eh so, daß das Testament erst nach der Bestattung eröffnet wird?
Das dachte ich mir auch gerade. Bei meiner Oma zumindest wurde das Testament erst Wochen danach eröffnet. Rückblickend hätte man das wohl auch früher machen können aber es war niemand so gierig damit nicht zu warten, bis die Omma unter der Erde ist.
Was macht man in so einem Fall? Wieder ausbuddeln?
Gelle, Undertaker Tom, du liebst das Wort „Amonitenorden“?
🙂
Es kann ja sein, daß das so ein Testament ist, das von den Angehörigen gefunden und noch am Todestag geöffnet wurde.
Was ich mich frage: Was ist eine Verwandtin?
Das ist so etwas ähnliches wie eine Wasserhenne, aber in grün.
Um mal wieder von jenseits des Tellerrandes (und des Rheins) zu winken: hier in Frankreich stellt das Gesetz explizit unter Strafe, wenn man die Bestattung entgegen der (bekannten – die EInschränkung gibt es) Wünsche des Verstorbenen ausrichtet. Wenn der also niedergelegt hat, er will ohne geistlichen Beistand verscharrt oder verbrannt werden, und ich weiß das, darf ich zu seiner Beerdigung nicht aktiv werden. (Wohl aber darf ich zu einem anderen Moment der Familie eine gottesdienstliche Feier anbieten, bei der der Sarg nicht anwesend ist. Das fällt in die Religionsfreiheit.)
Wenn er gewünscht hat, daß der Sarg während der Trauerfeier in der Kirche steht, und das ist mir bekannt, muß ich das respektieren.
Das gilt natürlich auch für alle weiteren Details, die mich nicht direkt betreffen, sondern die Familie und den Bestatter, wie Art des Sarges, Blumen oder nicht, Erde oder Feuer, etc.
Immer, soweit der Wille bekannt ist. Ein Testament, das sechs Wochen später vom Notar eröffnet wird, kann mich nicht rückwirkend in Zugzwang setzen.
Im Zweifelsfall entscheidet übrigens das Amtsgericht.
Eigentlich alles klar in Deiner Antwort, bis auf eine Frage: Wer vertritt den Toten bzw. wer ermisst, ob die Erfüllung des Willens des Verstorbenen durch den Erben zumutbar ist? Der Notar? Sofern keine Bestattungsvorsorge besteht. Die Unterschiede werden nicht immer extrem sein, sondern manchmal etwas näher aneinander. Was ist, wenn ich – simples Beispiel – im Testament einen Eichensarg und Erdbestattung festlege, aber die Erben wollen/denken, Verbrennung & Verbrennungssarg sind absolut ausreichend? Wer vertritt den Erblasser? Wo kein Kläger (tot), da kein Richter?