Frag den Bestatter

Muss ich die Beerdigung für die böse Oma bezahlen und darf sie in unser Grab?

Hallo Tom!

Ich weiss, Fragen zur Bestattungspflicht erhälst du wohl in rauen Mengen. Ich habe glaube ich eine etwas „verworrenere“ Frage:

Meine Großmutter väterlicherseits nähert sich nun einem Alter, in dem man sich um so etwas Gedanken machen muss.
Sie hatte 3 Kinder, 2 Söhne (einer davon mein Dad) und eine Tochter. Nun starb mein Vater kurz vor meiner Geburt durch einen Motorradunfall. Und seitdem ich denken kann, erzählt mir meine Mutter, dass ich nun an seiner Statt in der Erbfolge stehe, also im Erbfalle wie ihr eigenes Kind meinen Pflichtanteil kriege, da ich an die Stelle meines Vaters gerutscht bin.

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Keine Angst – und das ist mir wichtig: Da ich zu meiner Großmutter seit Jahren keinerlei Kontakt pflege, werde ich im Erbfalle sowieso das Erbe ausschlagen, auch wenn ich weiß, dass Geld da ist. Aber von dieser Frau möchte ich nichts. (Längere Geschichte, warum ich so von ihr denke) Zumal wir beide denken, dass ich eh schon aus dem Testament gestrichen wurde bzw. das vorhandene Vermögen schon unter meiner Tante und meinem Onkel verteilt wurde, damit ich nichts bekomme.

Jetzt meine eigentlich Frage:
Bin ich denn trotzdem wie ein eigenes Kind in der Bestattungspflicht im Falle ihres Ablebens, zusammen mit meiner Tante und meinem Onkel? Oder muss ich mich im Vorraus schon vom Erbe „befreien“ lassen und falle somit aus der Bestattungspflicht?

Und eine andere Frage:
Sie wünscht es sich wohl, in dem Grab meines Vaters beerdigt zu werden. Dieser ist seit 29 Jahren schon tot und meine Mutter behält das Grab für sich als Stätte, wo sie hingehen kann. Zwar nur max. 5x am tag, aber sie bringt es nicht übers Herz, das Grab „wegmachen“ zu lassen. Sie zahlt auch die Grabgebühr und kümmert sich um Alles drumherum. Meine Mutter hat ebenfalls keinen Kontakt zu meiner Großmutter mütterlicherseits, da sie (die Oma) sich seit dem Tod meines Vaters immer sehr abwertend ihr (meiner Mutter) und mir gegenüber verhalten hat.
Falls es eine Bestattungsvorsorge geben sollte und darin vorgesehen ist, dass meine Großmutter in das Grab meines Vaters kommen möchte – kann da meine Mutter diesen Fall verhindern? Sie möchte das Grab auch noch weiterhin behalten und findet es grausam, ihren Mann zu besuchen und dort dann gleichzeitig den Namen der „verhassten“ Schwiegermutter auf der Platte zu lesen.

Ich hoffe, ich habe dir nicht zum millionsten Mal die gleiche Frage gestellt und freue mich auf Antwort,
J.

Die Beantwortung der Frage ist schon deshalb kniffelig, weil mir die Angabe des Bundeslandes, in dem Sie wohnen, fehlt. Bestattungsrecht ist Ländersache und von Bundesland zu Bundesland verschieden.

Grundsätzlich kann man aber sagen, daß das Ausschlagen des Erbes nicht von der Bestattungspflicht und der Kostentragungspflicht entbindet. Sonst würden ja alle Leute, die sich eine Bestattung nicht leisten wollen oder können, das eventuell geringe Erbe ausschlagen und sich somit aus der Kostentragungspflicht stehlen.
Verantwortlich für die Bestattung sind in gesetzlich festgelegter Reihenfolge:

-Ehepartnerin/Ehepartner oder Lebenspartnerin/Lebenspartner einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft
-die volljährigen Kinder
-die Eltern
-die volljährigen Geschwister
-Partnerin/Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
-sonstige Sorgeberechtigte
-die Großeltern
-die volljährigen Enkelkinder
-sonstige Verwandte bis zum 3. Grad

Wenn ich das richtig verstanden habe, hat der „Verstorbene“ ja zwei Kinder. Nach meiner persönlichen Auffassung hat das eventuelle erbrechtliche Aufrücken in der Erbfolge keine Auswirkungen auf die Kostentragungspflicht im Zusammenhang mit der Bestattung.
Demnach müssten Onkel und Tante für die Bestattung aufkommen.
Durch das Ausschlagen des Erbes kann man sich zwar, sofern man bestattungspflichtig oder kostentragungspflichtig ist, nicht aus seiner Verantwortung stehlen, aber sehr wohl kann man, wenn man von jemandem ein Erbe annimmt, zur Bezahlung der Bestattungskosten herangezogen werden.
Die Kostentragungspflicht des erben ergibt sich aus § 1968 BGB: „Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.“
Besteht eine Erbengemeinschaft oder gibt es mehrere Erben so ist diese entsprechend der Anteile am Erbe verpflichtet.

Zur zweiten Frage:
Hier ist entscheidend, wer der Grabnutzungsberechtigte ist. Beim „Kauf“ des Grabes vor 29 Jahren ist eine Person der „Käufer“ und somit der heutige Nutzungsberechtigte geworden. Das ist unabhängig davon, wer die tatsächliche Pflege und Nutzung des Grabes ausübt.

Wenn die „verhasste“ Großmutter die Nutzungsberechtigte ist, kann sie nun auch verfügen, in diesem „ihrem“ Grab beigesetzt zu werden. Hat jedoch die Frau des Verstorbenen das Grab damals gekauft und damit das Nutzungsrecht, so kann sie bestimmen, wer noch ins Grab kommt und wer nicht.
Nehmen wir den ungünstigsten Fall an, die Großmutter sei nutzungsberechtigt und die innerfamiliären Zwistigkeiten sind so groß, daß eine solche gemeinsame Bestattung von den Hinterbliebenen des vor 29 Jahren Beigesetzten als unzumutbar angesehen wird.
So müßte man eventuell eine Klage dagegen anstreben, daß die Großmutter nun -trotz ihres Nutzungsrechtes- in dieses Grab kommt.

Mit dem Verweis darauf, daß ich kein Rechtsanwalt bin und keinerlei Rechtsberatung gebe, sondern immer nur aus dem Erfahrungsschatz dessen, was mir persönlich untergekommen ist, berichten kann, nehme ich an, daß man sich mit einer solchen Klage auf sehr dünnem Eis bewegt.
Nach nunmehr 29 Jahren ist die Ruhezeit für den Verstorbenen nämlich längst abgelaufen, im Auge der Verwaltung gilt er damit als vergangen und ist „weg“. Ob nun die persönlichen Belange der Hinterbliebenen nach einer so langen Zeit vor Gericht noch genügend Gewicht haben, um gegen den letzten Willen einer alten Frau, die eventuell auch noch Nutzungsberechtigte ist, anzukommen, bezweifle ich.

Alle Rechtskundigen, die hier mitlesen, sind herzlich aufgefordert, mich zu berichtigen und zu ergänzen. Ich lege in dieser Beziehung keinerlei falschen Stolz an den Tag und gebe lieber zu, daß ich ganz oder teilweise Quatsch geschrieben habe, als daß eine Verbesserung oder Ergänzung unausgesprochen bliebe.

Ich habe noch einmal die wichtigsten Schlagwörter (Hashtags) dieses Artikels für Sie zusammengestellt, damit Sie sich besser orientieren können:

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In „Frag den Bestatter“ findest Du meine Antworten auf Fragen von Leserinnen und Lesern. Diese Fragen sind zum Teil Inhalte Dritter, die mich tagtäglich auf den verschiedensten Wegen erreichen. Es handelt sich also um meist nicht bearbeitete und nicht auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüfte Fragen Dritter. Für die Fragen sind allein die Übersender der Mitteilungen verantwortlich. Ich mache mir die Aussagen nicht zu eigen.
Ich erteile Auskünfte ausschließlich aufgrund meiner Erfahrung und erbringe keine Rechts-, Steuer- und Medizinberatung.

Lesezeit ca.: 7 Minuten | Tippfehler melden | © Revision: 10. Juni 2012 | Peter Wilhelm 10. Juni 2012

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Hildegard
13 Jahre zuvor

Mich verwundert diese Art von Fragen. Nach meinem natürlichen Rechtsempfinden -ich bin keine Juristin- müssten doch die Kosten für eine Beerdigung zunächst mal aus dem „Erbe“ gezahlt werden. Wenn dann etwas übrig bleibt, kann man doch immer noch schauen, wem was zufällt gemäß Testament oder gesetzlicher Erbfolge.

Anita
13 Jahre zuvor

@Hildegard

Wenn Omi schon zu Lebzeiten den Kindern alles geschenkt hat, ist halt kein Erbe mehr da.

Aber wenn Mami die Gebuehren fuers Grab zahlt, gehoert Mami doch sicher auch das Grab?

Hildegard
13 Jahre zuvor

@ Anita
Der Fragende schreibt doch, dass Geld da ist. So what??
Wenn das meiste Geld/Werte schon den Eigentümer gewechselt hat, bleibt halt noch zu klären, zu welchem Zeitpunkt. Ich glaube, dass auch hier die 10-Jahresfrist für Geschenke greift.
Beim Grab zählt nicht wer zahlt, sondern wer die Rechte daran hat. Auch wenn das in den meisten Fällen ein und dieselbe Person ist.

MacMichi
13 Jahre zuvor

Es gibt in allen Landesbestattungsgesetzen die Regelung der Bestattungspflicht. Diese Bestattungspflichtigen sind verpflichtet eine Bestattung zu beauftragen und die Kosten zu übernehmen.

Ggfs. besteht für die Bestattungspflichtigen die Möglichkeit, die von ihnen verauslagten Kosten aus dem Erbe erstattet zu bekommen sofern denn Erbmasse vorhanden ist.

Babs
13 Jahre zuvor

@MacMichi: Schön, dass du es auch noch mal erklärst, aber das war ja schon klar.

MacMichi
13 Jahre zuvor

@Babs: Danke, ja!

Aber nach meinen Erfahrungen kann man dies nicht oft genug erklären…..
😉

Sascha
13 Jahre zuvor

Die „maximal 5x am Tag zum Grab“ nach 29 Jahren halte ich (hoffentlich) für einen Formulierungsfehler. Wenn nicht, wäre meiner unmassgeblichen Meinung nach eine psychotherapeuthische Behandlung angeraten.

Marc
13 Jahre zuvor

Sie meinte sicher „5x im Jahr“, dann ergibt der Satz auch semantisch Sinn.

Matthias
13 Jahre zuvor

Wie, ihr geht nicht mehrmals am Tag zu den Gräbern eurer Liebsten? Mein Sozialamt macht mir schon dir Hucke heiß, weil ich wegen meiner Besuchsverpflichtungen keinen Job annehmen kann, aber was sollen denn sonst die Leute denken?

J.
13 Jahre zuvor

Huch – danke für die schnelle Antwort.
Bundesland ist Rheinland-Pfalz, aber die Antwort reicht mir eigentlich auch schon aus.

@Sascha (der aus Nr.7)
Japp, ist ein Formulierungsfehler, habe tatsächlich 5x im JAHR gemeint und es leider erst nach dem Kommentar tatsächlich bemerkt. *peinlich*

Grüße,
die Fragenstellerin mit der „bösen Omi“

gromit
13 Jahre zuvor

@ Hildegard
Leider ist es so, dass man an das Erbe erst relativ spät herankommt und Bestattungskosten meist unmittelbar nach dem Tod anfallen. Viele Leute denken sich, dass ja genügend Geld für eine Bestattung auf dem Sparbuch ist, vergessen aber, dann jemandem eine Vollmacht zu erteilen, so dass man nicht an das Geld herankommt und die Bestattungspflichtigen die Rechnungen aus eigener Tasche bezahlen müssen.

Juristin
13 Jahre zuvor

Vor nicht allzu langer Zeit gab es einen ähnlichen Fall zu Bestattungskosten in einer Klausur zum 2. Examen in Rheinland-Pfalz. Ich hab das Ganze als Probeklausur vor ein paar Monaten geschrieben. Wenn ich jetzt nur die Besprechungsunterlagen noch hätte… Ergebnis war jedenfalls damals (sehr grob): Egal wie wenig man sich mag, wenn es keine vorrangigen Bestattungspflichtigen gibt (das sind hier wahrscheinlich Tante/Onkel, ohne Blick ins Gesetz und nähere Kenntnis des Falls lehne ich mich aber nicht so weit aus dem Fenster, das zu behaupten), ist man in der Bestattungspflicht drin. Argument: Lieber irgendwer von der Familie zahlt, als die Kosten der Allgemeinheit aufzubürden. Ob die Person das Erbe ausschlägt oder nicht, ist irrelevant (Argument: Polizeirecht ist Recht der Gefahrenvorsorge, und nur darum geht es bei der Kostentragung, Erbrecht hat einen anderen Regelungszweck und sagt daher insoweit nichts aus).

Smilla
13 Jahre zuvor

@J

Wenn das Grab von Deiner Mutter gepachtet worden ist, und davon gehe ich aus, wenn sie die Grabgebühr bezahlt, kann sie auch bestimmen, wer noch reinkommt.

Wenn bei Oma Geld vorhanden ist oder war, sind auch die Bestattungskosten egal. Das wird dann aus dem Geld gezahlt und wenn überraschenderweise nichts mehr da sein sollte, dann wird halt Rabatz gemacht.

Vermutlich sind die anderen beiden Erben lediglich darum bemüht, Dich da rauszuhalten, dann werden sie auch nicht mit den Beerdigungkosten kommen.

Falls das aktuell wird, einfach wieder melden. 🙂

Grüße Smilla




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