Mir erscheint die gesetzliche Regelung, daß Kinder für ihre Eltern immer die Bestattungskosten bezahlen müssen, nicht ganz fair.
Die Eltern meines Lebensgefährten wurden kurz nach der Geburt meines LG geschieden, da sich herausstellte dass der Vater meines LG ein Verbrecher war und sogar die Mutter meines LG mit in seine Verbrechen reinziehen wollte.
Er hat den größten Teil seines Lebens hinter Gittern verbracht und sich nie um meinen LG gekümmert, geschweige denn Unterhalt gezahlt.
Die wenige Zeit, die er in Freiheit verbrachte nutzte er um weitere Frauen zu heiraten, zu belügen und betrügen und unglücklich zu machen und weitere Kinder in die Welt zu setzen.
Mein LG und ich wollen bald heiraten. Deshalb ist es sehr wichtig für mich zu wissen ob es eine Möglichkeit gibt, in diesem extremen Fall, dass man nicht für die Bestattungskosten für diesen Abschaum aufkommen muß. Für eine kompetente Antwort bedanke ich mich im voraus.
Will ich mal hoffen, daß meine Antwort kompetent genug ist.
Dem Gesetzgeber ist es, aus durchaus verständlichen Gründen (wenn man mal die Sache aus dem Blickwinkel der anderen Familien betrachtet), zunächst einmal völlig egal, welche Dinge sich innerhalb der Familien abspielen.
Es ist also erst einmal Sache der Familien ihre Angelegenheiten und somit auch die Bestattungen untereinander zu regeln. Die Allgemeinheit hält sich aber nicht gänzlich aus diesen Angelegenheiten heraus, denn zumindest im Falle sozialer Not springen ja die Sozialbehörden für die Bestattungskosten ein.
Aus der Verpflichtung, die Bestattungskosten für eine bestimmte Person bezahlen zu müssen kommt man auch nicht ohne weiteres heraus.
Einfach anzuführen, man sehe das aus diesem oder jenem Grund nicht ein (auch wenn der noch so stichhaltig und verständlich ist), reicht im Allgemeinen nicht aus.
Hier müßte man es darauf ankommen lassen, bis der Todesfall eintritt, sich dann weigern die Kosten zu übernehmen und es auf eine Klage ankommen lassen. Vor Gericht könnte man dann seine besondere Situation darlegen und wird eventuell sogar Recht bekommen.
Vorbeugend etwas dagegen unternehmen, daß man die Bestattungskosten für den leiblichen Vater dereinst bezahlen muß, kann man meines Erachtens nicht.
Man kann sich leider auch in Extremfällen bei uns nicht von seinen Eltern scheiden lassen.
In Ihrem speziellen Fall ist es doch aber so, daß der Vater Ihres Lebensgefährten neben diesem auch noch „weitere Kinder in die Welt gesetzt hat“.
Im Todesfall sind alle leiblichen Kinder (und die aktuelle Ehefrau natürlich auch und sogar vorrangig) für die Bestattungskosten zuständig. So würde sich das ja auf mehrere Personen aufteilen.
Ich hatte erst neulich einen solchen Fall auf dem Schreibtisch.
Da war ein Mann in einer weit entfernten Stadt verstorben und seine Kinder hatten bis dahin nicht einmal eine Ahnung, ob er noch lebte oder nicht.
Mehr als nur ein paar Wochen war der Mann nie in Freiheit gewesen.
Hier hatten die Kinder versucht, sich der Bestattungspflicht zu entziehen, indem sie auf den kriminellen Lebenswandel und den fehlenden Kontakt und Bezug zu diesem Mann verwiesen.
Die Behörden sahen das anders. Sie machen keinen Unterschied zwischen Menschen die sich einwandfrei verhalten und solchen, die kriminell leben. Sie machen auch keinen Unterschied zwischen Alkoholikern und Abstinenzlern und nicht zwischen Gesunden und Kranken. Die Verpflichtung ist durch die Blutslinie gegeben, so sieht es die Allgemeinheit und somit auch das Gesetz.
Glück hatten die meisten der Kinder im obigen Fall, weil sie alle die Erbschaft ausgeschlagen haben, bis auf eine (reiche und mit den anderen Kindern in Streit lebende) Schwester.
Hier sahen es die Sozialbehörden so, daß gemäß BGB der Erbe auch die Bestattungskosten zahlt.
Auch wenn in diesem Fall gar nichts zu erben war, war die Schwester, die die Erbschaft nicht ausgeschlagen hatte, diejenige, die zur Zahlung der Bestattungskosten herangezogen wurde.
Das bedeutet, daß das auch in diesem Fall durchaus so kommen kann, daß eines der Kinder eventuell die Erbschaft nicht ausschlägt und es deshalb eine gute Idee sein kann, das im Falle eines Falles sofort zu tun.
Kurz gesagt:
– Wenn es soweit ist, kann man sich stur stellen und einfach nicht zahlen, um in einem eventuellen Prozeß dann seine Sichtweise zu begründen.
– Wenn kein Ehepartner vorhanden ist, sind alle Kinder bestattungspflichtig, das bedeutet aber auch, daß sie gemeinsam die Kosten tragen müssen, die sich dann entsprechend aufteilen und somit für jeden Einzelnen geringer werden.
– Sofern eines der Kinder die Erbschaft antritt und die anderen nicht, hat der Erbe die Bestattung zu bezahlen.
Zu berücksichtigen ist auch noch, daß man nur für die standesgemäße, einfache und würdevolle Bestattung aufkommen muß. Sollte ein anderes Kind eine umfangreiche Bestattung mit hohen Kosten in Auftrag geben, so muß dieser Auftraggeber auch das bezahlen, was über die einfache Ausführung hinausgeht.
Sinnvoll ist es, sofort nach Erhalt der Todesnachricht darauf zu verweisen, daß man keinesfalls mehr als nur das Allernotwendigste zu bezahlen bereit ist.
Ich hoffe, meine Antwort war kompetent genug.
Ich habe noch einmal die wichtigsten Schlagwörter (Hashtags) dieses Artikels für Sie zusammengestellt, damit Sie sich besser orientieren können:
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Zum „Verbrecher“: Es durchaus sein, dass es für Kinder als unbillige Härte anerkannt werden kann (ggf. auch ohne den Klageweg) die Beerdigungskosten zu übernehmen. Allerdings sind dann an das „Verbrechen“ schon erhebliche Anforderungen zu stellen. Es gibt einen Fall, wo der Verstorbene Vater die Mutter des formal Bestattungpflichtigen umgebracht hat und rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der Sohn und sein Bruder wuchsen daraufhin in Pflegefamilien auf und hatten auch später keinen Kontakt zum leiblichen Vater mehr. In diesem Fall wurde wegen des für die Kinder besonders schwerwiegenden Falles eine Bestattungspflicht wegen grober Unbilligkeit verneint.
Der Hinweis ist sehr wertvoll und ganz richtig.
Ich hatte aber aus der Mail (die eigentlich ein Kommentar unter einem anderen Artikel war) aber kein solches, direkt gegen die beschriebenen Personen gerichtetes, Verbrechen herausgelesen und war und bin der Auffassung, daß die Fragestellerin das dann bestimmt auch deutlich herausgestellt hätte.
Und richtig: Der Klageweg muß nicht unbedingt folgen. Ihm geht aber immer eine zunächst begründete Weigerung zur Zahlung mit einem entsprechenden Widerspruch voraus. Da kann es in wohlbegründeten Fällen durchaus sein, daß man da schon Recht bekommt, ohne ein Gericht bemühen zu müssen.
Geht man aber den Weg des Widerspruchs, muß man sich im Klaren darüber sein, daß bei Nichtzurücknahme desselben dann auch eine Klage folgen kann.
Mit Verwunderung lese ich diese Zeilen, denn ich meinte auf diesem Blog gelesen zu haben, dass das Ausschlagen einer Erbschaft in aller Regel nicht vor den Bestattungskosten schützt.
Wäre auch stossend, wenn jemand hoch verschuldet stirbt, und seine relativ wohlhabenden Kinder alle das Erbe ausschlagen, um der Kommune die Bestattungskosten aufzubürden.
Oder bezieht deine Antwort bezüglich des Erbschaft-Ausschlagens ausdrücklich auf die Möglichkeit, dass alle Erben – ausser den einen Doofen, der es nicht kapiert – das Erbe ausschlagen? Und dann dieser vom Sozialamt für die Bestattungskosten angegangen wird?
Sehe ich genau so geschrieben.
„Sofern eines der Kinder die Erbschaft antritt und die anderen nicht, hat der Erbe die Bestattung zu bezahlen.“
Ahhh, da habe ich wohl die Bestattungspflicht mit der Pflicht, die Bestattungskosten zu übernehmen, verwechselt. Beides ist ja ganz klar im BGB geregelt.
David hat recht.
Es ist so:
Wenn jemand stirbt, dann können seine Kinder sich nicht dadurch von der Bestattungspflicht befreien, indem sie einfach das Erbe ausschlagen.
Hier ist Blut dicker als Wein, sie müssen trotzdem zahlen.
Erklärt sich aber jemand bereit die Erbschaft anzutreten, so hat er als Erbe auch die Bestattung zu bezahlen. § 1968 BGB
Ausschlagung des Erbes hilft also nichts, wenn kein anderer erbt.
In den von mir hier beschriebenen Fällen in meinen Geschichten und in den Antworten auf Fragen war es immer so, daß ein Einzelkind oder alle Kinder gemeinsam meinten durch Erbausschlagung außen vor zu sein.
Ich sehe in diesem Fall nicht zwingend eine Verpflichtung des Kindes, da der Vater seinen Unterhaltspflichten dem Kind gegenüber nicht nachgekommen ist.
Dazu gibt es etliche Urteile, die allesamt die Nichtzahlung des Unterhalts nicht als ausreichend für eine grobe Unbilligkeit der Bestattungspflicht sehen. Das allein reicht also nicht.
Es hat schon einmal ein Urteil gegeben, nach dem ein Kind aus diesem Grund nicht zahlen mußte. Da aber Bestattungsrecht Landessache ist, hat das keinen verbindlichen Charakter und mir sind auch nur Fälle bekannt, in denen man mit einem so begründeten Nichtzahlungsbegehren gescheitert ist.
Die Auffassung der Behörden ist, daß wir in einem Rechtsstaat leben und jeder die Möglichkeit hat, Unterhaltszahlungen einzuklagen. Im Zweifelsfall leistet die Unterhaltsvorschußkasse.
Wird dennoch kein Unterhalt gezahlt oder erlangt, so verweisen die Behörden immer auf die Möglichkeit, daß dann aber den zur Zahlung Verpflichteten auch die Möglichkeit zur Verfügung steht, in finanzieller Not bei der Zahlung der Bestattungskosten staatliche Hilfe anzunehmen.
Hat das Kind hingegen genügend Geld, sieht sich der Staat nicht mehr in der Pflicht.
Natürlich gibt es in diesem Bereich ganz viele individuelle Schicksale und manches ist da sicherlich auch völlig ungerecht, aber irgendeine Marschrichtung muß es geben, sonst ist irgendwann jeder von der Verpflichtung befreit.
»irgendeine Marschrichtung muß es geben, sonst ist irgendwann jeder von der Verpflichtung befreit.«
Dieser Aspekt führt denke ich zu einem weiteren, bisher nicht beachteten Argument:
Man kann das Pferd nämlich auch mal von der anderen Seite aufzäumen. Die gleichen Argumente, mit denen ein Anverwandter die Bestattungskosten nicht tragen möchte, lassen sich ja eins zu eins auch auf die Allgemeinheit anwenden! Warum sollte ICH denn – wenn auch nur zu einem winzigen Bruchteil – die Bestattungskosten desjenigen tragen?, ich hatte schließlich noch weniger mit ihm zu tun und habe ihm schon über meine Steuergelder sein Leben im Knast finanziert… 😉
So kann man es auch sagen.
Man könnte auch wie in Bereichen der Schweiz Bestattungen kostenlos machen. Sie werden dann zur kommunalen Aufgabe, für die man durch seine Steuern aufkommt. Die Standardausführung zahlt die Kommune und wer mehr oder was anderes will, zahlt den Rest eben selbst.
So ist zumindest sichergestellt, daß die Problematik aus der obigen Frage gar nicht auftaucht.
Lieber Undertaker,
Hast Du da einen Link oder einen Text für mich wie das da geregelt ist?
Das würde mich sehr interessieren.
Ich finde es immer wieder interessant das in der Schweiz viele Lösungen möglich und akzeptiert sind und auch anscheinend funktionieren die man hierzulande als Kommunismus! Bezeichnen würde.
Einer der sehr (?) wenigen Kantone mit kostenloser Bestattung ist der Kanton Basel-Stadt:
http://www.stadtgaertnerei.bs.ch/bestattungswesen/bestattungen.html
http://www.gesetzessammlung.bs.ch/frontend/versions/2391
Na, eigentlich hatten wir das in vergleichbarer Form ja mit dem Sterbegeld der Krankenversicherungen. Hiermit wurden ja im Prinzip die Grundkosten der Bestattung auf die Allgemeinheit umgelegt (wenn auch in diesem Fall der Versicherten und nicht der Steuerzahler). Aber wie das ausgegangen ist, weiß man ja und es ist wohl nicht anzunehmen, dass sich das je wieder rückgängig machen ließe…
„Man kann sich leider auch in Extremfällen bei uns nicht von seinen Eltern scheiden lassen.“
Danke, so deutlich musste das mal gesagt werden.
😉
Das war jetzt eine total kompostierbare Antwort! 😉 😉
Wenn der Vater von Gerichtswegen eine Bannmeile auferlegt bekommen hatte sich seinen Kindern bis auf 100 m zu nähern (dies geschieht ja nur aus triftigem Grund sowie der Gefahr um Leib und Leben), kann dies ein Grund zur Ablehnung der Übernahme der Bestattungskosten sein?
Aufgrund dieser Bannmeile mussten die Kinder zeitlebens keinen Unterhalt für den Vater leisten.
Kann dies auch analog zu den Bestattungskosten angewendet werden? Gibt es ähnliche Urteile hierüber?
Das muß jeweils im Einzelfall ausgefochten werden. Nach meiner persönlichen Meinung könnte man mit der obigen Argumentation gute Karten haben. Aber letztlich muß man es drauf ankommen lassen.
Vielen Dank Herr Wilhelm!
Ich danke Ihnen allen für Ihre Beiträge zu meinem Anliegen. Erschwerend der Rechtslage kommt nun hinzu, dass mein LG und ich heiraten werden und ich mich darum sorge, evt. Für diesen Verbrechervater, falls er irgendwann im Pfegeheim untergebracht werden müsste den Unterhalt zahlen zu müssen.
Kann man sich im Vorfeld davor schützen z.b. durch eine Ablehnungserklärung oder ggl.?