Branche/Kommune

Sie sind zu alt für ein Grab

Ja, auch so etwas gibt es. Man kann als Angehöriger zu alt sein, um ein Familiengrab (nach)mieten zu können.
In all den vielen Jahren, in denen ich mich mit dem Thema Bestattung beschäftige, ist mir so etwas noch nicht zu Ohren gekommen.
Da gibt es tatsächlich Friedhofsträger (in diesem Fall einen kirchlichen), die in ihrer Friedhofssatzung für den Ankauf bzw. die Verlängerung eines Wahl- bzw. Familiengrabes (oft auch Gruft genannt), ein Höchstalter festsetzen.
Nachfolgend gebe ich dazu auszugsweise einen Zeitungsartikel aus Thüringen wieder.

Tatsächlich besagt die Friedhofssatzung eines evangelischen Friedhofs, daß Grabnutzer höchstens 60 Jahre alt sein dürfen. Sonst sei, so heißt es, nicht gewährleistet, daß der Grabnutzer über 20 Jahre hinweg die Standfestigkeit des Grabmals und der Grabplatte absichern könne.

Die Thüringer Allgemeine berichtet dazu:

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Warum eine Frau nicht auf ihrem Familiengrab bestattet werden durfte
Frau K. … hatte mangels Verwandter einen Vorsorgevertrag mit dem Bestatter abgeschlossen, das Nutzungsrecht am Urnengrab ihrer 1966 verstorbenen Mutter auf dem Friedhof der evangelischen Kirchengemeinde in ihrem Dorf immer wieder verlängert.
Und um ihre Freunde nicht mit der Grabpflege zu belasten, ließ sie das Grab mit einer Steinplatte abdecken. Doch Frau K. hatte die Rechnung ohne die Gemeindesekretärin gemacht.

Denn nachdem Frau K. gestorben war, habe diese deutlich gemacht, dass sie nicht auf dem Grab bestattet werden darf. Mangels Angehöriger. Schließlich brauche es einen Grabnutzer, der über 20 Jahre hinweg die Standfestigkeit des Grabmals und der Grabplatte absichern könne, der als Haftender verfügbar ist.

Freunde … erklärten sich sofort bereit, diese Aufgabe zu übernehmen. Doch die Gemeindesekretärin habe entschieden abgelehnt: Man könne nur Grabnutzer zulassen, die unter 60 Jahre alt seien, erklärte sie. Für alleinstehende Menschen mit zu alten Freunden hätte man verschiedene Gemeinschaftsgrabflächen geschaffen, die auch ganz schön seien. Ob das rechtens ist? Die Kommunalaufsicht des Landkreises lässt auf TA-Anfrage mitteilen, die jeweilige Gemeinde regele dies in ihrer entsprechenden Friedhofssatzung.

Im Regelfall würde diese Satzung vorschreiben, dass für das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ein Nutzungsberechtigter festgelegt sein muss. Ob in den Satzungen auch bestimmt werden dürfe, dass der Nutzungsberechtigte des Grabes kein Freund des Verstorbenen sein darf, der über 60 Jahre ist? Dazu gebe es keine übergeordneten rechtlichen Bestimmungen, heißt es aus dem Landratsamt.

Im Thüringer Bestattungsgesetz … ist keine Rede von einer Altersgrenze der Nutzungsberechtigten, diese einzuführen, wird allerdings den Kommunen auch nicht explizit untersagt. (…)

Der Pfarrer besagter Kirchengemeinde übrigens mischte sich schließlich in die Angelegenheit ein.
Er schlug vor, der Bestatter könne einen Vertrag mit einem Steinmetz abschließen, in dem die halbjährliche Kontrolle des Grabmals und die geforderte Grabberäumung in 20 Jahren geregelt und damit abgesichert wird. Sobald eine Kopie eines solchen Vertrages vorliege, gäbe man sofort die Genehmigung, dass Frau K. ihrem Wunsch entsprechend auf dem Grab der Mutter beigesetzt wird.

Zur Trauerfeier für Frau K. kamen mehr als 30 Freunde. Am Donnerstag wurde die Urne am gewünschten Platz beigesetzt.

Link zum Original-Artikel

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