Frag doch den Undertaker

Überführung und Kühlung, Kosten

Hallo,

ich habe eine Frage, meine Mutter ist plötzlich verstorben. Die Beerdigung habe ich bezahlt. Leider ist meine Mutter aber auf offener Straße verstorben. Aufgrund dieser Tatsache wurde sie erstmal in die Uniklinik überführt. Diese stellen mir jetzt ihre Kühlzellenbenutzung in Rechnung. Diese Rechnung wurde vom Bestatter an mich weitergeleitet.Meine Frage lautet:

Gehören diese Kosten zu den Bestattungskosten. Da ich das Erbe abgelehnt habe bin ich nicht sicher ob diese Kosten bezahlen muss.

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Mit freundlichen Grüßen
Claudia

Ja.
Natürlich gehören auch der Transport und die Kühlung einer Verstorbenen zu den Bestattungskosten.
Etwas umstritten ist manchmal, wie es um die Transportkosten steht, wenn der Mensch während oder nach der Rettungsfahrt verstirbt. Bis dahin hatte es sich ja um einen Krankentransport gehandelt und der dürfte nicht an den Bestatter weiterberechnet werden. Kommt so etwas vor, hilft es, wenn man bei der Krankenkasse zunächst formlos Einspruch einlegt; am Besten mal mit der Rechnung hingehen.

Ist der Mensch aber, so wie Du das hier schilderst, bereits als Leichnam überführt worden, so sind das Kosten, die in die Bestattungsrechnung fallen. In vielen Städten ist es so, daß Verstorbene von denen nichts anderes bekannt ist, zunächst immer zu einem bestimmten Sammelort gebracht werden. Irgendwo müssen sie ja hin, bis die Angehörigen anderes verfügen.

Das Ausschlagen des Erbes bedeutet nicht, daß man die Bestattungskosten nicht bezahlen muß. Unabhängig davon, ob man Erbe ist oder nicht, gibt es laut jeweiligem Landesbestattungsgesetz bestimmte Personen die bestattungspflichtig sind. Als Tochter steht man da in vorderster Reihe.
Nur in bestimmten Fällen kommt man als Bestattungspflichtiger um die Bezahlung der vollen Bestattungskosten herum. Das könnte dann der Fall sein, wenn der Verstorbene sein Vermögen einem Dritten vermacht hat und der dadurch mit in die Pflicht genommen werden könnte oder wenn in ganz seltenen Fällen ein Gericht die Zahlung der Bestattung als sittlich und moralisch unzumutbar einstufen würde.
Bei schmalem Geldbeutel der Hinterbliebenen, können sich diese aber an das für sie zuständige Sozialamt wenden.

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(©si)