Frag doch den Undertaker

Umweg über Niederland und Schweiz, Vorsorge, Patientenverfügung

orgel

Meine Eltern sind 76/77 und wollen so langsam mal was wegen ihrer Bestattung regeln. Beide möchten eine Feuerbestattung und danach die freie Verfügung über die Urne für die verbliebenen Angehörigen.

Wenn ich das richtig verstanden habe, ist das nur möglich, wenn die Feuerbestattung in den Niederlanden stattfindet, da man dort die Urne nach 30 Tagen in Empfang nehmen und damit machen kann, was man will – außer sie nach Deutschland mitzunehmen… Das ist aber kein Problem… es gibt in den Niederlanden genug feine Plätze, an denen man die Asche verstreuen kann…

Die Preisfrage ist:
Wie formuliert man ein solches Schreiben korrekt, so dass es von einem Bestatter auch definitiv anerkannt wird?

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Reicht ein „einfaches“ Schreiben mit Adresse, Datum und Unterschrift, oder muss sowas auch noch vom Notar beglaubigt werden?

Wir kennen verschiedene Arten von vorsorglich verfassten Verfügungen. Sehr in Rede steht derzeit z.B. die Patientenverfügung. Darüberhinaus ist auch die Vorsorgevollmacht in der Diskussion und wir kennen natürlich auch das Testament.

Ich bin kein Notar, könnte mir aber vorstellen, daß eine entsprechende Erklärung in den meisten dieser Verfügungen ihren Platz finden könnte und auch so vom Bestatter anerkannt würde.
Jedoch ist ein Testament z.B. grundsätzlich nicht geeignet, um letztwillige Verfügungen bezüglich seiner Bestattung kundzutun, denn Testamente werden ganz regelmäßig erst so spät nach der Bestattung eröffnet, daß darin enthaltene Wünsche bezüglich der Bestattung zu spät bekannt werden, da die Bestattung längst erfolgt ist.
Viele andere Vollmachten verlieren mit dem Tode des Betreuten ihre Wirkung.

Ich würde bei einem Bestatter eine Bestattungsvorsorge abschließen und die entsprechenden Wünsche dort vortragen und niederschreiben lassen. So ist wirkungsvoll sichergestellt, daß die Wünsche berücksichtigt werden.

Es ist nicht richtig und leider wird das auch so von vielen Bestattern falsch erklärt, daß die Einäscherung im Ausland stattfinden muss. Das würde ja schon wegen des Transportes des Verstorbenen beispielsweise nach Holland oder in die Schweiz enorme Kosten und einen erhöhten Aufwand bedingen.

Richtig ist, daß die Einäscherung so heimatnah wie möglich erfolgt und dann lediglich recht kostengünstig die Urne mit der Totenasche ins Ausland geschickt wird. Damit gilt dann das Bestattungsgesetz des Landes, in dem sich die Asche dann befindet. Es kann mit ihr völlig legal so verfahren werden, wie es in diesem Land eben erlaubt ist.
Selbstverständlich kann man die Asche auch vollkommen legal wieder nach Deutschland bringen.
Entweder komplett oder nachdem ein Teil der Asche für einen anderen Zweck entnommen worden ist (z.B. Diamantfertigung, Verstreuung im Ausland usw.).
Nur unterliegt die nach Deutschland gebrachte Asche selbstverständlich wieder dem deutschen Bestattungsgesetz, das derzeit ausschließlich die Bestattung auf einem Friedhof oder auf hoher See vorsieht.

Man wird auch nicht bestraft, wenn nur noch ein Teil der Asche vorhanden ist, weil die Entnahme ja völlig korrekt nach geltendem ausländischem Recht erfolgte. Auch für die Einbehaltung der Asche und eine Aufbewahrung auf dem deutschen Kaminsims, wird man nicht bestraft, da dies keine Straftat ist, es handelt sich meines Wissens lediglich um eine Ordnungswidrigkeit, die natürlich Ordnungsgelder nach sich ziehen könnte, in den meisten Fällen aber nur -und das selbstverständlich nur, wenn die Behörden zufällig davon erfahren, oder man sich saudumm angestellt hat- darin gipfelt, daß die Herausgabe der Asche zu Beisetzung angeordnet wird.

Vielfach wird so getan, als handele es sich bei dem „Umweg über ‚Holland'“ oder der „Schweizer Lösung“ um etwas Illegales, Verrufenes oder Geheimnisvolles.
Das ist aber Unsinn. Wenn jemand beispielsweise in einem Land verstirbt, in dem Verstorbene -sagen wir es mal überspitzt- von Ameisen gefressen werden dürfen, dann gilt er nach den Gesetzen dieses Landes als ordnungsgemäß bestattet, wenn die letzte Ameise den letzten Krümel gegessen hat.
Diese Form der Bestattung ist für uns zwar befremdlich und wäre hier in Deutschland nicht erlaubt, nach den Gesetzen des Landes wo dies geschah, ist es aber völlig legal.
Kommt die Urne mit der Asche nun in die Niederlande oder in die Schweiz, dann kann eben nach den dortigen Gesetzen damit verfahren werden.
Kommt die Urne dann wieder nach Deutschland zurück, müßte nach den deutschen Regelungen vorgegangen werden.

Ansprechpartner in diesen ganzen Dingen ist am Besten ein Bestatter. Der kommt auch ins Haus und kann, wenn man sich sowieso schon mit der Abfassung von Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht beschäftigt, auch gleich die Bestattungsvorsorge aufnehmen. Eine notarielle Beurkundung einer Bestattungsvorsorge ist nicht notwendig.

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