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Urteil zu Bestattungskosten

Wer trägt die Bestattungskosten? Das ist eine immer wieder viel diskutierte Frage. (Siehe dazu auch den Artikel: Wer trägt die Bestattungskosten? Wer ist bestattungspflichtig?)

Mal ganz abgesehen davon, was geltendes Recht wäre, halten sich die Sozialbehörden und Friedhofsämter oft pauschal an alle möglichen greifbaren Hinterbliebenen. Kann also beispielsweise eine Witwe die Kosten der Bestattung ihres Mannes nicht aufbringen, wenden sich die Behörden gerne an die Kinder und das auch wenn diese das Erbe ausgeschlagen haben.
Denn eines ist klar: Nur weil man das Erbe ausschlägt, vielleicht weil es überschuldet ist, weil man nichts will oder aus welchen Gründen auch immer, man kann deshalb die Kosten einer Bestattung nicht der Allgemeinheit aufbürden.

Aber jetzt hat das Sozialgericht Speyer (AZ: S 3 SO 15/07) Klarheit geschaffen.

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In einem aktuellen Urteil wird der Sozialhilfeträger dazu verpflichtet, einer Witwe knapp 2.500 Euro für die Bestattung ihres Mannes zu erstatten.
Hier war es so, daß zwar die Witwe, aber nicht die Kinder aus der ersten Ehe des Verstorbenen das Erbe angenommen hatten.
Nach den immer wieder gehörten Gepflogenheiten wollte das Amt nun von den Erbsachen nichts wissen und berief sich einzig auf die Bestattungspflicht und erwartete, daß sich die Frau das Geld von einem Sohn des Toten erstatten lassen könne.

Das Sozialgericht Speyer stellte jetzt aber fest, daß die Betroffene keinen Anspruch gegen den Sohn hat. Zwar sei zum Zeitpunkt der Bestattung zunächst davon auszugehen, daß neben der Witwe auch die ebenfalls bestattungspflichtigen Kinder nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Begleichung der Rechnung herangezogen werden können. Dies sei aber hier in diesem Fall nicht korrekt, denn als Erbin hätte sie vorrangig die Kosten zu tragen, vor dem Sohn, der nur Unterhaltsverpflichteter gewesen sei. Ein Anspruch gegen den Sohn würde sich nur ergeben, wenn auch dieser Erbe gewesen sei, was aber nicht zutreffe.

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