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Urteil zu Bestattungskosten

Wer trägt die Bestattungskosten? Das ist eine immer wieder viel diskutierte Frage. (Siehe dazu auch den Artikel: Wer trägt die Bestattungskosten? Wer ist bestattungspflichtig?)

Mal ganz abgesehen davon, was geltendes Recht wäre, halten sich die Sozialbehörden und Friedhofsämter oft pauschal an alle möglichen greifbaren Hinterbliebenen. Kann also beispielsweise eine Witwe die Kosten der Bestattung ihres Mannes nicht aufbringen, wenden sich die Behörden gerne an die Kinder und das auch wenn diese das Erbe ausgeschlagen haben.
Denn eines ist klar: Nur weil man das Erbe ausschlägt, vielleicht weil es überschuldet ist, weil man nichts will oder aus welchen Gründen auch immer, man kann deshalb die Kosten einer Bestattung nicht der Allgemeinheit aufbürden.

Aber jetzt hat das Sozialgericht Speyer (AZ: S 3 SO 15/07) Klarheit geschaffen.

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In einem aktuellen Urteil wird der Sozialhilfeträger dazu verpflichtet, einer Witwe knapp 2.500 Euro für die Bestattung ihres Mannes zu erstatten.
Hier war es so, daß zwar die Witwe, aber nicht die Kinder aus der ersten Ehe des Verstorbenen das Erbe angenommen hatten.
Nach den immer wieder gehörten Gepflogenheiten wollte das Amt nun von den Erbsachen nichts wissen und berief sich einzig auf die Bestattungspflicht und erwartete, daß sich die Frau das Geld von einem Sohn des Toten erstatten lassen könne.

Das Sozialgericht Speyer stellte jetzt aber fest, daß die Betroffene keinen Anspruch gegen den Sohn hat. Zwar sei zum Zeitpunkt der Bestattung zunächst davon auszugehen, daß neben der Witwe auch die ebenfalls bestattungspflichtigen Kinder nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Begleichung der Rechnung herangezogen werden können. Dies sei aber hier in diesem Fall nicht korrekt, denn als Erbin hätte sie vorrangig die Kosten zu tragen, vor dem Sohn, der nur Unterhaltsverpflichteter gewesen sei. Ein Anspruch gegen den Sohn würde sich nur ergeben, wenn auch dieser Erbe gewesen sei, was aber nicht zutreffe.


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Lesezeit ca.: 3 Minuten | Tippfehler melden | Peter Wilhelm: © 9. Januar 2009 | Revision: 28. Mai 2012

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Papa O'Neil
15 Jahre zuvor

Oh weia, das wir toll für die Bestatter:

„Schließlich ist auch unerheblich, dass der Sohn des Verstorbenen als Unterhaltsverpflichteter für die Bestattungskosten haftet, weil diese Haftung im Verhältnis zur Kostentragungspflicht des Erben nachrangig ist. Im Übrigen steht der unterhaltsrechtliche Ausgleichsanspruch nur demjenigen zu, der die Bestattungskosten tatsächlich getragen hat. Das trifft allenfalls auf das Bestattungsinstitut zu.“

Das Sozailamt wird einfach nicht mehr Zahlen und der Bestatter darf dann sehen wo er die Kohle herbekommt.

15 Jahre zuvor

@Papa O’Neil: Und somit hat sich in diesem Punkt nichts geändert.
Im Zweifelsfall muß der Bestatter immer selbst sehen, wo er sein Geld herbekommt.

Allerdings sieht die Sache insgesamt doch ein wenig anders aus. Dem Bestatter zur Zahlung verpflichtet ist der Auftraggeber der den Auftrag unterschrieben hat. Es hat den Bestatter nicht zu interessieren, ob ggf. eine völlig andere Person zur Übernahme der Kosten verpflichtet wäre, hier müssen sich dann der Auftraggeber und der weitere zur Zahlung Verpflichtete einigen.

Allerdings sieht es in der Praxis dann leider doch wieder ein wenig anders aus. Oft genug bestellen Angehörige oder sogar Nichtverwandte und sich zur Regelung der Angelegenheit berufen Fühlende eine Bestattung und glauben irrtümlich, der Bestatter würde dann in jedem Fall von sich aus alle möglichen zur Zahlung Verpflichteten ermitteln und detailliert nach der Bestattungspflicht aufgeschlüsselte Teilrechnungen verschicken.

Buchstabensalat
15 Jahre zuvor

Tom, ich hab jetzt zweimal gelesen, aber so richtig schlau werde ich nicht draus.
Die Witwe hat offenbar die (vom Sozialamt vorgeschossene) Bestattung voll zahlen sollen, obwohl sie das Geld nicht hat?
Und der eigentlich Bestattungspflichtige ist (trotz ausgeschlagenem Erbe) der Sohn, weil unterhaltsverpflichtet?
Und das Sozialamt hat der Witwe irgendwie das Geld für die Bestattung aus dem Kreuz geleiert, und meinte dann, sie könne es sich ja vom Sohn wiederholen?
Falls alle Fragen mit „JA“ beantwortet werden, schließe ich also daraus, daß das Gericht zum Sozialamt gesagt hat: Wird nichts draus, gebt der Witwe das erpreßte Geld zurück und wendet euch selbst an den Sohn. Korrekt?

Heute etwas begriffstutzig,
Salat

15 Jahre zuvor

Puh, das verwirrende an dem Artikel ist für mich eigentlich, dass da oben, wo zu den älteren Artikeln geblättert wird, „RECHTS!“ jetzt links steht. Ob man das vielleicht doch noch mal ändern könnte?

15 Jahre zuvor

Späßle g’macht!




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