Jetzt hab‘ ich damit angefangen, jetzt halte ich Euch da auch auf dem Laufenden:
Da die Waschmaschine also nun doch noch in der Gewährleistung ist, hat die Firma AEG-Electrolux gestern angerufen und nähere Angaben zum Kaufdatum und zum Schaden erbeten. Jetzt schicken sie am nächsten Dienstag einen Techniker vorbei, der mal gucken soll.
Dabei entscheidet sich dann, ob eine Reparatur zweckmäßig und wirtschaftlich ist oder ob ein Austausch des kompletten Gerätes (neu zum Sonderpreis) erfolgt.
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Innerhalb der Gewährleistung ist der Verkäufer oder in dem Fall der Hersteller doch verpflichtet, die Funktionsfähigkeit des Gerätes wiederherzustellen. Entweder durch Nachbesserung in Form von Reparatur oder durch Austausch.
Wieso also Austausch gegen Aufpreis ? Es ist doch wohl nicht Dein Verschulden, dass die Reparatur der Maschine aufgrund der Bauart nicht rentabel ist ?!
Ich dachte, Gewährleistung geht 24 Monate.
Was der Hersteller darüberhinaus an Garantie anbietet, ist allein seine Sache. Das können 3 Jahre, 5 Jahre oder auch 50 Jahre sein. Er bestimmt dann aber auch weitestgehend die Spielregeln.
Daß man für eine neue Maschine eine Zuzahlung leisten müßte, halte ich fast für normal, schließlich muß man sich die zweijährige bisherige Nutzung irgendwie anrechnen lassen, denke ich.
die gesetzliche Gewährleistung von gewerblichen Verkäufern gegenüber Endverbraucher beträgt 24 Monate. In den ersten 6 Monaten muss der Hersteller beweisen, dass eine defekte Sache von Anfang an (also bei Übergabe) mängelfrei war um aus der Gewährleistung raus zu kommen. In den Monaten 7-24 muss der Käufer hingegen den Beweis antreten, dass die Sache bei Übergabe schon mangebehaftet war um Gewährleistung zu bekommen.
Und: Gewährleistung gibt es vom Verkäufer, nicht vom Hersteller (außer die beiden treffen in einer Person zusammen). In deinem Fall sollte also eher eine (freiwillige) Garantie bzw. eine (freiwillige) Kulanz greifen?!
Stimmt, die Gewährleistung läuft auf 24 Monate. Sie bezieht sich aber nur auf bei Lieferung vorhandene Fehler, die verdeckt waren. Der Händler muss also „Gewähr leisten“, dass das Gerät einwandfrei funktioniert. (§437 BGB)
Die Garantie hingegen ist ein Angebot des Herstellers, das darauf beruht, dass sich dieser sicher ist, das das Gerät innerhalb dieser Zeit nicht kaputt geht.
Da ich nicht weiß, wie AEG seine Garantie ausgestaltet hat, kann ich leider nichts dazu sagen, ob ein Austausch gegen Neuware zu vermindertem Preis oder kostenloser Ersatz drin wäre.
Im Zweifelsfall und wenn es der Kostenfaktor her gibt, lass doch mal den Anwalt deines Vertrauens einen Blick auf die Unterlagen werfen.
Ach, was Chrizzie sagte, habe ich mir auch spontan gedacht und mir dabei fest vorgenommen, die Sachmängelgewährleistung beim Kauf nochmal gründlich durchzuarbeiten. 🙂
Ohne Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit hier meine, ähm, Erinnerung des neuen Schuldrechts:
Im Grundsatz hast Du mit den 2 Jahren Gewährleistung Recht, TOM. Voraussetzung ist aber immer, das der Defekt schon von Anfang an irgendwie im Gerät angelegt war (Beispiel: die Lackierung wurde im Betrieb nicht sachgemäß aufgetragen, bei Auslieferung sieht alles super aus, nach 6 Monaten kommt aber Wasser an das Gerät. Weil der Lack nicht sachgemäß aufgetragen ist, platzt er dann ab, obwohl normale Maschinen Wasser problemlos ausgehalten hätten. = Mangel).
Den Mangel nachzuweisen ist innerhalb der ersten 6 Monate aber leichter, weil das Gesetz da vermutet, dass er vorliegt, und der Verkäufer schon das Gegenteil beweisen müsste, wenn er nicht reparieren / neu liefern möchte (Gedanke: Also, SOO schnell wär’s sonst ja nicht kaputt, oder?).
Zum Nutzungsausfall aber meine ich, mich an anderes zu erinnern: Schau mal bei http://www.tagesschau.de/wirtschaft/bghherd100.html bzw. http://www.tagesschau.de/wirtschaft/eugh10.html (oder sonst überall im Internet, diese Quelle war nur am schnellsten gefunden). Also wäre es (wenn Deine Maschine wirklich mangelhaft ist) nix mit der Zuzahlung. Es kann aber durchaus sein, dass der Verkäufer entweder das Urteil nicht kennt oder sich denkt, er probiert’s halt mal. Was davon wahrscheinlicher ist, möchte ich mal dahingestellt lassen… 🙂
Wenn der Schaden aber vielleicht darauf beruht, dass ihr die Maschine unsachgemäß benutzt habt, ist das – logischerweise – auch kein Fall für die Gewährleistung. Steht so etwas im Raum, ist es vielleicht auch sinnvoll (=vermeidet Streit, Ärger und Ungewissheit), etwas für die bisherige Nutzung zu zahlen und das Problem damit aus der Welt zu haben, als sich in der Folge lange darüber zu streiten, ob es nun alles (neue Maschine ohne Aufpreis) oder nichts gibt.
Das habt ihr hier nun alle schön erklärt. Ja, die Gewährleistung ansich geht 24 Monate, aber jemanden nach den ersten sechs Monaten damit noch dran zu kriegen ist oftmals utopisch. Für den Hausgebrauch ist es daher richtig, wenn man 6 Monate Gewährleistung und 2 Jahre Garantie sagt 😉 Außer man hat findige Rechtsanwälte und/oder Ausdauer.
Da hatte ich mit meinem alten TV ja Glück… Nachdem zum dritten Mal innerhalb ca. 1 Jahr eine Komponenten darin in die ewigen Jagdgründe ging, habe ich ca. 1 Monat vor Ablauf der 3-jährigen Garantie den vollen Kaufpreis zurückbekommen.
Und wie soll ich als Kunde beweisen, dass ein defekt auf einem Herstellungsfehler beruht, ohne einen Sachverständigen, der in der Regel mehr kostet als das Gerät? Wenn etwas innerhalb der Garantie kaputt geht und nicht als Verschleißteil(bei Endkundenprodukten in der Regel dadurch erkennbar, dass es mit minimalem Werkzeugeinsatz tauschbar ist) gebaut ist, ists in der Regel Gewährleistung -außer natürlich vom Kunden oder durch höhere Gewalt erzeugte Schäden – jedoch keinesfalls intensive Benutzung. Wer entscheidet nun bei Beweislastumkehr nach 6 Monaten? In der Regel der Hersteller, der am besten weiß, was kaputt gehen könnte(eine ganze Serie an Lagern, Netzteilen, … ist defekt). Und die meisten Ansprüche nach Gewährleistung werden vom Händler sowieso in die Garantie des Herstellers gebracht.
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Öhm, hab ich da irgendwas verpaßt ?
Innerhalb der Gewährleistung ist der Verkäufer oder in dem Fall der Hersteller doch verpflichtet, die Funktionsfähigkeit des Gerätes wiederherzustellen. Entweder durch Nachbesserung in Form von Reparatur oder durch Austausch.
Wieso also Austausch gegen Aufpreis ? Es ist doch wohl nicht Dein Verschulden, dass die Reparatur der Maschine aufgrund der Bauart nicht rentabel ist ?!
Gruß
Chrizzie
Gewährleistung geht doch nur 6 Monate, du meinst wohl die Garantie.
Ich dachte, Gewährleistung geht 24 Monate.
Was der Hersteller darüberhinaus an Garantie anbietet, ist allein seine Sache. Das können 3 Jahre, 5 Jahre oder auch 50 Jahre sein. Er bestimmt dann aber auch weitestgehend die Spielregeln.
Daß man für eine neue Maschine eine Zuzahlung leisten müßte, halte ich fast für normal, schließlich muß man sich die zweijährige bisherige Nutzung irgendwie anrechnen lassen, denke ich.
Hallo Tom,
die gesetzliche Gewährleistung von gewerblichen Verkäufern gegenüber Endverbraucher beträgt 24 Monate. In den ersten 6 Monaten muss der Hersteller beweisen, dass eine defekte Sache von Anfang an (also bei Übergabe) mängelfrei war um aus der Gewährleistung raus zu kommen. In den Monaten 7-24 muss der Käufer hingegen den Beweis antreten, dass die Sache bei Übergabe schon mangebehaftet war um Gewährleistung zu bekommen.
Und: Gewährleistung gibt es vom Verkäufer, nicht vom Hersteller (außer die beiden treffen in einer Person zusammen). In deinem Fall sollte also eher eine (freiwillige) Garantie bzw. eine (freiwillige) Kulanz greifen?!
Stimmt, die Gewährleistung läuft auf 24 Monate. Sie bezieht sich aber nur auf bei Lieferung vorhandene Fehler, die verdeckt waren. Der Händler muss also „Gewähr leisten“, dass das Gerät einwandfrei funktioniert. (§437 BGB)
Die Garantie hingegen ist ein Angebot des Herstellers, das darauf beruht, dass sich dieser sicher ist, das das Gerät innerhalb dieser Zeit nicht kaputt geht.
Da ich nicht weiß, wie AEG seine Garantie ausgestaltet hat, kann ich leider nichts dazu sagen, ob ein Austausch gegen Neuware zu vermindertem Preis oder kostenloser Ersatz drin wäre.
Im Zweifelsfall und wenn es der Kostenfaktor her gibt, lass doch mal den Anwalt deines Vertrauens einen Blick auf die Unterlagen werfen.
Ach, was Chrizzie sagte, habe ich mir auch spontan gedacht und mir dabei fest vorgenommen, die Sachmängelgewährleistung beim Kauf nochmal gründlich durchzuarbeiten. 🙂
Ohne Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit hier meine, ähm, Erinnerung des neuen Schuldrechts:
Im Grundsatz hast Du mit den 2 Jahren Gewährleistung Recht, TOM. Voraussetzung ist aber immer, das der Defekt schon von Anfang an irgendwie im Gerät angelegt war (Beispiel: die Lackierung wurde im Betrieb nicht sachgemäß aufgetragen, bei Auslieferung sieht alles super aus, nach 6 Monaten kommt aber Wasser an das Gerät. Weil der Lack nicht sachgemäß aufgetragen ist, platzt er dann ab, obwohl normale Maschinen Wasser problemlos ausgehalten hätten. = Mangel).
Den Mangel nachzuweisen ist innerhalb der ersten 6 Monate aber leichter, weil das Gesetz da vermutet, dass er vorliegt, und der Verkäufer schon das Gegenteil beweisen müsste, wenn er nicht reparieren / neu liefern möchte (Gedanke: Also, SOO schnell wär’s sonst ja nicht kaputt, oder?).
Zum Nutzungsausfall aber meine ich, mich an anderes zu erinnern: Schau mal bei http://www.tagesschau.de/wirtschaft/bghherd100.html bzw. http://www.tagesschau.de/wirtschaft/eugh10.html (oder sonst überall im Internet, diese Quelle war nur am schnellsten gefunden). Also wäre es (wenn Deine Maschine wirklich mangelhaft ist) nix mit der Zuzahlung. Es kann aber durchaus sein, dass der Verkäufer entweder das Urteil nicht kennt oder sich denkt, er probiert’s halt mal. Was davon wahrscheinlicher ist, möchte ich mal dahingestellt lassen… 🙂
Wenn der Schaden aber vielleicht darauf beruht, dass ihr die Maschine unsachgemäß benutzt habt, ist das – logischerweise – auch kein Fall für die Gewährleistung. Steht so etwas im Raum, ist es vielleicht auch sinnvoll (=vermeidet Streit, Ärger und Ungewissheit), etwas für die bisherige Nutzung zu zahlen und das Problem damit aus der Welt zu haben, als sich in der Folge lange darüber zu streiten, ob es nun alles (neue Maschine ohne Aufpreis) oder nichts gibt.
Das habt ihr hier nun alle schön erklärt. Ja, die Gewährleistung ansich geht 24 Monate, aber jemanden nach den ersten sechs Monaten damit noch dran zu kriegen ist oftmals utopisch. Für den Hausgebrauch ist es daher richtig, wenn man 6 Monate Gewährleistung und 2 Jahre Garantie sagt 😉 Außer man hat findige Rechtsanwälte und/oder Ausdauer.
Da hatte ich mit meinem alten TV ja Glück… Nachdem zum dritten Mal innerhalb ca. 1 Jahr eine Komponenten darin in die ewigen Jagdgründe ging, habe ich ca. 1 Monat vor Ablauf der 3-jährigen Garantie den vollen Kaufpreis zurückbekommen.
Und wie soll ich als Kunde beweisen, dass ein defekt auf einem Herstellungsfehler beruht, ohne einen Sachverständigen, der in der Regel mehr kostet als das Gerät? Wenn etwas innerhalb der Garantie kaputt geht und nicht als Verschleißteil(bei Endkundenprodukten in der Regel dadurch erkennbar, dass es mit minimalem Werkzeugeinsatz tauschbar ist) gebaut ist, ists in der Regel Gewährleistung -außer natürlich vom Kunden oder durch höhere Gewalt erzeugte Schäden – jedoch keinesfalls intensive Benutzung. Wer entscheidet nun bei Beweislastumkehr nach 6 Monaten? In der Regel der Hersteller, der am besten weiß, was kaputt gehen könnte(eine ganze Serie an Lagern, Netzteilen, … ist defekt). Und die meisten Ansprüche nach Gewährleistung werden vom Händler sowieso in die Garantie des Herstellers gebracht.
Informier Dich besser mal bei der Verbraucherzentrale, der EGH hat diese Nutzungspauschale m.E. gekippt:
http://www.vzhh.de/vz/default.asp
Ich muss jetzt immer an Tom denken, wenn ich Waschmaschinen sehe . . . auf jeden Fall besser als dreckige Wäsche! = )
Gut, dass da noch Gewährleistung drauf war 🙂