Ein Leser des Bestatterweblogs stellt folgende Frage zur Sterbegeldversicherung:
Vor 6 Jahren habe ich aufgrund der Empfehlung im Bestatterweblog für meine Mutter eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen.
Ich habe auch immer die Beiträge bezahlt. Schließlich sollte das Geld ja mir dienen, die Kosten niedrig zu halten.
Jetzt geht es meiner Mutter schlecht. Ich habe nun in Erfahrung gebracht, daß mir meine Mutter hohe Schulden hinterlassen wird.
Also werde ich das Erbe ausschlagen. So, jetzt kommt meine Frage: „Wenn ich das Erbe nun aber ausschlage, kann ich dann trotzdem das Geld von der Sterbegeldversicherung nehmen und meine Mutter damit beerdigen?“
Die Sterbeversicherung gehört doch zum Schonvermögen. Bitte erkläre mir doch mal was das mit dem Schonvermögen bedeutet. Vielleicht mit einem Beispiel, das ich kapiere.
Ich habe schon anderswo nachgefragt, aber keine verständliche und befriedigende Auskunft erhalten.
Herzlichen Dank für Deine interessante Frage. Gerne versuche ich, sie verständlich zu beantworten.
Also, die Sterbegeldversicherung läuft auf Deine Mutter. Du hast die Beiträge bezahlt.
Daß Du das getan hast, ist für die weitere Betrachtung ohne Belang. Du hast quasi Deiner Mutter freiwillig das Geld für diese Versicherung zur Verfügung gestellt. Dieses Geschenk ist eben ein Geschenk und gibt Dir keine besonderen Rechte bei der Auszahlung der Versicherungssumme.
Die Sterbegeldversicherung kann zum sogenannten Schonvermögen zählen.
Was ist das Schonvermögen?
Wird eine Person sozialhilfeberechtigt, kann der Sozialhilfeträger verlangen, daß diese Person vorhandenes Vermögen für ihren eigenen Lebensunterhalt einsetzt.
Vor der Hand ist das gerecht und findet weite Akzeptanz in der Bevölkerung.
Man sagt flapsig: „Bevor jemand uns allen auf der Tasche liegt, soll er doch erst mal sein Vermögen aufbrauchen.“
Nun haben die Leute aber in Wirklichkeit oft kein Vermögen, das als Reichtum zu bezeichnen wäre oder das gar leicht zu Geld zu machen wäre.
Dennoch sieht das Amt selbst in einem kleinen alten Wohnhaus oder bestimmten gesparten Summen ein Vermögen. Auch Geld, das in Lebensversicherungen schlummert und später die Rente aufbessern soll, gehört zu den Begehrlichkeiten des Amtes.
So besitzt Herbert F. ein kleines Haus mit kaum 70 qm Wohnfläche, das er von seinen Eltern geerbt hat. Diese hatten es schon von ihren Eltern geerbt. Das Haus ist Baujahr 1820. Es ist baufällig und wenig komfortabel.
Die Arbeitsagentur verweigert Herbert F. aber nennenswerte Zahlungen, weil er nicht bereit ist, das Haus zu verkaufen. Das Haus sei Vermögen und er müsse es erst einmal verwerten und bekomme erst dann Unterstützung, wenn er sein Vermögen verlebt habe.
Damit würde aber Herbert F. und seiner Frau die Wohnung genommen und sie müßten für teures Geld, das dann das Amt bereitwillig zahlen würde, anderswo zur Miete wohnen.
In Bezug auf eine Sterbegeldversicherung ist es ähnlich. Manche Sozialbehörden verlangen, daß der Besitzer einer solchen Police erst einmal die Versicherung auflöst und von dem vielen darin gebunkerten Geld lebt.
Das ist sowieso und grundsätzlich Quatsch.
Denn wenn jemand beispielsweise eine Sterbegeldversicherung über 5.000 € abgeschlossen hat, bekommt er ja bei der Auflösung des Vertrags nicht diese Summe ausgezahlt. Sondern es wird danach geschaut, wieviel bislang eingezahlt wurde. Davon gehen die Kosten der Verwaltung ab, die recht beträchtlich sein können. Geringe Zuschläge gibt es für die Zeit, die die Versicherung mit dem Geld arbeiten konnte. Das ist in der aktuellen Niedrigzinsphase aber auch nicht viel.
Es kommt also nur ein schmaler Betrag heraus, der je nach gezahlten Beiträgen deutlich unter 1.000 € liegen kann.
Dem Gesetzt wäre durch die Auflösung der Versicherung zwar genüge getan, aber am Ende müßte dann das Sozialamt doch die Kosten der Bestattung wieder übernehmen.
Quatsch hoch drei also.
Deshalb gibt es u.a. für Sterbegeldversicherungen eine Schonung. Bis zu etwa 3.576 Euro bleiben unangetastet, je nach Ansicht des Amtes auch mehr.
Das heißt, zu Lebzeiten Deiner Mutter bleibt das Geld unangetastet. Sie muß es nicht aufbrauchen, es bleibt für die Bestattung bestehen.
Allerdings gehen diese Regelungen mit dem Tod Deiner Mutter unter.
In der Regel hat das keine weiteren Auswirkungen. Aus der Sterbegeldversicherung wird die Bestattung bezahlt.
Ist jedoch ein Nachlass- oder Insolvenzverwalter eingeschaltet, so wird dieser letztenendes entscheiden, was mit dem Vermögen, also auch der Auszahlung der Sterbegeldversicherung, geschieht.
Da Deine Mutter noch lebt, empfiehlt es sich, sofort einen Bestattungsvorsorgevertrag bei einem Bestatter abzuschließen. Übertrage diesem zweckgebunden die Ansprüche aus der Sterbegeldversicherung.
Das Stichwort ist „unwiderrufliche Abtretung des Bezugsrechts“.
Der Bestatter kennt sich da aus.
Im Prinzip funktionieren Sterbegeldversicherungen meist so, daß der Betrag an denjenigen ausgezahlt wird, der im Todesfall Police und Sterbeurkunde vorlegt.
Diesen Umstand nutzen manche, indem sie die Police bei sich behalten, niemandem etwas davon erzählen und im Todesfall das Geld direkt anfordern und damit den Bestatter bezahlen.
Das ist natürlich nicht korrekt so, wenn andere Ansprüche an den Nachlass bestehen.
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Lieber Peter,
das mit dem kleinen, aber selbstgenutzten Wohneigentum verhält sich so: Darin kann der Eigentümer in der Regel weiter wohnen, selbst wenn er in den Bezug von Sozialleistungen (Grundsicherung) gerät. Denn ihn zum Umzug in eine Mietwohnung zu zwingen, um das baufällige Häuschen dann verwerten zu können, ist für die Sozialämter keine gute Rechnung, und das wissen sie auch. Zumindest das hiesige Sozialamt nimmt von der Verwertung auch dann Abstand, wenn ein Ehepartner aus Gründen der Pflege in ein Heim umzieht, und der andere in der bisherigen gemeinsam genutzten Immobilie bleibt. Etwas anderes gilt immer dann, wenn diese Immobilie an jemand anderen vermietet ist, oder unentgeltlich, z. B. von Kindern, genutzt wird.
Eine Sterbegeldversicherung sollte man tatsächlich zweckgebunden beim Bestatter hinterlegen, das haben wir auch so gemacht, und die Sozialverwaltung hat das ohne irgendwelche Diskussionen akzeptiert.
@Lily: Zusätzlich gibt es da noch die Frage der Wirtschaftlichkeit. Das kleine, durchaus auch vermietete oder unentgeltlich genutzte Häuschchen muss nämlich auch noch wirtschaftlich verkauft werden *können*. Dazu kommt dann gerne jemand, der den Wert schätzt (grosszügig, natürlich – nee, nicht für dich). Wenn du dann das Glück hast, dass du genug Hypotheken drauf hast, dass ein Verkauf unwirtschaftlich ist, dann kann es sein, dass das Amt den Verkauf nicht einfordert. In allen anderen Fällen kannst du nur hoffen, dass niemand dein Haus zu dem Preis kaufen will – das Amt aber lässt sich trotzdem eine Grundschuld eintragen und zahlt dir dein Hartz IV als Kredit, der durch die Grundschuld abgesichert wird. Wenn dann irgendwann der Erbfall eintritt… ist das Haus auf die Art auch weg.
Salat
Ich habe gerade den Fall einer Versicherung ohne Bezugsrecht. Die Kinder haben das Erbe ausgeschlagen. Die Versicherung DARF nicht auszahlen (vielleicht irgendwann mal, wenn sich ein Nachlaßverwalter findet) und ich bekomme meine Rechnung nicht bezahlt. Also bitte – Immer irgedenwen namentlich eintragen lassen.
Stefan (nach langer Zeit mal wieder ein Kommentar)