Die Rechnung des Arztes für die Leichenschau und die Todesbescheinigung darf max. 76,– Eur betragen.
Das aber auch nur dann, wenn alle Posten der GOÄ (amtliche Gebührenordnung für Ärzte) wirklich zusammentreffen. Eine Pauschalierung ist nicht zulässig, Einzelauflistung ist Pflicht!
D.B. die Nr. 100 GOÄ (Untersuchung des Toten und Ausstellung Todesbescheinigung) mit Faktor 3,5 (nur mit plausibler Begründung wie bspw. „Tätigkeit nachts“ ist der Faktor 3,5=51.- Eur statthaft, Regelfall ist mit Faktor 2,3=33,50.- Eur zu berechnen).
Hinzu kommt das Wegegeld (bspw. 10-25 km tags=15,40.- Eur, nachts 25,60.- Eur; weniger Strecke = weniger Wegegeld; zu finden in §8GOÄ.
Der gerne zusätzlich berechnete Posten Nr.50 GOÄ (=“Hausbesuch, Untersuchung und Beratung“) kann nur abgerechnet werden,wenn der Arzt zu einem lebenden Patienten gerufen wurde, dieser aber verstorben ist, während der Arzt noch auf dem Weg zum Patienten war.
Dieser Posten ist dann aber nur mit der GKV/PKV abzurechnen. Die PKV/GKV zahlt für Leistungen am Patienten, die Bestattungspflichtigen/erben für Leistungen am Toten.
Alle anderen gerne innovativ berechneten Posten neben Nr.50, wie „Nr.4 = Einholung Fremdbefund vom Hausarzt, Beratung der Angehörigen usw.“ sind nicht mit den Familienangehörigen abzurechnen!
Zuschläge (z.B. wie in „V. GOÄ: E-H“ für „Feiertags, dringend, Tiefen-Nachtzuschlag“ (am Besten noch zus. zu Nr. 100 mit Faktor 3,5 s.o.) können auch nicht berechnet werden.
Steht so auch im Ärzteblatt wegen div. Gerichtsurteile und TV-Berichte. Die Todesbescheinigung ist beim Toten zu belassen oder bspw. der Familie oder Pflegeleitung im Heim auszuhändigen.
Wenn der Bestatter die Unterlagen erst beim Arzt abholen muss, so hat der Arzt die Kosten für die Abholung zu bezahlen (div. Urteile).
Außerdem ist die Rechnungslegung Vorschrift (GOÄ, Steuergesetze, GoRl und GoB).
Wenn sich scheinbar nicht viele Bestatter mit fehlerhaften Arzt-Rechnungen herumärgern wollen, kann man sich auch an die Ärztekammer wenden.
mit herzlichem Dank aus einem Kommentar von Leser Klaus Brinkmann.
Ohne Gewähr.
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Die haben wie immer voll den Durchblick, die von der Schwarzwaldklinik… 😉
Nen Handwerker würde man nachts für 76,- € nicht bekommen…
Hm dann habe ich wohl schon das maximum bezahlt.
Aber so wirklich schaut man als Hinterbliebener da garnicht drauf was so aufgeslistet ist. Solange es nicht extrem hoch erscheint, würde man wohl auch 120€ ohne was zu sagen schlucken :-/
sehr interessant…also wird die Leichenschau generell nach der privatärztlichen Gebührenordnung abgerechnet, der GOÄ? Der EBM greift in dem Fall also dann nicht. Ein Toter ist also immer ein „PRIVAT PATIENT“…wenn schon …denn schon…
Danke, hatte es schon kopiert und ausgedruckt. Kommt in meinen Einsatzordner, wer weiss wann man mir diese Information mal nützlich ist..
Schön wäre eine Quellenangabe der Urteile.
@Wilfried: Hier sind keine Urteile angegeben, sondern Positionen aus der Gebührenordnung der Ärzte. Die kannst Du komplett nachgoogeln von A wie Allrauchmettwurstbehandlung bis Z wie Zystenbiss.
@ Juri, stimmt nicht ganz siehe: ……Wenn der Bestatter die Unterlagen erst beim Arzt abholen muss, so hat der Arzt die Kosten für die Abholung zu bezahlen (div. Urteile).
Bei dem guten Herrn Google habe ich bisher nichts gefunden.
@Wilfried: Ah stimmt, Du hast Recht. Aber ich schaue mal ob ich was finde. In irgendeiner Ausgabe der Bestatterzeitschrift stand mal was.
Zu 2: Was meinste wie viele Leichenschauen ich schon miterlebt habe?
Für max 2 Minuten arbeit die Kohle zu bekommen?
Ich würde mich freuen…
@Juri
Ich sage schon mal danke, wäre toll wenn du was findest.
Ah sehr interessant, hin und wieder kam es auch schon vor, dass eine Arzt Rechnung von um die 150 Euro kam, selbtverständlich war es falsch ausgefüllt und ich musste dem Arzt hinterher rennen. Werde ich in Zukunft ein Auge drauf haben, vielen Dank für den Beitrag.
Ich bin gerade etwas empört, da ich eine Arztrechnung erhalten habe, die bei 148,60 Euro liegt! Die Untersuchung der Verstorbenen fand morgens um ca. 6:00 Uhr statt, im Beisein einer Pflegerin der alten Dame. Es war ein gewöhnlicher Wochentag und es lagen auch keinerlei Besonderheiten vor. Die Gute war eingeschlafen und eben nicht wieder aufgewacht, die Arztpraxis liegt wenige Minuten vom Sterbeort entfernt.
Folgende Posten sind der Rechnung zu entnehmen:
– Ziffer 50. Aufsuchen eines Toten, entspr. § 6 GOÄ (auf der RG ist ein „@“-Zeichen statt des „§“-Zeichens gesetzt worden!);
Faktor 3.4000
Betrag: 63,42 Euro
– Auslage/Material; Wegepauschale bei Tag (1 km)
Betrag: 3,58 Euro
– Ziffer 100. Ärztl. Leichenschau/Todesbescheinigung (die dann auch noch falsch ausgefüllt war, so dass wir drei Wegstrecken zusätzlich zu fahren hatten!)
Faktor 3.4000
Betrag: 49,54 Euro
– Ziffer 4. Befragung eines Fremden 3., entspr. @ (!!!) 6 GOÄ
Faktor 2.5000
Betrag: 32,06 Euro
Rechnungsbetrag: 148,60 Euro (!!!!!)
Gnädigerweise räumt man uns ein Zahlungsziel von 20 Tagen ein, obwohl ja nach § 12 (da war dann sogar mal das richtige Zeichen davor gesetzt^^) GOÄ Arzthonorare im allgemeinen sofort fällig sind.
HAHAHAHA!!
Ich muss lachen, damit ich ihr die Rechnung nicht auf sehr unschöne Art und Weise zurückgebe…
Kommentare hierzu erwünscht.
S.
Lies Dir den Artikel und die bereits vorhandenen Kommentare durch, dann siehst Du, welche Beträge richtig und zulässig sind.
Weigere Dich die Rechnung zu bezahlen und überweise ggfs. nur den o.g. reduzierten Betrag „unter Vorbehalt“.
Es geht grundsätzlich NICHT darum, daß den Ärzten eine angemessene Bezahlung verwehrt oder nicht gegönnt wird!
Die Gebühren für Leichenschauen sind definitiv zu niedrig!
Aber das IST NICHT DAS PROBLEM DER HINTERBLIEBENEN!
Deshalb können die Ärzte nicht einfach Rechnungen zusammenphantasieren, nur damit es sich unterm Strich halbwegs gelohnt hat.
Hierzu möchte ich den Klarheitsuchenden noch einen Link zur Verfügung stellen:
http://www.moeller-friedrich.de/Dokumente/Aktuelles/Themen004.htm
Viel Spaß beim Lesen
Bei solchen Rechnungen sag ich dem Arzt immer, dass ich 20% vom Rechnungsbetrag für meine Tätigkeiten einbehalte.
Dieses treibt immer den Blutdruck der Ärzte in die Höhe.
Wir sind eben nicht Angestellte des Arztes und daher muss
er für munsere Tätigkeiten auch zahlen.
Leichenschau 3,5-facher Satz bei unbekanntem Verstorbenen (50,99) plus Wegegeld Nacht 25,56 ergibt 76,55. Dafür hat der Angehörige Anrecht auf eine Leichenschau (Entkleiden, genaue Untersuchung, Todesbescheingung, Guten Tag und Auf Wiedersehen). NICHTS weiter.
Das Formular darf, sofern es der Arzt nicht über Praxisbedarf arechenen kann und selbst bezahlt mit den Kosten (1,86 plus 19%) zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
Hallo zusammen,
vielen dank für diesen Weblog der sehr aufschlussreich ist bloß eine Frage: Was kann man gegen einen Arzt unternehmen der den Leichenschein erst rausgibt wenn der Bestatter diesen Schein bei ihm in der Praxis abholt und dort bar zahlen muss?
Hintergrund: Am Wochenende ist meine Großmutter im Altenheim verstorben und es wurde der Bereitschaftsdienst kontaktiert. Der Arzt kam, hat ein bisschen was aufgeschrieben war ca. 10 Sekunden bei der Verstorbenen ohne irgendwie zu untersuchen oder dergleichen und heute habe ich vom Bestatter erfahren dass der Arzt 217€ verlangt hat und der Bestatter dies uns weiterbelasten muss.
Ein Aufstellung der Zusammensetzung wurde dem Bestatter und uns auch nicht gegeben sondern nur ein Quittungszettel.
Ich wäre euch über alle Informationen / Rechtsgrundlagen und evtl. Urteile hier dankbar.
Danke im voraus
Gruß
Tobi
Wir haben bisher noch gar keine Rechnung vom Arzt bekommen, der nach dem Tod meines Vaters bei ihm war. Der Bestatter hat gesagt, dass sie sich direkt an ihn wenden und der Betrag später auf der Rechnung steht, es kann aber auch sein, dass nichts mehr kommt.
Für Tobi zum unverschämten Arzt mit 217€:
Soweit ich weiß, sind die Ärzte dazu verpflichtet eine Einzelauflistung nach GOÄ zu erstellen. Ich würde es mir nicht bieten lassen, so einen Quittungswisch akzeptieren zu müssen.
Ich würde mich vllt. erstmal mit dem Arzt unterhlaten. Mal schauen, was er dazu zu sagen hat und dir nach GOÄ etwas erläutert. Wenn er dazu nix zu sagen hat würde ich mich an die Bundesärztekammer wenden. Die können sicher irgendwie helfen.
Viel Erfolg!
Gruß Pat
Ich bin seit knapp 20 Jahren Bestatter. Was die Ärzte angeht bin ich überzeugt, dass das gesamte Potential ihrer kriminellen Energie aufgewendet wird, um die Hinterbliebenen in ihrer Ausnahmesituation und vor allem Unkenntnis bezüglich der GOÄ zu betrügen und auszuplündern. Haarsträubende Rechnungen, die nur den Gesamtbetrag ausweisen und auch die überaus dreist aufgeschlüsselte Rechnungen, die den gesamten Betrug ausweisen – wohl wissend, dass niemand die GOÄ zur Hand hat. Wer weiß denn schon, dass Position 50 (Besuch) nicht abrechnungsfähig ist? Neun von Zehn dieser Liquidationen enthält diesen Punkt. Betrug! Das ist nur ein minimaler Auszug aus der Gesamtpraxis der Ärzte in Deutschland. In jedem Bereich wird so verfahren (oder warum sollten die Ärzte ihre verwerfliche Praxis nur bei einer Leichenschau anwenden?). Und genau daran krankt unser Gesundheitssystem. Folge sind die horrenden Kosten,die von Jahr zu Jahr steigen und damit eben auch die Beiträge. Es heißt immer noch KrankenVERSICHERUNG. Eine Bezeichnung, die schon lange nicht mehr gerechtfertigt ist. Versichert kann man sich nicht mehr fühlen
Liebe Blogger,
hier der juristische Kommentar für Baden-Württemberg:
IX. Wie sind die Kosten der Leichenschau abzurechnen?
Die Kosten der Leichenschau fallen demjenigen zur Last, der die Bestattungskosten zu tragen hat (§ 24 BestattG BW). Das sind die Erben. Die gesetzliche Krankenversicherung tritt für die Kosten der Leichenschau nicht ein (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 BMV-Ä). Der Arzt muss die Leichenschau nach der GOÄ abrechnen. Abgerechnet werden darf die Nr. 100 GOÄ, die Untersuchung eines Toten, einschließlich Feststellung des Todes
und Ausstellung des Leichenschauscheines, sowie das Wegegeld nach § 8 GOÄ.
Daneben ist ein Besuch nach Nr. 50 GOÄ mit den Zuschlägen E, F oder G nach Kapitel B V GOÄ abrechenbar, wenn nicht schon zum Zeitpunkt des Anrufs beim niedergelassenen
Arzt mit Sicherheit feststand, dass der Patient bereits verstorben war. Hat der Arzt die Leichenschau beendet und bittet die wegen Verdachts eines unnatürlichen Todes
zwischenzeitlich eingetroffene Kriminalpolizei den Arzt um eine Blutentnahme, darf diese nach Nr. 102 GOÄ nicht den Erben, sondern nur der Kriminalpolizei gegenüber
und nur mit dem Einfachsatz abgerechnet werden (§ 11 GOÄ).
Schwierig wird es, wenn der Arzt zu einem (noch) lebenden gesetzlich krankenversicherten Patienten gerufen wird und dieser auch bei seinem Eintreffen noch lebt. Hier
sind der Besuch, die Wegepauschale und alle weiteren Maßnahmen, wie z. B. Untersuchung, Wiederbelebungsversuche etc. über die Kassenärztliche Vereinigung abzurechnen.
Wurde der Besuch des Arztes dringlich angefordert, weil die Angehörigen unsicher sind, ob der Patient nur bewusstlos oder schon tot ist, und stellt der Arzt bei seinem
Eintreffen den Tod fest, muss die Abrechnung gesplittet werden. Der Besuch und das Wegegeld sind über die Kassenärztliche Vereinigung, die Leichenschau nach Nr.
100 GOÄ abzurechnen. Der Notarzt, der nur den Eintritt des Todes auf einem gesonderten Vordruck nach Anlage
4 der Bestattungsverordnung festzustellen hat, kann hierfür die Nr. 70 GOÄ abrechnen. Nicht abrechenbar ist eine Verweilgebühr gemäß Nr. 56 GOÄ, etwa wenn der Arzt auf
eine Hilfsperson zum Entkleiden wartet, denn das Verweilen ist nicht „wegen einer Erkrankung erforderlich“. In Fällen, in denen der Patient vor dem oder beim Eintreffen des Arztes kurzfristig gestorben ist, kann die Leichenschau aufgrund der notwendigen Feststellung des Vorliegens
sicherer Todeszeichen erst zwei Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden. Dies erfordert unter Umständen ein zweites Aufsuchen zur Durchführung der Leichenschau. Insgesamt ist dann die Nr. 100 GOÄ nur einmal berechnungsfähig, da die „Feststellung des Todes“ als obligater Bestandteil der Leistung nach Nr. 100 erst
anlässlich des nochmaligen Aufsuchens erbracht werden kann. In der Regel sind aber bei derart gelagerten Fällen für das erste Aufsuchen die Voraussetzungen zur Berechnung
eines Besuches gegeben (Nr. 50 GOÄ bei Privatpatienten, Nr. 01410 EBM bei GKV-Versicherten).5 Eine Besuchsgebühr kann allerdings bei bereits lange vorher eingetretenem Tod und
Vorliegen sicherer Todeszeichen (z. B. Wasserleiche) oder bei Vorliegen eines vorläufigen Leichenscheins nicht berechnet werden. Wird der Arzt wegen besonderer Dringlichkeit
beispielsweise aus laufendem Praxisbetrieb zu einer Leichenschau gerufen, kann die GOÄ-Nr. 100 mit höherem Steigerungsfaktor in Ansatz gebracht werden; dasselbe
gilt für Leichenschauen an Wochenenden, Feiertagen, nachts usw. Auch andere Umstände, z. B. Untersuchung der Leiche unter erschwerenden ärztlichen Verhältnissen,
z. B. ausgeprägte Adipositas des Verstorbenen oder auch der Zustand der Leiche (Verwesung), können eine Begründung für einen höheren Steigerungsfaktor sein. Stellt der Arzt für das erste Aufsuchen des Toten eine vorläufige Todesbescheinigung
aus, ist hierfür die Nr. 70 GOÄ abrechenbar.
ALLES VERSTANDEN ?
Hallo,
wie man sieht, ist das Thema Gebühren bei Leichenschau durchaus kompliziert. Einerseits will der Staat alles regeln, andererseits sind gerade bei der Leichenschau wichtige Dinge nicht, bzw. nicht praxistauglich geregelt, wie z.B. die Frage, an wen die Rechnung für die Leichenschau denn adressiert werden soll. An die Erben? Diese Adressierung ist zu unbestimmt und damit unwirksam. Wer weiss zu diesem Zeitpunkt schon, wer Erbe sein wird? Vielleicht kann man ja auch an den Verstorbenen adressieren? Auch unwirksam! Und bezahlen wird der auch nicht mehr.
Man glaubt es kaum, die offizielle Regelung lautet: derjenige, der den Arzt zur Leichenschau ruft ist der richtige Adressat der Rechnung und letztendlich auch zahlungspflichtig!! Also Vorsicht: wer auch immer einen Arzt zur Leichenschau anfordert, es könnte sein, dass derjenige auch bezahlen muss, z.B. Polizisten, Pflegepersonal usw. Toll? Und was macht der Staat in Kenntnis dieser Situation? Er ändert immer mal wieder die FORMULARE.
Und noch was: die GOÄ, bzw. die Gebührensätze, nach der der Arzt abrechnen muss, sind mehr als 30 Jahre alt.
In Wikipedia findet man dazu:“ Bundesärztekammer stellte auf dem Deutschen Ärztetag 2005 fest:
„Die geltende GOÄ datiert in wesentlichen Teilen immer noch aus dem Jahre 1982, der letztmaligen umfassenden Reform; wobei das damals neu gefasste Gebührenverzeichnis auf der Ersatzkassen-Gebührenordnung – E-Adgo – von 1978 basiert. Dies bedeutet, dass von den insgesamt 37 Abschnitten Leistungsverzeichnisses der geltenden GOÄ seit 1982 bzw. 1978 26 Kapitel nicht mehr grundlegend aktualisiert worden sind; sie sind 27 Jahre alt.“
Vielleicht kommt ja endlich mal der staatliche Leichenbeschauer. Kann kann alles neu geregelt werden, z.B. dass die Leichenschauen vom Gesundheitsamt (oder so) durchgeführt werden. Ob es dann bei Gebühren von max. 76 € bleibt?
Betrug?
Gut. Dann rechnen wir mal zurück:
76.- Euro brutto.
Abzüglich Spritgeld, 9.- Euro?
67.- Euro brutto.
Toten gewissenhaft untersuchen (einschliesslich ….),
Mit Angehörigen/Pflegenden Krankheitsgeschichte rekonstruieren,
Medikamente untersuchen,
Hinweise auf Fremdverschulden/Suizid untersuchen,
Angehörige auftreiben, anrufen, trösten, erklären,
ggf auf Kripo warten,
Fünfseitiges Formular fehlerfrei ausfüllen.
In der Folge oft:
Hausarzt anrufen,
Nachfragen Gesundheitsamt, Ordungsamt, Kripo beantworten,
Da kommen oft zwei Stunden Arbeit zusammen.
Zwei Stunden unangenehme aber hochqualifizierte Arbeit, für die sich der Arzt in einem sechsjährigen, selbstfinanzierten Studium qualifiziert hat und die durchaus juristische Konsequenzen haben kann.
67.- Euro /2h = 33,5.- Euro brutto
Abzüglich Steuern, Versicherung, Rechtsschutz, 40 %
20.- Euro netto Stundenlohn
Material-, Porto-, Telefon-kosten nicht mitgerechnet.
Ich weiss nicht, welcher Akademiker, Beamter, Handwerker oder Bestatter für 20.- Stundenlohn, nachts, am Wochende, feiertags, auch gerne draussen im Regen, oder irgendwo im Wald arbeiten würde.
Betrug ist was anderes!
es ist „Party“ und kein Arzt geht hin, warum übernehmen nicht die Beamten von den Gesundheitsbehörden generell die Aufgabe, das würde die Preise sicher „senken“ und vor allem Nachts wäre der Service „besser“ und billiger. Und die Bestatter , die selbst im Glashaus sitzen, mögen nicht mit Steinen werfen, man schaue mal hier auf Preis/Leistung und da sehe ich nur ein Ablenkungsmanöver zu Lasten der ärztlichen Leistung Nacht und Wochenenden und das bitteschön auch noch umgehend zu erbringen und nicht mit langfristiger Vorbestellung und Zeitplanung des Leistungserbringers.
Ich finde auch, dass 76 Euro zu wenig sind und heute nicht mehr so festgesetzt werden würden.
Als das noch 150 DM waren, sah die Welt anders aus. Heute stimmt die Rechnung, die der letzte Kollege aufgemacht hat.
Ich war noch bei keiner Leichenschau, wo es mit 2 Minuten getan war. Allein An- und Abfahrt sind meist je 20 Minuten, dann das Gespräch mit der Polizei und den Angehörigen, die Nachfragen vom Amt etc. Und wenn das alles in der Nacht passiert, dann sind schnell mal 3 Stunden Schlaf flöten.
Ich will mich nicht beschweren, aber ich mag mir auch nicht gern Betrug vorwerfen lassen, wenn ich versuche, auf meinen Kosten zu kommen – und die sind mit den gut 100 Euro auch noch nicht gedeckt, die beim „betrügerischen“ zusätzlichen Ansatz der Ziffer 50 herauskommen.
Kommentare:
Zum Thema „Was kostet eine Leichenschau“
Nach §10 darf man auch noch die Auslagen für den L-Schein in tatsächlicher Höhe draufschlagen. Es sind dann also maximal 79,- € oder so 😉
Hallo, ich lese immer Ziff. 50 GoÄ bei Leichenschau neben der
Ziff. 100 GoÄ ist nicht richtig und darf nicht zusammen abgerechnet werden. Was ist denn, wenn ein Arzt die Ziff. 50a (kleines a) oder (großes)50A abrechnet?
Wer weiß da Bescheid und kann es begründen?
Vielen Dank!
für die alleinige Ziffer 100 müßte ja dann die Leiche zum Arzt kommen? Wie denn anders, als daß die Leiche aufgesucht wird (=in meinem Verständnis ein „Besuch“), kann der Arzt denn die Leichenschau durchführen? Ich kenne Ärzte, die da eine „Analogziffer“ 50a ansetzen, also eine Ziffer, die es in der GOÄ nicht gibt, die aber in der Leistung ähnlich ist, wie die der GOÄ Ziffer. Und für 76 € maximal würde ich Sonntags um 3:00 Uhr nicht aufstehen, um einen Toten aufzusuchen, damit man ein Formular ausfüllen kann. Das kann bis zum Tag oder sogar Montag warten…
Laßt mal den Schlüsseldienst nachts um 3:00 Uhr kommen, der kostet mehr
Hallo, ich rede nicht von Nachts um 3 Uhr oder Sonntags oder Samstag oder außerhalb der Sprechstunde. Ganz normale Sprechstundenzeiten. Und vom Schlüsseldienst schon gar nicht! Bei Nachfrage sagte mir die Angestellte, dass rechnen wir immer so ab. Da hat sich noch keiner beschwert. Wie auch, wer kennt sich denn überhaupt in der GOÄ aus und wer kennt seine Rechte, auch einem Arzt zu widersprechen. (Wer erlaubt bzw. traut! sich das auch). Schließlich ist es ein Arzt und der wird es schon richtig machen. So ist leider die Einstellung. Ich gehe auch nicht in den Supermarkt und bezahle mehr, als ich eingekauft habe. Das ist eine Sache zwischen Ärztekammer (?) und den Ärzten. Hier aber gilt die ärztlichen Gebührenordnung. Wenn der Arzt damit nicht zurecht kommt, kann er doch nicht einfach analog (Ziff. 50a(A)die es gar nicht gibt)und willkürlich einfach mehr berechnen und den „Erben“ (weil Privatrechnung) Kosten berechnen, die ihm lt. GOÄ neben der Ziff. 100 gar nicht zustehen. Dieses Problem darf nicht den unwissenden Hinterbliebenen auferlegt werden. Die Ärzte müssen sich an anderer Stelle dafür einsetzen, dass sie fachgerecht bezahlt werden. Die eigentliche Leichenschau hat übrigens ca. 3 Minuten gedauert.
Ich habe einen klassischen Fall von falsch Berrechnung.
H mit 19,82€
100 3,5 51,00€
A 4,08€
E9,33
Weggegeld 3,58€
Das kann doch nicht i.O. sein oder? Der Tod ist um 15:15 eingetreten der Arzt war um 18:00Uhr vot Ort. Es war ein Samstag. Er war cirka 3 Minuten vor Ort.
Wie soll ich da vorgehen??
das ist übrings schon die zweite Rechnung. In der ersten hatte der Arut die Pos.50 mitberechnet.
Ich bin gerade etwas empört, da ich eine Arztrechnung erhalten habe, die bei 148,60 Euro liegt! Die Untersuchung der Verstorbenen fand morgens um ca. 6:00 Uhr statt, im Beisein einer Pflegerin der alten Dame. Es war ein gewöhnlicher Wochentag und es lagen auch keinerlei Besonderheiten vor. Die Gute war eingeschlafen und eben nicht wieder aufgewacht, die Arztpraxis liegt wenige Minuten vom Sterbeort entfernt.
Folgende Posten sind der Rechnung zu entnehmen:
– Ziffer 50. Aufsuchen eines Toten, entspr. § 6 GOÄ (auf der RG ist ein “@”-Zeichen statt des “§”-Zeichens gesetzt worden!);
Faktor 3.4000
Betrag: 63,42 Euro
– Auslage/Material; Wegepauschale bei Tag (1 km)
Betrag: 3,58 Euro
– Ziffer 100. Ärztl. Leichenschau/Todesbescheinigung (die dann auch noch falsch ausgefüllt war, so dass wir drei Wegstrecken zusätzlich zu fahren hatten!)
Faktor 3.4000
Betrag: 49,54 Euro
– Ziffer 4. Befragung eines Fremden 3., entspr. @ (!!!) 6 GOÄ
Faktor 2.5000
Betrag: 32,06 Euro
Rechnungsbetrag: 148,60 Euro (!!!!!)
Gnädigerweise räumt man uns ein Zahlungsziel von 20 Tagen ein, obwohl ja nach § 12 (da war dann sogar mal das richtige Zeichen davor gesetzt^^) GOÄ Arzthonorare im allgemeinen sofort fällig sind.
HAHAHAHA!!
Ich muss lachen, damit ich ihr die Rechnung nicht auf sehr unschöne Art und Weise zurückgebe…
Kommentare hierzu erwünscht.
S.
Zu spät gesehen, die Antwort, sorry. Stehts eben nochmal drin. (Man kann sich ja ohnehin nicht genug darüber aufregen.^^)
Ich habe heute zwei Rechnungen vom gleichen Arzt mit unterschiedlichen Absendern zur Leichenschau meines Vaters erhalten.
Vorgeschichte: Das Pflegeheim rief mich letzten Samstag an, dass mein Vater gegen 19 Uhr gestorben sei. Dies war nicht unerwartet, sondern schon abzusehen. Laut Pflegerin hatte sie den Arzt schon informiert und dieser wollte zwischen 20 und 20:30 h vorbeikommen. Am nächsten Tag erfuhr ich aber, dass er erst nach 23 Uhr kam.
Absender der 1. Rechnung in Höhe von EUR 48,86 ist der Arzt mit Adresse und Konto des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes am Ort über
100 Untersuchung eines Toten mit Totenfeststellung und Leichenschauschein und WN10 Wegegeld bei Nacht.
Die 2. Rechnung in Höhe von EUR 94,40 ist vom gleichen Arzt aber mit (privater) Adresse ca. 35 km entfernt und Bankverbindung. Sie enthält nochmals die o. g. Punkte zum gleichen Preis plus zusätzlich:
H Wochenend- und G Tiefenachtzuschlag 22-6 (Ist er absichtlich so spät gekommen, um mehr zu kassieren?).
Ich denke auch nicht, dass die Leichenschau und Anfahrt doppelt abgerechnet werden darf. Außerdem ist sie mit EUR 143,76 viermal so teuer, wie bei meiner Mutter (EUR 35) vor 9 Jahren und es wird ja noch eine zweite geben vor der Einäscherung. Damals wurden beide über die Pietät weiterbelastet.
Ich habe heute zwei Rechnungen vom gleichen Arzt mit unterschiedlichen Absendern zur Leichenschau meines Vaters erhalten.
Vorgeschichte: Das Pflegeheim rief mich letzten Samstag an, dass mein Vater gegen 19 Uhr gestorben sei. Dies war nicht unerwartet, sondern schon abzusehen. Laut Pflegerin hatte sie den Arzt schon informiert und dieser wollte zwischen 20 und 20:30 h vorbeikommen. Am nächsten Tag erfuhr ich aber, dass er erst nach 23 Uhr kam.
Absender der 1. Rechnung in Höhe von EUR 48,86 ist der Arzt mit Adresse und Konto des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes am Ort über
100 Untersuchung eines Toten mit Totenfeststellung und Leichenschauschein und WN10 Wegegeld bei Nacht.
Die 2. Rechnung in Höhe von EUR 94,40 ist vom gleichen Arzt aber mit (privater) Adresse ca. 35 km entfernt und Bankverbindung. Sie enthält nochmals die identischen o. g. Punkte plus zusätzlich:
H Wochenend- und G Tiefenachtzuschlag 22-6 (Wieso ist er so spät erst gekommen? Um mehr zu kassieren?).
Erstens weiß ich gar nicht, warum die Rechnungen an mich adressiert wurden, da ich gar nicht alleinige Erbin bin. Bei meiner Mutter vor 9 Jahren wurde dies über die Pietät abgewickelt.
Es ist doch sicher nicht berechtigt, die Leichenschau und Anfahrt doppelt abzurechnen?! Mit EUR 143,76 ist sie auch viermal so teuer, wie vor 9 Jahren und wird ja noch eine zweite vor der Einäscherung geben.
Wen kann man in so einem Fall eigentlich einschalten? Die Krankenkasse oder die kassenärztliche Vereinigung?
Bitte morgen als erstes euren Bestatter / eure Pietät fragen oder eben direkt mit dem Arzt reden.
Das kann auch einfach nur ein Irrtum sein. Bezahlt wird auf jeden Fall nur eine Rechnung. Selbst die höhere ist noch halbwegs im Rahmen, aber falls der wirklich BEIDE bezhalt haben möchte, dann ist das natürlich ein Fall für die kassenärztliche Vereinigung.