Allgemein

Was kostet eine Leichenschau?

Die Rechnung des Arztes für die Leichenschau und die Todesbescheinigung darf max. 76,– Eur betragen.
Das aber auch nur dann, wenn alle Posten der GOÄ (amtliche Gebührenordnung für Ärzte) wirklich zusammentreffen. Eine Pauschalierung ist nicht zulässig, Einzelauflistung ist Pflicht!
D.B. die Nr. 100 GOÄ (Untersuchung des Toten und Ausstellung Todesbescheinigung) mit Faktor 3,5 (nur mit plausibler Begründung wie bspw. „Tätigkeit nachts“ ist der Faktor 3,5=51.- Eur statthaft, Regelfall ist mit Faktor 2,3=33,50.- Eur zu berechnen).
Hinzu kommt das Wegegeld (bspw. 10-25 km tags=15,40.- Eur, nachts 25,60.- Eur; weniger Strecke = weniger Wegegeld; zu finden in §8GOÄ.
Der gerne zusätzlich berechnete Posten Nr.50 GOÄ (=“Hausbesuch, Untersuchung und Beratung“) kann nur abgerechnet werden,wenn der Arzt zu einem lebenden Patienten gerufen wurde, dieser aber verstorben ist, während der Arzt noch auf dem Weg zum Patienten war.
Dieser Posten ist dann aber nur mit der GKV/PKV abzurechnen. Die PKV/GKV zahlt für Leistungen am Patienten, die Bestattungspflichtigen/erben für Leistungen am Toten.
Alle anderen gerne innovativ berechneten Posten neben Nr.50, wie „Nr.4 = Einholung Fremdbefund vom Hausarzt, Beratung der Angehörigen usw.“ sind nicht mit den Familienangehörigen abzurechnen!
Zuschläge (z.B. wie in „V. GOÄ: E-H“ für „Feiertags, dringend, Tiefen-Nachtzuschlag“ (am Besten noch zus. zu Nr. 100 mit Faktor 3,5 s.o.) können auch nicht berechnet werden.
Steht so auch im Ärzteblatt wegen div. Gerichtsurteile und TV-Berichte. Die Todesbescheinigung ist beim Toten zu belassen oder bspw. der Familie oder Pflegeleitung im Heim auszuhändigen.
Wenn der Bestatter die Unterlagen erst beim Arzt abholen muss, so hat der Arzt die Kosten für die Abholung zu bezahlen (div. Urteile).
Außerdem ist die Rechnungslegung Vorschrift (GOÄ, Steuergesetze, GoRl und GoB).
Wenn sich scheinbar nicht viele Bestatter mit fehlerhaften Arzt-Rechnungen herumärgern wollen, kann man sich auch an die Ärztekammer wenden.

mit herzlichem Dank aus einem Kommentar von Leser Klaus Brinkmann.
Ohne Gewähr.

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