Tagtäglich erreichen mich Fragen per Mail oder Telefon, ob die Fragesteller verpflichtet sind, die Bestattungskosten für eine Person zu übernehmen.
In aller Regel handelt es sich um einfach gelagerte Fälle, auch wenn es aus der Sicht der Betroffenen sehr kompliziert zu sein scheint.
Deshalb ist der Ratschlag, einen Blick in das jeweils zuständige Landesbestattungsgesetz zu werfen, genau der richtige Rat.
Denn in den Landesbestattungsgesetzen steht genau, wer vor dem Gesetz der sogenannte Bestattungspflichtige ist.
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Die Bestattungspflichtigen
Aus den Bestattungsgesetzen der Länder (die für jedes Bundesland leicht unterschiedlich sind) ergeben sich gewisse Rechte, wer z.B. über Grab und Bestattungsart bestimmen darf, und in der Regel wird innerhalb des Gesetzestextes auf die Liste der so berechtigten Personen auch verwiesen, wenn es um die Bestattungspflicht geht, aus der sich normalerweise auch die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten herleiten läßt.
Mit anderen Worten: Steht im Landesbestattungsgesetz, daß beispielsweise Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern und Enkel die totenfürsorgeberechtigten Personen sind, heißt es weiter im Gesetzestext oft, daß diese Personen auch die Bestattungspflichtigen sind, die dafür Sorge zu tragen haben, daß ein Angehöriger ordnungsgemäß bestattet wird. Im Normalfall werden sie auch die Kosten übernehmen müssen.
War der Verstorbene beispielsweise verheiratet, dann müßte sofern vorhanden, der Ehegatte sich um die Bestattung kümmern und die Kosten tragen. Gibt es keinen Ehegatten, etwa weil der Verstorbene ledig, verwitwet oder geschieden war, so wären in unserem Beispiel die etwaigen Kinder des Verstorbenen an der Reihe. Gibt es auch keine Kinder, wären die Eltern in der Pflicht, und sind auch diese nicht mehr vorhanden, kämen die Geschwister dran.
Ist gar keine Verwandtschaft vorhanden, wird die Bestattungs von Amts wegen durchgeführt. Die Behörde wird schauen, wieviel das Vermögen des Verstorbenen hergibt und daraus die Bestattung bezahlen. Hat der Verstorbene kein Vermögen, wird die Kommune die Kosten übernehmen.
Man kann an den Formulierungen der Gesetze erkennen, daß es der Wille des Gesetzgebers ist, daß in allererster Linie die Familien sich selbst um die Bestattung ihrer Familienangehörigen kümmern.
Nur nebenbei bemerkt: Ist man bestattungs- und kostentragungspflichtig und verfügt nicht über die Mittel, die Bestattung bezahlen zu können, kann man sich natürlich an das Sozialamt wenden und einen Zuschuß oder die Übernahme der Bestattungskosten beantragen. Hierzu weiter unten mehr. Vorab sei aber schon gesagt: Für die Bewertung, ob das Sozialamt die Bestattungskosten übernimmt, ist nicht die finanzielle Situation des Verstorbenen, sondern die der kostentragungspflichtigen Personen maßgebend.
Von diesem grundsätzlichen Ablauf gibt es aber eine Reihe von Ausnahmen.
Die erben
Normalerweise ist der im ersten Abschnitt behandelte Personenkreis in dieser oder einer ähnlichen Reihenfolge und Zusammensetzung auch erbberechtigt.
Es ist nämlich durchaus auch der Wille des Gesetzgebers, daß derjenige, der vom Todesfall am meisten profitiert, nämlich der Erbe oder die Erben, auch für die Übernahme der Kosten einzustehen hat/haben.
In der Praxis kommt es häufig vor, daß einer von mehreren Erben allein oder gar eine Person aus dem Kreis der Bestattungspflichtigen zunächst für die Kosten geradestehen muß. Diese Person kann dann aber von den (übrigen) Erben die Bestattungskosten anteilig zurückfordern.
Denn grundsätzlich kann es ja sein, daß die Bestattungspflichtigen und die Erben nicht identisch sind, daß also die Familie und damit die Bestattungspflichtigen leer ausgehen, während der eigentliche Erbe sich nicht um die Bestattung kümmert.
Merke: Ein Erbe, der nicht gleichzeitig Bestattungspflichtiger ist, kann das Erbe ausschlagen, um die Bestattungskosten nicht übernehmen zu müssen.
Bestattungspflichtige, die gleichzeitig Erben sind, können sich nicht durch Erbausschlagung von der Kostenübernahmepflicht befreien.
Die Unterhaltsverpflichteten
Falls weder Vermögen vorhanden ist, noch die Erben die Kosten übernehmen können, kann der Unterhaltsverpflichtete zur Übernahme der Beerdigungskosten verpflichtet sein.
Erst wenn es keine unterhaltspflichtigen Personen gibt, geraten wieder die Angehörigen gemäß den Bestattungsgesetzen der Bundesländer in die (öffentlich-rechtliche) Kostentragungspflicht.
Tötung und Tod auf hoher See
Auch wer jemanden getötet hat, kann zur Übernahme der Kosten herangezogen werden.
Eine weitere Sonderregelung enthält das Seemannsgesetz, nach dem es die Pflicht des Kapitäns ist, die Bestattung seiner Besatzungsmitglieder zu regeln.
Dies hat seinen Grund in der manchmal gebotenen Eile und in der Tatsache, daß solche Bestattungen oft in fremden Ländern durchgeführt werden müssen.
Das Sozialamt
Wenn die zur Bezahlung verpflichteten Personen nicht über genügend Geld verfügen und ihnen gemäß Sozialgesetzbuch die Übernahme der Kosten nicht zugemutet werden kann, springt unter Umständen das Sozialamt ein.
Für die Betroffenen kann in bestimmten Fällen die Übernahme der Kosten auch dann unzumutbar sein, wenn sie beispielsweise von dem Verstorbenen mißhandelt wurden oder ähnliche gravierende Vorkommnisse nachweisbar sind.
Das Sozialamt übernimmt die notwendigen Kosten. Das sind in der Regel die Kosten für eine einfache, würdevolle und ortsübliche Bestattung.
Nicht bezahlt werden Sonderwünsche, etwa nach einem größeren Familiengrab, übermäßigem Blumenschmuck, sowie die Reisekosten der Angehörigen.
Ist man sich nicht sicher, ob man wirklich zur Übernahme der Kosten verpflichtet ist, sollte man fachmännischen Rat bei den einschlägigen Beratungsstellen oder bei einem Anwalt einholen.
§ Hinweis:
Diese Einschätzung beruht auf meinen persönlichen Erfahrungen und gibt ausschließlich meine Meinung wieder. Zu Rechts-, Steuer- und medizinischen Themen sollten Sie immer einen ausgewiesenen Fachmann fragen. Das ist oft günstiger als man denkt. Verlassen Sie sich nie auf Erkenntnisse, die Sie sich nur im Internet zusammengefischt haben!
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Interessant ist in dem Kontext wohl noch eine (heutzutage immer seltenere) Ausnahme, nämlich die Kriegsgräber.
Bei uns war es so, dass zuletzt meine Eltern schon immer aus Tradition ein Grab der Familie des Onkels meines Großvaters gepflegt haben, die bei der sog. „Möhne-Katastrophe“ im 2. Weltkrieg ums Leben gekommen sind.
Nachdem meine Eltern mittlerweile gesundheitlich nicht mehr in der Lage sind, die Grabpflege zu übernehmen, zeigte sich, dass die Kommune für die Kosten, Pflege und Erhalt zuständig gewesen sein soll.
Allerdings konnte man dort in den Archiven bereits schon nicht mehr nachvollziehen, wer überhaupt dort bestattet war.
Das Grab wurde jetzt eingeebnet, die Kosten haben jedoch erstmal meine Eltern gezahlt.
Das Sozialamt bezahlt nur die erforderlichen Kosten. Das bedeutet gerade nicht die Kosten für eine standesgemäße Bestattung. Auf den Stand des Verstorbenen kommt es nicht an. (Der Erbe dagegen hat die Kosten einer standesgemäßen Bestattung zu tragen.)