Frag doch den Undertaker

Wer erbt, zahlt die Bestattung

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Hallo, ich wende mich heute mit einem großen Anliegen an Sie und hoffe, Sie können mir etwas Mut machen. Leider mussten wir vor kurzem meinem geliebten Bruder beerdigen lassen. Meine Mutter hat sich um alles ALLEINE gekümmert und jede Hilfe abgelehnt.
Nun hat sie meinen Bruder in ihrer Nähe nach IHREN Wünschen beerdigen lassen.
Mein Bruder hatte sich jedoch eine ganz andere Beerdigung und in seinem Heimatort (auch sein Hauptwohnsitz) gewünscht. Leider hatte er kein Testament, seinen Wunsch kannten wir also nur mündlich, da wir drüber gesprochen haben.
Nun hat meine Mutter direkt nach der Beerdigung das Erbe ausgeschlagen, da sie nichts bezahlen mag. Sie verlangt nun von meinem Vater, der als Erbe entreten wird ALLE Kosten zurück. Die gesamten Beerdigungskosten, aber auch alle Unkosten die sie hatte, um meinen Bruder hier her zu holen. Inklusive Hotelrechnungen, da sie ja wegen langer Fahrten immer auswärts nächtigen musste.
Ist das denn rechtens, oder kann mein Papa das ablehnen ? Erst einmal hat sie das nur handschriftlich geschrieben und ihm geschickt.
Sie will das aber noch über einen Notar klären lassen.
Meine Mutter hat alles alleine in Auftrag gegeben und unterschrieben und ist bereits in Vorkasse gegangen. Sie will das Geld nun zurück haben.
Aber die Beerdigung ist so nicht richtig, mein Bruder wollte hier nicht hier und meine Mutter hat sich für eine doch recht teure Variante entschieden.

Ich wäre Ihnen echt dankbar, wenn Sie Rat für mich hätten.
Ganz lieben Gruß

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Zunächst einmal ist die Mutter vermutlich die Bestattungsberechtigte und damit auch die Bestattungspflichtige. Sie hat die Totenfürsorgepflicht und dafür Sorge zu tragen, daß der Verstorbene eine würdevolle und angemessene Bestattung erhält.
Als Bestattungspflichtige hat sie zunächst ohnehin für die Kosten einzustehen, das gilt insbesondere dann und auch für den Teil der Kosten, der über „würdevoll und angemessen“ hinaus geht.
Das bedeutet, daß jemand, der beispielsweise nicht der Bestattungspflichtige ist und dennoch ersatzweise -z.B. weil sich sonst niemand kümmert- die Bestattung in Auftrag gibt, selbstverständlich einen Ersatzanspruch für die verauslagten Kosten hat, aber nur im Rahmen dessen, was angemessen ist. Bestellt so jemand für einen armen Schlucker eine Prunkbestattung mit sechsspänniger Pferdekutsche, 40 Kränzen und einem Symphonieorchester, wird er von den wirklich Bestattungspflichtigen nur das zurückverlangen können, was normalerweise für eine solche Bestattung zu zahlen gewesen wäre.

In diesem Fall aber scheint die Mutter ja die Bestattungspflichtige zu sein und ist demnach zahlungspflichtig. Kommune, Friedhof und Bestatter werden zu Recht von ihr die Bezahlung der entstehenden Rechnungen verlangen können.

Verantwortlich sind nach den Landesbestattungsgesetzen für die Bestattung grundsätzlich in der festgelegten Reihenfolge:

  • Ehepartnerin/Ehepartner oder Lebenspartnerin/Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
  • die Kinder
  • die Eltern
  • die Geschwister
  • Partnerin/Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
  • sonstige Sorgeberechtigte (z.B. Vormund eines verstorbenen Minderjährigen)
  • die Großeltern
  • die Enkelkinder
  • sonstige Verwandte bis zum 3. Grad.

Das Erbrecht ist grundsätzlich in erster Linie nicht an die Bestattungspflicht gebunden. Die vielfach vermutete Befreiung von der Bestattungspflicht durch das Ausschlagen des Erbes ist eine Fehlannahme.
Man hört das oft, daß Angehörige beim Bestatter sagen: „Aber die Kosten übernehme ich nicht, das muß das Sozialamt oder Familienmitglied XYZ tun, weil ich das Erbe sowieso ausschlage.“
Die Ausschlagung des Erbes kann eine sehr gute Idee sein, um sich als Erbe vor der Übernahme von Schulden und Altlasten des Verstorbenen zu schützen, hilft aber nicht zur Vermeidung der Übernahmepflicht der Bestattungskosten im Sinne der Bestattungspflicht.

Von der Bestattungspflicht ist die Kostentragungspflicht der Bestattung zu trennen. Diese beinhaltet die Verpflichtung, die Kosten zu tragen oder dem zu ersetzen, der die Bestattung veranlasst hat. Diese kann öffentlich-rechtlich, bei der Ersatzvornahme durch ein kommunales Ordnungsamt, oder privatrechtlich, als Kostentragungspflicht des erben gemäß § 1968 BGB: „Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers“, geregelt sein. Besteht eine Erbengemeinschaft, so ist diese entsprechend verpflichtet.]

Sind die Beerdigungskosten vom Erben nicht zu erlangen, trifft denjenigen die Kostentragungspflicht, der dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig war (§ 1615, § 1615m BGB). Für den Fall, dass eine andere Person für den Tod des Verstorbenen verantwortlich war, sind Erbe oder Unterhaltspflichtiger berechtigt, von dieser Person die Bestattungskosten zurück zu verlangen (§ 844 BGB). Eine verschuldensunabhängige Sonderregelung für tödliche Unfälle im Straßenverkehr enthält das Straßenverkehrsgesetz (§ 10 StVG). (Quelle: Wikipedia: Bestattungspflicht)

In Eurem Fall ist es also so, daß die Bestattungspflichtige nach ihrem Wunsch die Bestattung hat durchführen lassen, da es keine schriftlichen Anweisungen, etwa in Form einer Bestattungsvorsorge oder eines Letzten Willens gegeben hat.
Sie verlangt aber nun vom Erben die Bestattungskosten zurück. Nach § 1968 BGB kann sie das. Der Paragraph schützt den leer ausgegangenen Nichterben trotz Bestattungspflicht davor, die Kosten tragen zu müssen, während derjenige, der erbt, sich händereibend nicht an den Rechnungen beteiligt.

Ich würde aber annehmen wollen, daß der Erbe zwar nun die Kosten einmal grundsätzlich übernehmen muß, aber auch wiederum nur im Rahmen dessen, was angemessen, würdevoll und standesgemäß ist.
Neben der Einstufung als würdevoll, das beinhaltet zum Beispiel, daß es sich nicht um eine anonyme Billigverstreuung an an einer tschechischen Friedhofsmauer handeln sollte und daß der übliche Standard in Form von Musik, Blumen, Trauerfeier usw. gewährleistet ist, spielt hier auch der Begriff des Angemessenen und Standesgemäßen eine durchaus beachtliche Rolle. Zwar gibt es offiziell keine Stände oder Klassen, etwa Sklaven, Plebs und Aristokratie oder so was, aber es spielt bei der Betrachtung dennoch eine Rolle, welchen sozialen und persönlichen Stand der Verstorbene zu Lebzeiten hatte. Einen angesehenen Stadtdirektor wird man etwas aufwändiger bestatten dürfen, als einen im Straßengraben tot vorgefundenen, verwandtschaftslosen Tippelbruder. Beide werden eine würdevolle Bestattung bekommen, aber ein überprüfendes Gericht könnte im Falle einer bekannteren Persönlichkeit oder Person von höherem sozialen Status zu dem Ergebnis kommen, daß erheblich mehr Blumenschmuck, ein aufwändigerer Sarg und ein besseres Grab sowie Todesanzeigen und andere kostenerzeugende Faktoren durchaus angemessen sind.

Der Erbe wird also, so würde ich persönlich annehmen, durchaus die Bestattungskosten übernehmen müssen. Und dies eben für eine Bestattung, die angemessen, standesgemäß und würdevoll ist.
Die Kosten, die der auftraggebende Bestattungspflichtige verauslagt hat, kann dieser vom Erben zurück verlangen.
Dazu können durchaus auch persönliche Aufwendungen gehören, etwa entstandene Reisekosten oder ähnliches. Aber auch das nur immer im Rahmen des Angemessenen.

Wer hier meint, die Kosten müsse ja eh der Erbe bezahlen, und durch Inanspruchnahme besonders teurer Dienstleistungen etc. die Kosten in die Höhe treibt, um dem Erben eins auszuwischen, der wird vermutlich in dieser Hinsicht leer ausgehen.

Wie das alles nun in Eurem speziellen Fall zu beurteilen ist, kann aus der Ferne nur sehr schwer beurteilt werden. Würde man mehrere Anwälte befragen, würde man ebenso viele Antworten bekommen, nehme ich an.
Die Mutter könnte beispielsweise darlegen, daß die Anforderungen „würdevoll und angemessen“ nur durch die Verursachung der Reisen, der Überführung des Verstorbenen und durch die Inanspruchnahme eines Grabes an ihrem Wohnort gewährleistet seien, etwa weil sie dann die Grabpflege durchgehend übernehmen könne.

Das alles eignet sich, um es vor einem Gericht entscheiden zu lassen. In jedem Fall würde ich mich als Betroffener bald anwaltlicher Beratung versichern.

Und damit es auch in diesem Artikel wieder gesagt wird, denn man kann es gar nicht oft genug sagen: Der Abschluß einer Sterbegeldversicherung kann vor unliebsamen Kostenüberraschungen durchaus mildernd schützen und eine zu Lebzeiten beim Bestatter abgeschlossene Bestattungsvorsorge sorgt dafür, daß letztwillig festgelegt ist, was am Ende zu geschehen hat und daß nicht irgendwer einfach irgendwas macht, das der Verstorbene gar nicht wollte.

Bildquellenangabe: Bernd Kasper / pi xelio.de

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