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Zuschlag für Seebestattung und Externenzuschlag

Ich habe eine spezielle Frage zum Thema Seebestattung. Die Verstorbene lebte im Westerwald und ist dort auch eingeäschert worden. Als es dann aber hieß, daß die Asche seebestattet werden soll, wurde den Angehörigen ein Betrag von 400 Euro für die Freigabegenehmigung in Rechnung gestellt. Ist das denn in Ordnung?

Die Kostenpositionen laut Krematoriums-, Gemeinde- und Friedhofsordnung sind oft so gestaltet, daß sie auf einer Mischkalkulation basieren und den Einwohnern einer bestimmten Region optimale Möglichkeiten bieten sollen.
Äußern Angehörige dann Beisetzungswünsche, die diese aufeinander abgestimmte Mischkalkulation oder Kostenoptimierung zunichte machen, berechnen die Kommunen oft Sonderzuschläge.

So könnte es beispielsweise im geschilderten Fall so sein, daß die Kremierungskosten sich nur dann rechnen, wenn auch ein Grabkauf erfolgt. Verzichtet man dann aber auf ein Grab, berechnet die Gemeinde etwas nach.

Ähnlich gelagert ist es mit diesem Fall hier:

Meine Mutter soll in B.bach bestattet werden, weil ihr zu Lebzeiten der Friedhof dort schon immer besonders gefallen hat. Außerdem ist dort die Dichterin Luise XY bestattet. Uns würde es nichts ausmachen, die 40 Kilometer Fahrt zum Friedhof auf uns zu nehmen, um das Grab zu pflegen und die Mutter zu besuchen.
Jetzt kostet dort in B.bach ein Reihengrab für 20 Jahre 220 Euro. Da weder meine Mutter noch wir Einwohner von B.bach sind, verlangt die Gemeinde aber einen Zuschlag von 400 Euro. Das kann doch nicht rechtens sein, oder?

Diese sogenannten Externenzuschläge sind nichts Besonderes. Die Gemeinde in B.bach gibt ihre Gräber für die eigenen Einwohner besonders günstig ab und subventioniert die Kosten, damit Bestattungen erschwinglich bleiben. Nun möchte man natürlich verhindern, daß Einwohner anderer Gemeinden, in denen die Grabkosten bedeutend höher liegen, nur wegen der günstigen Gräber in B.bach bestattet werden. Also verlangt man von Auswärtigen einen Zuschlag.
Überhaupt kann man sich nicht grundsätzlich darauf verlassen, daß man auf jedem beliebigen Friedhof bestattet werden kann. Im Allgemeinen steht einer Bestattung auf einem auswärtigen Friedhof nichts im Wege, allerdings liegt es im Ermessen jedes Friedhofbetreibers, ob und welche Beschränkungen er erlässt.
Manche Kommunen nehmen (ohne Zuschlag) nur eigene Bürger an, andere wollen sichergestellt wissen, daß die Grabpflege auch durchgeführt wird, wieder andere verlangen, daß wenigstens ein wichtiger Grund (z.B. Verwandte in der Nähe o.ä.) vorliegt. Kirchliche Friedhöfe beschränken die Annahme Verstorbener oft auf die Angehörigen dieser Kirche bzw. Gemeinde usw.


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Lesezeit ca.: 3 Minuten | Tippfehler melden | © Revision: 28. Mai 2012 | Peter Wilhelm 28. Mai 2012

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Norbert
15 Jahre zuvor

> Äußern Angehörige dann Beisetzungswünsche, die diese aufeinander
> abgestimmte Mischkalkulation oder Kostenoptimierung zunichte
> machen, berechnen die Kommunen oft Sonderzuschläge.

Das mag ökonomisch sinnvoll erscheinen, dennoch ist fraglich, ob die Regel einer rechtlichen Würdigung standhält.

Zwar sind günstige Bündelpreise rechtens, dann muss aber auch transparent sein, dass es sich hier um einen reduzierten Preis handelt.

Der Fragesteller (w/m) sagt aber, dass erst eingeäschert wurde, und anschließend eine „Freigabegenehmigung“ in Rechnung gestellt wurde. Ganz offensichtlich hat es die Verwaltung versäumt, vorab zu fragen, welche Leistungen in Anspruch genommen werden. Das hätte aber passieren müssen, wenn zuerst ein Bündelpreis, basierend auf einer Mischkalkulation angeboten wird.

Vielleicht wird mit einer solchen Preispolitik versucht, „Kunden“ posthum in ein bestimmtes „Marktsegment“ zu zwingen, in das diese gar nicht möchten – was (wie Fluggesellschaften inzwischen wissen) nicht rechtens ist.

Mir scheint jedoch sicher, dass die Verwaltung den Vertrag nach Abschluss zum eigenen Gunsten (und möglicherweise nach eigenem Gusto) verändert hat. Was auch nicht rechtens ist.

Norbert
15 Jahre zuvor

Im Übrigen erinnert mich der Fall mit der Seebestattung an einen anderen, moralisch jedoch ähnlich gelagerten Fall:

Ein Hund musste operiert werden, und der Halter vereinbarte mit dem Arzt, dass 400 Euro nicht überschritten werden sollten.
Nach der Operation sollte der Halter plötzlich 700.- zahlen. Der Arzt „habe da noch was entdeckt“, und würde der Halter die Summe nicht zahlen, bliebe der Hund solange im Zwinger der Tierklinik.

In beiden Fällen mit den Gefühlen der Betroffenen gespielt: „Du bekommst was dir lieb und teuer ist erst, wenn Du den Aufschlag zahlst, deren ökonomische oder medizinische Notwendigkeit wir zunächst nicht erklärten und auch jetzt bestenfalls fadenscheinig substantiieren.“

Betrug? Vielleicht.
Moralisch verwerflich? Bestimmt.




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