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Beamte: Bei Sterbegeldversicherung kein Sterbegeld vom Dienstherrn

Der Verein Aeternitas weist in einem aktuellen Artikel auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach hin.

Es geht in diesem Urteil um die Übernahme der Bestattungskosten für einen verstorbenen Beamten durch seinen Dienstherrn. Beamte erhalten keine Arbeitsvergütung und auch keine Rente, sondern werden für ihre Tätigkeit und im Alter vom Dienstherrn versorgt. So könnte man es sehr vereinfacht sagen, um den Unterschied zum Lohn- oder Gehaltsempfänger zu erklären.

Dazu gehört auch, dass der Dienstherr sicherstellt, dass seine Beamten und Beamtinnen eines Tages anständig unter die Erde kommen.
Was aber, wenn derjenige zu Lebzeiten schon vorgesorgt hat? Nun, das Verwaltungsgericht Ansbach sieht in einem solchen Fall keinen Bedarf für die Übernahme der Bestattungskosten. Es stellt sich auf den Standpunkt, dass die Versorgung mit einer Beerdigungskostenübernahme nicht notwendig ist, da ja schon zu Lebzeiten vorgesorgt wurde und eine Auszahlung jetzt nur die erben besser stellen würde.

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Die Kläger waren die Erben des Pensionärs. 2009 hatte er eine Bestattungsvorsorge abgeschlossen und ein Sparbuch mit einer entsprechenden Summe eröffnet.
2017 starb er und dieses Geld wurde für die Bestattung verwendet. Ein Restbetrag wurde an die Erben ausgezahlt.
Diese forderten vom Dienstherrn die Erstattung der Kosten.
Der lehnte dies ab: Ein Anspruch bestehe nicht, da der Beamte die Kosten durch das Sparbuchs schon zu Lebzeiten getragen habe.

Dieser Auffassung ist auch das Gericht. Es liege kein Anspruch auf Erstattung von Sterbegeld nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG vor. Diese Vorschrift soll eine standesgemäße Bestattung sicherstellen, indem die Beisetzung in jedem Fall bezahlt wird.
Diese Erstattung diene nicht der Sicherung der Hinterbliebenen und der Ermöglichung eines ungeschmälerten Nachlasses.
Daher sei ein Anspruch ausgeschlossen, wenn den Anspruchstellern keine Aufwendungen entstanden, weil bereits Leistungen aus einer Kranken- oder Sterbegeldversicherung geflossen sind. Dabei sei zu beachten, dass das Geld zweckgebunden verwendet wird.

(Quelle: Quelle: Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30.05.2022, Az.: AN 16 K 21.00649)

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