Branche/Kommune

Bestatter müssen Preise inklusive Mehrwertsteuer angeben

MEHRWERTSTEUER NICHT ZUSÄTZLICH!

Menschen, die einen Bestatter aufsuchen, tun dies oft zum ersten Mal im Leben. Sie kennen die Gepflogenheiten nicht, sie wissen nicht, was sie erwartet und wie der Handel mit dem Bestatter abläuft. So fällt vielen gar nicht auf, daß Bestatter mitunter mit Nettopreisen arbeiten. Da ist ein Sarg mit 698,- € ausgeschildert, auf der Rechnung taucht er aber später mit 830,- € auf. Der Preisunterschied kommt dadurch zustande, daß noch die Mehrwertsteuer hinzugekommen ist.

Das darf der Bestatter aber nicht!
Auch für Bestatter besteht eine Pflicht zur Angabe von Endpreisen. Derjenige, der Endverbrauchern den Erwerb einer Ware oder auch die Inanspruchnahme einer Dienstleistung anbietet, hat Endpreise anzugeben.

Werbung

Das gilt für die Werbung, für mündliche Preisnennungen, und es gilt erst recht für Preisschilder, Preisverzeichnisse und Kataloge.
Wenn Ihnen als Kunde gesagt wird: „Das kostet soundsoviel“ oder wenn Ihnen auf die Frage: „Was kostet das?“ ein Preis genannt wird, dann ist das auch der Preis, der hinterher als Endbetrag auf der Rechnung stehen muß.

Denn unter Endpreisen werden die Bruttopreise verstanden. Das sind die Preise, die der Kunde am Ende für die endgültige Überlassung einer Ware oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung tatsächlich bezahlen muss.

Deswegen müssen Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile immer im Endpreis bereits enthalten sein.

Das bedeutet:

Wie es auf dem Preisschild steht, muß es auch auf der Rechnung stehen: 399,- €

Ein Sarg, der Ihnen für 399,- € angeboten wird, darf hinterher auf der Rechnung ausschließlich in einer dieser drei Varianten berechnet werden:

Variante 1:

Sarg A1 399,- €
------------------
Summe 399,-- €

oder

Variante 2:

Sarg A1  335,30 €
19% MwSt. 63,70 €
------------------
Summe 399,-- €

oder

Variante 3:

Sarg A1 399,- € (beinhaltet die Mehrwertsteuer in Höhe von 19% = 63,70 €)

Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise deutlich hervorzuheben.

Handelt der Bestatter anders, ist dies ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (§3 UWG) sowie die Preisangabeverordnung (§1 Abs.1 PangV).
Falsche Preisbezeichnungen können sogar als Verstoß gegen das Wirtschaftsstrafgesetz mit einem Ordnungsgeld von bis zu 25.000 € geahndet werden.

Es sind Endpreise zu nennen. Selbst die Angabe "zzgl. MwSt" ist nicht erlaubt.

Der Verbraucher darf einfach Preisklarheit erwarten:

Der Verbraucher/Kunde hat das Recht auf Preisklarheit.
Für den Bestatter bedeutet dies die Verpflichtung zur Auszeichnung seines Angebotes.
Der Gesetzgeber hat durch die Preisangabenverordnung (PangV) den Anbietern von Waren oder Dienstleistungen gegenüber Endverbrauchern diese Auszeichnungspflicht auferlegt.
Das bedeutet auch ganz klar, daß es nicht statthaft ist, Waren ohne Preisschilder auszustellen, sofern es sich nicht um Dekorationsstücke handelt.
Deshalb wird in § 1 Abs. 1 PangV festgelegt: „Wer Endverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise).

Verstöße gegen die Vorschriften der PAngV können mit einem Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 € geahndet werden.

Und was ist mit Handwerkern?

Das kennt man ja: "Das Streichen der Wand kostet 350 Euro plus Anfahrt. Und hinterher soll es dann über 500 Euro kosten, weil der Handwerker sich darauf beruft, daß er als Handwerker ja nur Nettopreise sagen muß. Aber das ist Quatsch!
Auch Handwerker bieten in diesem Fall Ihre Arbeit einem Endverbraucher an. Und deshalb gilt für sie das oben Gesagte natürlich auch.
Es hilft auch nichts, wenn der Handwerker das Wort "netto" dazu sagt. Er muß den Endpreis inkl. Mehrwertsteuer nennen.

Was bedeutet das für den Verbraucher?

Zeigen Sie Händler, Handwerker und auch Bestatter, die so verfahren, beim Gewerbeaufsichtsamt an.
Sie müsen nur den vorher vereinbarten Preis zahlen, das ist der Preis, der an der Ware stand, bzw. der Ihnen genannt wurde.
Auf irgendwelche Mätzchen mit nachträglich aufgeschlagener Mehrwertsteuer müssen Sie sich als Endverbraucher nicht einlassen.
Zahlen Sie nur den vereinbarten Betrag! Lassen Sie sich nicht durch Mahnungen oder Inkassodrohungen beeindrucken.
Kommt ein Mahnbescheid, legen Sie Widerspruch dagegen ein. Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten.

Haben Sie bereits eine solche Rechnung bezahlt? Dann können Sie sich diese Mehrkosten inkl. Zinsen wiederholen.
Nehmen Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch.

§ Hinweis:

Diese Einschätzung beruht auf meinen persönlichen Erfahrungen und gibt ausschließlich meine Meinung wieder. Zu Rechts-, Steuer- und medizinischen Themen sollten Sie immer einen ausgewiesenen Fachmann fragen. Das ist oft günstiger als man denkt. Verlassen Sie sich nie auf Erkenntnisse, die Sie sich nur im Internet zusammengefischt haben!

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    Berichte und Kommentare zu Verwaltungen, Kirchen, Friedhofsträgern und der gesamten Bestattungsbranche.

    Lesezeit ca.: 5 Minuten | Tippfehler melden | Peter Wilhelm: © 6. Dezember 2017

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    6 Kommentare
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    6 Jahre zuvor

    Interessant wird der Fall vermutlich dann, wenn vorher ein Angebot oder eine Kostenaufstelung erstellt wurde, wo für die einzelnen Posten Nettopreise aufsummiert werden und dann verschämt zum Schluß noch die Steuer draufkommt.

    Denn ohne schriftliche Kostenaufstellung wird ja kein braver Bestatterweblog-Leser einen Auftrag erteilen.

    Robbi
    6 Jahre zuvor

    Selbst kommunale Bestattungsdienste scheinen aber die Gesetze nicht zu kennen, wie man hier erkennen kann:
    http://www.ludwigshafen.de/buergernah/buergerservice/dienstleistungen-a-z/detail/services-detail/sterbefall-einaescherung-im-krematorium/
    Die Nachbarn machen es wiederum richtig:
    http://www.friedhof-mannheim.de/krematorium/kosten/

    Robbi
    Reply to  Peter Wilhelm
    6 Jahre zuvor

    @Peter Wilhelm: In der Entgeltsatzung werden die Preise zwar in der gleichen Form angegeben, also auch mit dem Hinweis, daß es Nettopreise sind, aber Gebühren sind es jedenfalls nicht, dann wären sie steuerfrei. Klar, es sind wohl praktisch ausschließlich Gewerbetreibende, die das Angebot nutzen, dann wäre es legitim.

    Josef
    6 Jahre zuvor

    Der Klassiker! Habe einen Auftrag vergeben, die Küche tapezieren und nehme den günstigsten Anbieter. Als alles eingestielt ist, ruft die gute Dame an, und teilt uns mit das der vereinbarte Preis nicht zu halten sein wird.
    Sie hatte leider vergessen, die Märchensteuer drauf zu rechnen. Da die Zeit drängte, und so schnell kein Ersatz zu beschaffen war, haben wir in den sauren Apfel gebissen. Es gab dann auch noch eine Minderung des Preises meinerseits wegen zuviel in Rechnung gestellter Arbeitsstunden.Und die Qualität war auch noch bescheiden! Nie wieder!




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